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„Reichshofrat“ – Versionsunterschied

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<p>Der '''Reichshofrat''' ('''RHR''') (auch '''Kaiserlicher Hofrat''')<sup id="cite_ref-HHStA-RHR_1-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reichshofrat#cite_note-HHStA-RHR-1 <span class="cite-bracket">[</span>1<span class="cite-bracket">]</span>]</sup><sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reichshofrat#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> war neben dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Reichskammergericht Reichskammergericht] und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im [https://de.wikipedia.org/wiki/Heiliges_R%C3%B6misches_Reich Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation]. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und [https://de.wikipedia.org/wiki/Reservatrechte_(HRR) Reservatrechte]betreffende Angelegenheiten zuständig. Daneben spielte der RHR vor allem im 16. und 17. Jahrhundert neben dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Geheimer_Rat_(Habsburgermonarchie) Geheimen Rat] auch als politisches Beratungsgremium des Monarchen eine wichtige Rolle.<sup id="cite_ref-TSchenk-290_3-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reichshofrat#cite_note-TSchenk-290-3 <span class="cite-bracket">[</span>3<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> ''Reichshofrat'' lautete auch der Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums. Ihr Vorsitzender war der ''Reichshofratspräsident''.</p>[[file:220px-Reichskanzleitrakt_Vienna_Sept_2006_001.jpg|link=https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Reichskanzleitrakt_Vienna_Sept_2006_001.jpg|220x165px]]
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Der '''Reichshofrat''' ('''RHR''') (auch '''Kaiserlicher Hofrat''')<sup id="cite_ref-HHStA-RHR_1-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reichshofrat#cite_note-HHStA-RHR-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup><sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reichshofrat#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup> war neben dem [[Reichskammergericht]] und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im [https://de.wikipedia.org/wiki/Heiliges_R%C3%B6misches_Reich Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation]. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und [https://de.wikipedia.org/wiki/Reservatrechte_(HRR) Reservatrechte]betreffende Angelegenheiten zuständig. Daneben spielte der RHR vor allem im 16. und 17. Jahrhundert neben dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Geheimer_Rat_(Habsburgermonarchie) Geheimen Rat] auch als politisches Beratungsgremium des Monarchen eine wichtige Rolle.<sup id="cite_ref-TSchenk-290_3-0" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Reichshofrat#cite_note-TSchenk-290-3 <span class="cite-bracket">[</span>3]]</sup> ''Reichshofrat'' lautete auch der Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums. Ihr Vorsitzender war der ''Reichshofratspräsident''.


Der Reichskanzleitrakt der Wiener Hofburg, in der auch der Reichshofrat bis 1806 tagte<p>Beide Gerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, leiteten ihre Kompetenz vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_K%C3%B6nig deutschen König] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Kaiser Kaiser] her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Untertanenprozess Untertanenprozess] anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Dann konnten sie die Fehlerhaftigkeit der unterinstanzlichen Urteile durch die Verfahrensarten [https://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_(Recht) Appellation] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtigkeitsklage_(Zivilrecht) Nichtigkeitsklage] geltend machen. Dabei mussten sie den [https://de.wikipedia.org/wiki/Instanzenzug Instanzenzug] der Gerichte einhalten. Waren diese Voraussetzungen gegeben, überprüften die obersten Reichsgerichte die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen.</p><p>Mit der Errichtung des Reichshofrats im Jahr 1498 und seiner endgültigen Konstituierung 1527 existierten bis zum Ende des Reichs zwei oberste Reichsgerichte: das Reichskammergericht und der Reichshofrat. Obwohl es nie zu einer gesetzlich geregelten, eindeutigen Kompetenzzuordnung der beiden Gerichte kam, lassen sich doch einige gewichtige Unterschiede feststellen.</p>
Beide Gerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, leiteten ihre Kompetenz vom [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_K%C3%B6nig deutschen König] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Kaiser Kaiser] her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen [https://de.wikipedia.org/wiki/Untertanenprozess Untertanenprozess] anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Dann konnten sie die Fehlerhaftigkeit der unterinstanzlichen Urteile durch die Verfahrensarten [https://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_(Recht) Appellation] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Nichtigkeitsklage_(Zivilrecht) Nichtigkeitsklage] geltend machen. Dabei mussten sie den [https://de.wikipedia.org/wiki/Instanzenzug Instanzenzug] der Gerichte einhalten. Waren diese Voraussetzungen gegeben, überprüften die obersten Reichsgerichte die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen.
 
Mit der Errichtung des Reichshofrats im Jahr 1498 und seiner endgültigen Konstituierung 1527 existierten bis zum Ende des Reichs zwei oberste Reichsgerichte: das Reichskammergericht und der Reichshofrat. Obwohl es nie zu einer gesetzlich geregelten, eindeutigen Kompetenzzuordnung der beiden Gerichte kam, lassen sich doch einige gewichtige Unterschiede feststellen.

Aktuelle Version vom 10. September 2024, 09:06 Uhr

Reich‎-s-Hofrat nhdt.-dt.

Der Reichskanzleitrakt der Wiener Hofburg, in der auch der Reichshofrat bis 1806 tagte

Der Reichshofrat (RHR) (auch Kaiserlicher Hofrat)[1][2] war neben dem Reichskammergericht und in Konkurrenz zu diesem eines der beiden höchsten Gerichte im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation. Der Reichshofrat war allerdings allein für die Reichslehen und kaiserlichen Privilegien und Reservatrechtebetreffende Angelegenheiten zuständig. Daneben spielte der RHR vor allem im 16. und 17. Jahrhundert neben dem Geheimen Rat auch als politisches Beratungsgremium des Monarchen eine wichtige Rolle.[3] Reichshofrat lautete auch der Titel der einzelnen Mitglieder dieses Gremiums. Ihr Vorsitzender war der Reichshofratspräsident.

Beide Gerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, leiteten ihre Kompetenz vom deutschen König oder Kaiser her, der oberster Gerichtsherr im Reich war. Der reichsunmittelbare Adel und die Reichsstädte konnten nur vor den zwei obersten Gerichten verklagt werden. Bürger, Bauern und niedrige Adlige dagegen mussten zunächst vor den Gerichten derjenigen Fürsten und Städte verklagt werden, deren Untertanen bzw. Bürger sie waren. Sie konnten vor den obersten Reichsgerichten nur dann einen Untertanenprozess anstrengen, wenn sie der Auffassung waren, dass die für sie zunächst zuständigen Gerichte falsch entschieden hatten. Dann konnten sie die Fehlerhaftigkeit der unterinstanzlichen Urteile durch die Verfahrensarten Appellation oder Nichtigkeitsklage geltend machen. Dabei mussten sie den Instanzenzug der Gerichte einhalten. Waren diese Voraussetzungen gegeben, überprüften die obersten Reichsgerichte die Entscheidungen der unteren Gerichtsinstanzen.

Mit der Errichtung des Reichshofrats im Jahr 1498 und seiner endgültigen Konstituierung 1527 existierten bis zum Ende des Reichs zwei oberste Reichsgerichte: das Reichskammergericht und der Reichshofrat. Obwohl es nie zu einer gesetzlich geregelten, eindeutigen Kompetenzzuordnung der beiden Gerichte kam, lassen sich doch einige gewichtige Unterschiede feststellen.