„Selbstverwaltung“ – Versionsunterschied
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Die Träger der Selbstverwaltung lassen sich in vier Gruppen einteilen: | Die Träger der Selbstverwaltung lassen sich in vier Gruppen einteilen: | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialversicherungstr%C3%A4ger Sozialversicherungsträger] (soziale Selbstverwaltung) | |||
*Kommunale [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebietsk%C3%B6rperschaft Gebietskörperschaften] (z. B. [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinde Gemeinden], [https://de.wikipedia.org/wiki/Landkreis (Land-)Kreise] und die Berliner Bezirke) | |||
*Berufsständische und zivile Selbstverwaltungseinheiten ([https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsst%C3%A4ndische_K%C3%B6rperschaft berufsständische Körperschaften] bzw. Kammern, Jagdverbände, [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Feuerwehrverband Feuerwehrverbände] u. ä.) | |||
*Kulturelle Selbstverwaltungseinheiten (z. B. [https://de.wikipedia.org/wiki/Hochschule Hochschulen], [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentlich-rechtlicher_Rundfunk öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten]) | |||
[[Datei:Verwaltung und Legitimation.png|zentriert|mini|687x687px|<big>[https://de.wikipedia.org/wiki/Legitimationskette Legitimationskette] der [https://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbare_Staatsverwaltung unmittelbaren] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Mittelbare_Staatsverwaltung mittelbaren Staatsverwaltung] sowie Selbstverwaltung auf Bundes- und Landes- und Kommunalebene</big>]] | |||
< | == Selbstverwaltung im Staatsaufbau == | ||
[[Datei:Verwaltungsträger2.png|mini|441x441px|<big>[[Makroorganisation]] der [[Verwaltungsträger]]</big>]]Durch die Selbstverwaltung werden die [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrger Bürger] unmittelbar an der Erfüllung staatlicher Aufgaben beteiligt. Selbstverwaltung ist damit ein grundsätzlich wichtiger Baustein einer lebendigen Demokratie und ermöglicht den Betroffenen eine eigenverantwortliche Mit-Gestaltung ([https://de.wikipedia.org/wiki/Subsidiarit%C3%A4tsprinzip Subsidiaritätsprinzip]). Typische Organisationsform der Selbstverwaltung ist die [https://de.wikipedia.org/wiki/K%C3%B6rperschaft_des_%C3%B6ffentlichen_Rechts_(Deutschland) Körperschaft des öffentlichen Rechts], die von ihr gesetzten Normen ergehen im Normalfall als autonome [https://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht) Satzungen]. Sie kann meist von ihren Mitgliedern [https://de.wikipedia.org/wiki/Beitrag Beiträge] erheben. | |||
Die Träger der Selbstverwaltung sind nicht Vereinigungen Privater, sondern Teil der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverwaltung Bundes-] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverwaltung Landesverwaltung]. Sie sind Teil der öffentlichen Gewalt im Sinne der <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1]</span> Abs. 3 und <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html Art. 20]</span> Abs. 3 [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland GG], auch wenn sie aus deren hierarchischer Verwaltungsstruktur ausgegliedert sind, und nicht [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechtsberechtigung grundrechtsberechtigt], sondern an die Grundrechte gebunden. | |||
Im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Organleihe Organleihe] können auch Selbstverwaltungsbehörden einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Fachaufsicht Fachaufsicht] unterliegen. | |||
Vereinzelt wird nach angelsächsischem Vorbild vertreten, bei Überschreitung ihrer Zuständigkeit fehle es den Trägern der Selbstverwaltung bereits an der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsf%C3%A4higkeit Rechtsfähigkeit], weil diese auf Erfüllung der spezifischen Aufgabe beschränkt sei ''([https://de.wikipedia.org/wiki/Ultra-vires-Akt ultra vires])''. Überwiegend wird dagegen von einer umfassenden Rechtsfähigkeit ausgegangen; solche Maßnahmen seien daher möglich, aber rechtswidrig. | |||
Als Teil der öffentlichen Gewalt müssen auch die Träger der Selbstverwaltung demokratisch legitimiert sein. Mit diesem Verfassungsgebot kann beispielsweise die Mitbestimmung der [https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitnehmer Arbeitnehmer] in Konflikt geraten. Das [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht] hat zwar entschieden, dass das Demokratiegebot des <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_20.html Art. 20]</span> Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt sei, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Die Selbstverwaltung fördere gerade die Demokratie, indem sie den Betroffenen Mitbestimmung ermögliche. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter sei den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahre.<ref><span class="reference-text">[http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv107059.html# BVerfGE 107, 59]</span></ref> | |||
Das Prinzip der Selbstverwaltung erlaubt es beispielsweise Hochschulen, die Nutzung von selbst gewählten Vornamen von [https://de.wikipedia.org/wiki/Transgender transgender] Studierenden auch auf „Dokumenten, die außerhalb der Hochschule verwendet werden“<ref name=":0"><span class="reference-text">Johannah Sprinz: <cite>Warum Hochschulen die Identität von trans Studierenden respektieren sollten</cite>. 2022, [https://de.wikipedia.org/wiki/Digital_Object_Identifier doi]:<span class="uri-handle">[https://doi.org/10.13140/RG.2.2.22490.41923 10.13140/RG.2.2.22490.41923]</span> ([https://rgdoi.net/10.13140/RG.2.2.22490.41923 rgdoi.net] [abgerufen am 21. Mai 2022]).</span></ref> (zum Beispiel Zeugnisse, Diplome und Studierendenausweise) bereits vor amtlicher Änderung nach dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Transsexuellengesetz Transsexuellengesetz] zu ermöglichen.<ref name=":0" /><ref><span class="reference-text">Ulrike Lembke, Alexander Tischbirek: <cite>Kurzgutachten zum rechtlichen Spielraum der Hochschulen bei der Verwendung des gewählten Namens inter- und transgeschlechtlicher Studierender im Vorfeld der amtlichen Namensänderung</cite>. Hrsg.: Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät. Berlin 2019 ([https://www.rewi.hu-berlin.de/de/lf/ls/lbk/Gutachten.pdf hu-berlin.de] [PDF]).</span></ref> | |||
== Schutzfunktionen == | == Schutzfunktionen == | ||
=== Schutz der Selbstverwaltung === | === Schutz der Selbstverwaltung === | ||
Dass die Träger der Selbstverwaltung als Teil der öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht Träger von [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrecht Grundrechten] sind, bedeutet nicht, dass ihre Position gegenüber Bund und Land ungeschützt sein muss. Die Rechtsordnung kann ihnen ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektives_Recht Abwehrrecht] gegen Übergriffe in ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten einräumen (vgl. ''Selbstverwaltungsgarantie'' gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28]</span> GG). Zum Schutz ihrer Selbstverwaltung können sich [https://de.wikipedia.org/wiki/Hochschule Hochschulen] und öffentlich-rechtlich organisierte [https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkanstalt Rundfunkanstalten], obgleich eigentlich Teil der staatlichen Verwaltung, ausnahmsweise auf das Grundrecht der [https://de.wikipedia.org/wiki/Wissenschaftsfreiheit Wissenschaftsfreiheit] bzw. der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkfreiheit Rundfunkfreiheit] berufen. Das macht sie aber nicht umfassend grundrechtsberechtigt, sie sind also nur Träger dieser speziellen, nicht aber der übrigen Grundrechte. | |||
=== Schutz der Mitglieder === | === Schutz der Mitglieder === | ||
Selbstverwaltungskörperschaften beruhen nicht auf [https://de.wikipedia.org/wiki/Privatautonomie privatautonomem] Zusammenschluss ihrer Mitglieder, sondern werden durch Gesetz errichtet. Es besteht also eine Zwangsmitgliedschaft ([https://de.wikipedia.org/wiki/Industrie-_und_Handelskammer Industrie- und Handelskammer], [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfasste_Studierendenschaft Verfasste Studierendenschaft]). Diese verstößt nach überwiegender Auffassung zwar nicht gegen die [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland grundgesetzlich] geschützte negative [https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigungsfreiheit Vereinigungsfreiheit], die nur den Austritt aus privatrechtlich organisierten Vereinigungen schützen soll. Die Zwangsmitgliedschaft greift aber in die [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeine_Handlungsfreiheit allgemeine Handlungsfreiheit] des <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art. 2]</span> Abs. 1 GG ein. | |||
Dieser Eingriff ist normalerweise verhältnismäßig und daher zulässig. Er ermöglicht nämlich, dass ohnehin anfallende Verwaltungsaufgaben von denen mitbestimmt werden, die unmittelbar betroffen sind. Unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig kann der Eingriff aber werden, wenn die Körperschaft rechtswidrig außerhalb ihrer Zuständigkeit agiert. Dann kann vor Gericht Unterlassung verlangt werden; notfalls steht die [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde_(Deutschland) Verfassungsbeschwerde] zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht] offen. | |||
Diskutiert wurden diese Fallgestaltungen insbesondere im Zusammenhang mit Forderungen nach einem [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeinpolitisches_Mandat allgemeinpolitischen Mandat] für Selbstverwaltungsgremien. So riefen Gemeinderäte ihr Gemeindegebiet zur „atomwaffenfreien Zone“ aus oder befassten sich Ausschüsse von [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfasste_Studierendenschaft verfassten Studierendenschaften] mit Fragen der Außen- und Verteidigungspolitik. Ein umfassendes allgemeinpolitisches Mandat ist aber mit der Idee der ''Selbst''verwaltung eigener Angelegenheiten unvereinbar, entsprechende Tätigkeiten verletzten die Grundrechte der Mitglieder. | |||
Selbstverwaltungen | |||
=== Sozialversicherung === | === Sozialversicherung === | ||
Rund 90 % der Bundesbürger profitieren von der [https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialversicherung Sozialversicherung] in Form der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung. Auch hier findet sich die Selbstverwaltung als demokratisches Element. Sie schafft einen Ausgleich zwischen rein politischen Interessen und den Interessen der Versicherten und in der Regel der Arbeitgeber, die über die Selbstverwaltung repräsentiert werden. Die Selbstverwaltungsorgane in der deutschen Sozialversicherung werden in [https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialwahl Sozialwahlen] ermittelt.<ref><span class="reference-text">Vgl. [https://de.wikipedia.org/wiki/Wolfgang_Aya%C3%9F Wolfgang Ayaß]: ''Hundert Jahre und noch mehr … Zur Geschichte der Sozialwahlen'', in: ''Soziale Sicherheit'' 62 (2013), S. 422–426.</span></ref> Hier gibt es laut Gesetz zwei Varianten: eine Wahl mit und eine ohne Wahlhandlung, der so genannten [https://de.wikipedia.org/wiki/Friedenswahl Friedenswahl]. Bei den meisten [https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialversicherungstr%C3%A4ger Sozialversicherungsträgern] erfolgen Friedenswahlen. Dabei werden auf den Vorschlagslisten nicht mehr Kandidaten aufgestellt als Mitglieder zu wählen sind. Wahlen mit Wahlhandlung, so genannte [https://de.wikipedia.org/wiki/Urwahl Urwahlen], werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, verschiedenen Betriebskrankenkassen und den meisten [https://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzkasse Ersatzkassen] durchgeführt. Diese Sozialwahlen finden alle 6 Jahre statt. Die letzten Sozialversicherungswahlen waren 2023, die nächsten finden im Jahr 2029 statt. | |||
In vielen Selbstverwaltungen sind zudem die Arbeitgeber paritätisch vertreten. Die gewählten Selbstverwalter treffen wichtige finanzielle, personelle, organisatorische und strategische Entscheidungen. Sie vertreten die Interessen der Beitragszahler, der Patienten, Pflegebedürftigen sowie der Rentner und nehmen politisch Einfluss auf die Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme. Die Aufgabe nehmen sie zudem [https://de.wikipedia.org/wiki/Ehrenamt ehrenamtlich] wahr. | |||
=== Kommunen === | === Kommunen === | ||
Eine besonders wichtige Selbstverwaltungsgarantie betrifft die [https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunale_Selbstverwaltung_(Deutschland) kommunale Selbstverwaltung]. Sie erhält in <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_28.html Art. 28]</span> Abs. 2 des [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland Grundgesetzes] Bundesverfassungsrang und ist in den [https://de.wikipedia.org/wiki/Landesverfassung_(Deutschland) Landesverfassungen] zusätzlich abgestützt. [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinde_(Deutschland) Gemeinden] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindeverband_(Deutschland) Gemeindeverbände] werden danach nicht nur institutionell garantiert (Rechtssubjektsgarantie: es muss überhaupt Gemeinden geben), sondern sie erhalten auch ein Abwehrrecht, das sie vor Übergriffen anderer öffentlicher Stellen in ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten schützt (subjektive Rechtsstellungsgarantie). Allerdings enthält die Selbstverwaltungsgarantie keine Existenzgarantie einzelner Gemeinden, sodass diese beispielsweise auch zu größeren Gemeinden zusammengeschlossen werden können.<ref><span class="reference-text">BVerfG DVBl. 1995, 286; HessStGH DVBl. 2004, 1022.</span></ref> | |||
Verletzungen dieses Rechts können vor den jeweiligen Gerichten geltend gemacht werden. Zusätzlich steht der Rechtsweg zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht] offen. Dazu dient ein spezielles, der [https://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungsbeschwerde_(Deutschland) Verfassungsbeschwerde] nachgebildetes Verfahren, die [https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalverfassungsbeschwerde Kommunalverfassungsbeschwerde] (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html Art. 93]</span> Abs. 1 Nr. 4b GG). Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist erforderlich, weil die kommunale Selbstverwaltungsgarantie kein Grundrecht ist. [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechte_(Deutschland) Grundrechte] sind nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art. 1]</span> Abs. 3 GG). Die Gemeinden sind aber trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit von den hierarchischen („staatlichen“) Behörden Teil der öffentlichen Gewalt, also des Staates im weitesten Sinne. Daher sind sie nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet. | |||
Die Selbstverwaltungsgarantie umfasst insbesondere [https://de.wikipedia.org/wiki/Finanzhoheit Finanz]- und [https://de.wikipedia.org/wiki/Kommunalabgabe Kommunalabgabenhoheit], [https://de.wikipedia.org/wiki/Personalhoheit Personalhoheit], [https://de.wikipedia.org/wiki/Organisationshoheit Organisationshoheit], [https://de.wikipedia.org/wiki/Planungshoheit Planungshoheit] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Satzung_(%C3%B6ffentliches_Recht) Satzungshoheit]. Die Selbstverwaltungsgarantie kann durch formelles (Parlaments-)[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetz] eingeschränkt und ausgestaltet werden, was etwa durch die [https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeindeordnungen_in_Deutschland Gemeindeordnungen] der Länder geschehen ist. Eine vollständige Abschaffung der Gemeinden ist jedoch nicht möglich. Ebenso muss trotz der Möglichkeit die Selbstverwaltung einzuschränken, der Gemeinde ein gewisser Kernbereich verbleiben, sodass der Wesensgehalt der Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt wird.<ref><span class="reference-text">BVerfG 1, 167 (174 f.); BVerfG DVBl. 2010, 509.</span></ref> Außerdem unterliegen die Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip Verhältnismäßigkeitsgrundsatz].<ref><span class="reference-text">BVerfG DVBl. 2010, 509; BVerwG NVwZ 2011, 424.</span></ref> | |||
Einschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Landesrecht Landesrecht] können im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem jeweiligen Landesverfassungsgericht gerügt werden, so zum Beispiel in Hessen (Art. 130 Abs. 4 Hessische Verfassung i. V. m. § 46 Staatsgerichtshofgesetz Hessen). | |||
=== Hochschulen === | === Hochschulen === | ||
Einzelne Aufgaben werden verschiedenen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gremium Gremien] zugewiesen. Jede Statusgruppe (z. B. Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Studenten) bestimmt Wahlvertreter für die jeweiligen Gremien. In der Regel haben die Professoren die Mehrheit, aber es gibt auch Modelle mit sog. [https://de.wikipedia.org/wiki/Viertelparit%C3%A4t Viertelparität], in denen jede Gruppe gleich große [https://de.wikipedia.org/wiki/Interessengruppe Fraktionen]entsendet. | |||
Die Gremien geben sich Satzungen, die die Regeln ihrer Arbeitsweisen bestimmen. Es werden auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Kommission Kommissionen] und Arbeitsgruppen eingesetzt, um sich speziellen Fragen zu widmen. Beschlüsse werden gefasst und ein gewähltes Mitglied zur Umsetzung beauftragt. | |||
==== Hochschulgremien ==== | ==== Hochschulgremien ==== | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Akademischer_Senat Akademischer Senat] (Präsidium oder Rektorat führt aus) | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Akademischer_Senat Akademischer Senat] (Präsidium oder Rektorat führt aus) | ||
*[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Fachbereichsrat&action=edit&redlink=1 Fachbereichsrat] / Fakultätenrat (Dekan führt aus) | *[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Fachbereichsrat&action=edit&redlink=1 Fachbereichsrat] / Fakultätenrat (Dekan führt aus) | ||
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*[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Institutsrat&action=edit&redlink=1 Institutsrat] | *[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Institutsrat&action=edit&redlink=1 Institutsrat] | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Kuratorium Kuratorium] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Kuratorium Kuratorium] | ||
==== Hochschulkommissionen ==== | ==== Hochschulkommissionen ==== | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_(Amt) Berufungskommission] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Berufung_(Amt) Berufungskommission] | ||
*[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hauptkommission&action=edit&redlink=1 Hauptkommission] | *[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Hauptkommission&action=edit&redlink=1 Hauptkommission] | ||
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*[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ordnungsausschuss&action=edit&redlink=1 Ordnungsausschuss] | *[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Ordnungsausschuss&action=edit&redlink=1 Ordnungsausschuss] | ||
*[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Pr%C3%BCfungshauptausschuss&action=edit&redlink=1 Prüfungshauptausschuss] | *[https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Pr%C3%BCfungshauptausschuss&action=edit&redlink=1 Prüfungshauptausschuss] | ||
Je nach Hochschule und [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesland_(Deutschland) Bundesland] sind die Aufgaben unterschiedlich verteilt. | |||
== Abgrenzung == | == Abgrenzung == | ||
Das Recht der [https://de.wikipedia.org/wiki/Religionsgemeinschaft Religionsgemeinschaften], ihre Angelegenheiten ohne staatliche Einmischung selbst zu regeln, bezeichnet man in Deutschland als [https://de.wikipedia.org/wiki/Kirchliches_Selbstbestimmungsrecht Selbstbestimmung], da selbst öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften wegen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Trennung_von_Staat_und_Kirche Trennung von Staat und Kirche] kein Teil des Staates und daher auch nicht „Verwaltung“ sind.<ref><span class="reference-text">Peter Unruh: <cite>Religionsverfassungsrecht</cite>. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783832973490 ISBN 978-3-8329-7349-0], S. 99 ff.</span></ref> | |||
Das Grundrecht der [https://de.wikipedia.org/wiki/Vereinigungsfreiheit Vereinigungsfreiheit] hat für Bürger und von ihnen gegründete [https://de.wikipedia.org/wiki/Verein Vereine] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_(Recht) Gesellschaften] eine ähnliche Folge wie die Selbstverwaltungsgarantie für Träger staatlicher Selbstverwaltung. Anders als diese sind sie aber nicht Teil des Staates, sondern Teil der Gesellschaft und deshalb nicht auf dieses Recht beschränkt, sondern umfassend [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechtsberechtigung grundrechtsberechtigt]. Insbesondere werden sie auch durch <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.html Art. 14]</span> GG ([https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum]) und <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12.html Art. 12]</span> GG ([https://de.wikipedia.org/wiki/Berufsfreiheit Berufsfreiheit]) geschützt. | |||
In der Alternativbewegung der 1980er Jahre entstanden in [https://de.wikipedia.org/wiki/Westdeutschland Westdeutschland] und [https://de.wikipedia.org/wiki/West-Berlin West-Berlin] zahlreiche [https://de.wikipedia.org/wiki/Autogestion#Selbstverwaltung_in_der_Alternativbewegung Kleinbetriebe in Selbstverwaltung]. Bis heute organisiert sich auf diese Weise die Berliner Firma [https://de.wikipedia.org/wiki/Oktoberdruck Oktoberdruck]. | |||
== Historische Formen == | == Historische Formen == | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterselbstverwaltung Arbeiterselbstverwaltung] (Jugoslawien ab 1948) | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeiterselbstverwaltung Arbeiterselbstverwaltung] (Jugoslawien ab 1948) | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Kollektive_Selbstverwaltung Kollektive Selbstverwaltung] | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Kollektive_Selbstverwaltung Kollektive Selbstverwaltung] | ||
== Literatur == | == Literatur == | ||
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Thieme Werner Thieme]: ''Einführung in die Verwaltungslehre.'' Köln/Berlin/Bonn/München 1995, § 10. | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Werner_Thieme Werner Thieme]: ''Einführung in die Verwaltungslehre.'' Köln/Berlin/Bonn/München 1995, § 10. | ||
*Werner Thieme: ''Verwaltungslehre.'' 3. Auflage. Köln/Berlin/Bonn/München 1977, 14. Kapitel. | *Werner Thieme: ''Verwaltungslehre.'' 3. Auflage. Köln/Berlin/Bonn/München 1977, 14. Kapitel. | ||
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_Hill Hermann Hill]: [http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_11_11.pdf ''Selbstverwaltung neu denken.''] (PDF; 184 kB) In: ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Zeitschrift_f%C3%BCr_%C3%96ffentliches_Recht_in_Norddeutschland Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland]''(NordÖR) 2011, S. 469. | *[https://de.wikipedia.org/wiki/Hermann_Hill Hermann Hill]: [http://www.nordoer.nomos.de/fileadmin/nordoer/doc/Aufsatz_NordOER_11_11.pdf ''Selbstverwaltung neu denken.''] (PDF; 184 kB) In: ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Zeitschrift_f%C3%BCr_%C3%96ffentliches_Recht_in_Norddeutschland Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland]''(NordÖR) 2011, S. 469. | ||
*Peter Unruh: ''Religionsverfassungsrecht''. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783832973490 ISBN 978-3-8329-7349-0], § 6 Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. | *Peter Unruh: ''Religionsverfassungsrecht''. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2012, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783832973490 ISBN 978-3-8329-7349-0], § 6 Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften. | ||
Weblinks | |||
'''[https://de.wiktionary.org/wiki/Selbstverwaltung Wiktionary: Selbstverwaltung]''' – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen | |||
*[http://www.selbstverwaltung.de/ Soziale Selbstverwaltung] – Das Informations-Portal zur Sozialen Selbstverwaltung in Deutschland, herausgegeben von [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Vdek vdek] e. V. | *[http://www.selbstverwaltung.de/ Soziale Selbstverwaltung] – Das Informations-Portal zur Sozialen Selbstverwaltung in Deutschland, herausgegeben von [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Vdek vdek] e. V. | ||
*Axel Brower-Rabinowitsch: ''[http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hiwi/503693/Auslaufmodell Selbstverwaltung? – Mitwirkungsrechte im Sozialsystem].'' [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschlandfunk Deutschlandfunk] – Hintergrund Wirtschaft. 28. Mai 2006. | *Axel Brower-Rabinowitsch: ''[http://www.dradio.de/dlf/sendungen/hiwi/503693/Auslaufmodell Selbstverwaltung? – Mitwirkungsrechte im Sozialsystem].'' [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutschlandfunk Deutschlandfunk] – Hintergrund Wirtschaft. 28. Mai 2006. | ||
*[https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&query=4054442-4 Literatur von und über Selbstverwaltung] im Katalog der [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Nationalbibliothek Deutschen Nationalbibliothek] | *[https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&query=4054442-4 Literatur von und über Selbstverwaltung] im Katalog der [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Nationalbibliothek Deutschen Nationalbibliothek] | ||
Einzelnachweise | |||
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Aktuelle Version vom 11. September 2024, 08:18 Uhr
selbst–Verwaltung nhdt.-dt. f. ‘Verwaltung durch eigene, vom Staat anerkannte Institutionen’ (Anfang 19. Jh.), nach engl. self-government 'Selbststeuerung'.
- Zum gleichnamigen Begriff im gesellschaftskritischen Sinn siehe Autogestion.
Selbstverwaltung bezeichnet im Staatsorganisationsrecht eine Erscheinungsform der mittelbaren Staatsverwaltung, bei der ein Verwaltungsträger (z. B. der Bund) Verwaltungsaufgaben durch andere Verwaltungsträger (z. B. die Bundesagentur für Arbeit) wahrnimmt, die nicht weisungsgebunden sind und grundsätzlich nur der Rechtsaufsicht, aber keiner Fach- oder Dienstaufsichtunterliegen. Ein Sonderfall sind die Berliner Bezirke, die in Selbstverwaltung organisiert sind, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.
Die Träger der Selbstverwaltung lassen sich in vier Gruppen einteilen:
- Sozialversicherungsträger (soziale Selbstverwaltung)
- Kommunale Gebietskörperschaften (z. B. Gemeinden, (Land-)Kreise und die Berliner Bezirke)
- Berufsständische und zivile Selbstverwaltungseinheiten (berufsständische Körperschaften bzw. Kammern, Jagdverbände, Feuerwehrverbände u. ä.)
- Kulturelle Selbstverwaltungseinheiten (z. B. Hochschulen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten)

Selbstverwaltung im Staatsaufbau

Durch die Selbstverwaltung werden die Bürger unmittelbar an der Erfüllung staatlicher Aufgaben beteiligt. Selbstverwaltung ist damit ein grundsätzlich wichtiger Baustein einer lebendigen Demokratie und ermöglicht den Betroffenen eine eigenverantwortliche Mit-Gestaltung (Subsidiaritätsprinzip). Typische Organisationsform der Selbstverwaltung ist die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von ihr gesetzten Normen ergehen im Normalfall als autonome Satzungen. Sie kann meist von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
Die Träger der Selbstverwaltung sind nicht Vereinigungen Privater, sondern Teil der Bundes- oder Landesverwaltung. Sie sind Teil der öffentlichen Gewalt im Sinne der Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG, auch wenn sie aus deren hierarchischer Verwaltungsstruktur ausgegliedert sind, und nicht grundrechtsberechtigt, sondern an die Grundrechte gebunden.
Im Rahmen der Organleihe können auch Selbstverwaltungsbehörden einer Fachaufsicht unterliegen.
Vereinzelt wird nach angelsächsischem Vorbild vertreten, bei Überschreitung ihrer Zuständigkeit fehle es den Trägern der Selbstverwaltung bereits an der Rechtsfähigkeit, weil diese auf Erfüllung der spezifischen Aufgabe beschränkt sei (ultra vires). Überwiegend wird dagegen von einer umfassenden Rechtsfähigkeit ausgegangen; solche Maßnahmen seien daher möglich, aber rechtswidrig.
Als Teil der öffentlichen Gewalt müssen auch die Träger der Selbstverwaltung demokratisch legitimiert sein. Mit diesem Verfassungsgebot kann beispielsweise die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Konflikt geraten. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar entschieden, dass das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt sei, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Die Selbstverwaltung fördere gerade die Demokratie, indem sie den Betroffenen Mitbestimmung ermögliche. Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter sei den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht aber nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahre.[1]
Das Prinzip der Selbstverwaltung erlaubt es beispielsweise Hochschulen, die Nutzung von selbst gewählten Vornamen von transgender Studierenden auch auf „Dokumenten, die außerhalb der Hochschule verwendet werden“[2] (zum Beispiel Zeugnisse, Diplome und Studierendenausweise) bereits vor amtlicher Änderung nach dem Transsexuellengesetz zu ermöglichen.[2][3]
Schutzfunktionen
Schutz der Selbstverwaltung
Dass die Träger der Selbstverwaltung als Teil der öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten sind, bedeutet nicht, dass ihre Position gegenüber Bund und Land ungeschützt sein muss. Die Rechtsordnung kann ihnen ein Abwehrrecht gegen Übergriffe in ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten einräumen (vgl. Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 GG). Zum Schutz ihrer Selbstverwaltung können sich Hochschulen und öffentlich-rechtlich organisierte Rundfunkanstalten, obgleich eigentlich Teil der staatlichen Verwaltung, ausnahmsweise auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit bzw. der Rundfunkfreiheit berufen. Das macht sie aber nicht umfassend grundrechtsberechtigt, sie sind also nur Träger dieser speziellen, nicht aber der übrigen Grundrechte.
Schutz der Mitglieder
Selbstverwaltungskörperschaften beruhen nicht auf privatautonomem Zusammenschluss ihrer Mitglieder, sondern werden durch Gesetz errichtet. Es besteht also eine Zwangsmitgliedschaft (Industrie- und Handelskammer, Verfasste Studierendenschaft). Diese verstößt nach überwiegender Auffassung zwar nicht gegen die grundgesetzlich geschützte negative Vereinigungsfreiheit, die nur den Austritt aus privatrechtlich organisierten Vereinigungen schützen soll. Die Zwangsmitgliedschaft greift aber in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG ein.
Dieser Eingriff ist normalerweise verhältnismäßig und daher zulässig. Er ermöglicht nämlich, dass ohnehin anfallende Verwaltungsaufgaben von denen mitbestimmt werden, die unmittelbar betroffen sind. Unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig kann der Eingriff aber werden, wenn die Körperschaft rechtswidrig außerhalb ihrer Zuständigkeit agiert. Dann kann vor Gericht Unterlassung verlangt werden; notfalls steht die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht offen.
Diskutiert wurden diese Fallgestaltungen insbesondere im Zusammenhang mit Forderungen nach einem allgemeinpolitischen Mandat für Selbstverwaltungsgremien. So riefen Gemeinderäte ihr Gemeindegebiet zur „atomwaffenfreien Zone“ aus oder befassten sich Ausschüsse von verfassten Studierendenschaften mit Fragen der Außen- und Verteidigungspolitik. Ein umfassendes allgemeinpolitisches Mandat ist aber mit der Idee der Selbstverwaltung eigener Angelegenheiten unvereinbar, entsprechende Tätigkeiten verletzten die Grundrechte der Mitglieder.
Selbstverwaltungen
Sozialversicherung
Rund 90 % der Bundesbürger profitieren von der Sozialversicherung in Form der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Unfallversicherung. Auch hier findet sich die Selbstverwaltung als demokratisches Element. Sie schafft einen Ausgleich zwischen rein politischen Interessen und den Interessen der Versicherten und in der Regel der Arbeitgeber, die über die Selbstverwaltung repräsentiert werden. Die Selbstverwaltungsorgane in der deutschen Sozialversicherung werden in Sozialwahlen ermittelt.[4] Hier gibt es laut Gesetz zwei Varianten: eine Wahl mit und eine ohne Wahlhandlung, der so genannten Friedenswahl. Bei den meisten Sozialversicherungsträgern erfolgen Friedenswahlen. Dabei werden auf den Vorschlagslisten nicht mehr Kandidaten aufgestellt als Mitglieder zu wählen sind. Wahlen mit Wahlhandlung, so genannte Urwahlen, werden bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, verschiedenen Betriebskrankenkassen und den meisten Ersatzkassen durchgeführt. Diese Sozialwahlen finden alle 6 Jahre statt. Die letzten Sozialversicherungswahlen waren 2023, die nächsten finden im Jahr 2029 statt.
In vielen Selbstverwaltungen sind zudem die Arbeitgeber paritätisch vertreten. Die gewählten Selbstverwalter treffen wichtige finanzielle, personelle, organisatorische und strategische Entscheidungen. Sie vertreten die Interessen der Beitragszahler, der Patienten, Pflegebedürftigen sowie der Rentner und nehmen politisch Einfluss auf die Weiterentwicklung der sozialen Sicherungssysteme. Die Aufgabe nehmen sie zudem ehrenamtlich wahr.
Kommunen
Eine besonders wichtige Selbstverwaltungsgarantie betrifft die kommunale Selbstverwaltung. Sie erhält in Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes Bundesverfassungsrang und ist in den Landesverfassungen zusätzlich abgestützt. Gemeinden und Gemeindeverbände werden danach nicht nur institutionell garantiert (Rechtssubjektsgarantie: es muss überhaupt Gemeinden geben), sondern sie erhalten auch ein Abwehrrecht, das sie vor Übergriffen anderer öffentlicher Stellen in ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten schützt (subjektive Rechtsstellungsgarantie). Allerdings enthält die Selbstverwaltungsgarantie keine Existenzgarantie einzelner Gemeinden, sodass diese beispielsweise auch zu größeren Gemeinden zusammengeschlossen werden können.[5]
Verletzungen dieses Rechts können vor den jeweiligen Gerichten geltend gemacht werden. Zusätzlich steht der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht offen. Dazu dient ein spezielles, der Verfassungsbeschwerde nachgebildetes Verfahren, die Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG). Die Kommunalverfassungsbeschwerde ist erforderlich, weil die kommunale Selbstverwaltungsgarantie kein Grundrecht ist. Grundrechte sind nämlich Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat (Art. 1 Abs. 3 GG). Die Gemeinden sind aber trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit von den hierarchischen („staatlichen“) Behörden Teil der öffentlichen Gewalt, also des Staates im weitesten Sinne. Daher sind sie nicht grundrechtsberechtigt, sondern grundrechtsverpflichtet.
Die Selbstverwaltungsgarantie umfasst insbesondere Finanz- und Kommunalabgabenhoheit, Personalhoheit, Organisationshoheit, Planungshoheit und Satzungshoheit. Die Selbstverwaltungsgarantie kann durch formelles (Parlaments-)Gesetz eingeschränkt und ausgestaltet werden, was etwa durch die Gemeindeordnungen der Länder geschehen ist. Eine vollständige Abschaffung der Gemeinden ist jedoch nicht möglich. Ebenso muss trotz der Möglichkeit die Selbstverwaltung einzuschränken, der Gemeinde ein gewisser Kernbereich verbleiben, sodass der Wesensgehalt der Selbstverwaltung nicht ausgehöhlt wird.[6] Außerdem unterliegen die Einschränkungen der Selbstverwaltungsgarantie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.[7]
Einschränkungen der kommunalen Selbstverwaltung durch Landesrecht können im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem jeweiligen Landesverfassungsgericht gerügt werden, so zum Beispiel in Hessen (Art. 130 Abs. 4 Hessische Verfassung i. V. m. § 46 Staatsgerichtshofgesetz Hessen).
Hochschulen
Einzelne Aufgaben werden verschiedenen Gremien zugewiesen. Jede Statusgruppe (z. B. Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Studenten) bestimmt Wahlvertreter für die jeweiligen Gremien. In der Regel haben die Professoren die Mehrheit, aber es gibt auch Modelle mit sog. Viertelparität, in denen jede Gruppe gleich große Fraktionenentsendet.
Die Gremien geben sich Satzungen, die die Regeln ihrer Arbeitsweisen bestimmen. Es werden auch Kommissionen und Arbeitsgruppen eingesetzt, um sich speziellen Fragen zu widmen. Beschlüsse werden gefasst und ein gewähltes Mitglied zur Umsetzung beauftragt.
Hochschulgremien
- Akademischer Senat (Präsidium oder Rektorat führt aus)
- Fachbereichsrat / Fakultätenrat (Dekan führt aus)
- Frauenrat
- Hochschulrat
- Institutsrat
- Kuratorium
Hochschulkommissionen
- Berufungskommission
- Hauptkommission
- Kommission für Forschung und Nachwuchs
- Kommission für Studium und Lehren
- Ordnungsausschuss
- Prüfungshauptausschuss
Je nach Hochschule und Bundesland sind die Aufgaben unterschiedlich verteilt.
Abgrenzung
Das Recht der Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten ohne staatliche Einmischung selbst zu regeln, bezeichnet man in Deutschland als Selbstbestimmung, da selbst öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften wegen der Trennung von Staat und Kirche kein Teil des Staates und daher auch nicht „Verwaltung“ sind.[8]
Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit hat für Bürger und von ihnen gegründete Vereine und Gesellschaften eine ähnliche Folge wie die Selbstverwaltungsgarantie für Träger staatlicher Selbstverwaltung. Anders als diese sind sie aber nicht Teil des Staates, sondern Teil der Gesellschaft und deshalb nicht auf dieses Recht beschränkt, sondern umfassend grundrechtsberechtigt. Insbesondere werden sie auch durch Art. 14 GG (Eigentum) und Art. 12 GG (Berufsfreiheit) geschützt.
In der Alternativbewegung der 1980er Jahre entstanden in Westdeutschland und West-Berlin zahlreiche Kleinbetriebe in Selbstverwaltung. Bis heute organisiert sich auf diese Weise die Berliner Firma Oktoberdruck.
Historische Formen
- Arbeiterselbstverwaltung (Jugoslawien ab 1948)
- Kollektive Selbstverwaltung
Literatur
- Werner Thieme: Einführung in die Verwaltungslehre. Köln/Berlin/Bonn/München 1995, § 10.
- Werner Thieme: Verwaltungslehre. 3. Auflage. Köln/Berlin/Bonn/München 1977, 14. Kapitel.
- Volker Mayer: Kommunale Selbstverwaltung in den ostdeutschen Ländern. Diss., Univ. Bayreuth 2001, ISBN 3-931319-87-3.
- Österreichische Verwaltungswissenschaftliche Gesellschaft: Selbstverwaltung in Österreich, Grundlagen – Probleme – Zukunftsperspektiven. Herbstveranstaltung der Österreichischen Verwaltungswissenschaftlichen Gesellschaft 18. bis 19. September 2008, Linz 2009.
- Hermann Hill: Selbstverwaltung neu denken. (PDF; 184 kB) In: Zeitschrift für Öffentliches Recht in Norddeutschland(NordÖR) 2011, S. 469.
- Peter Unruh: Religionsverfassungsrecht. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-7349-0, § 6 Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.
Weblinks
Wiktionary: Selbstverwaltung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
- Soziale Selbstverwaltung – Das Informations-Portal zur Sozialen Selbstverwaltung in Deutschland, herausgegeben von Deutsche Rentenversicherung und vdek e. V.
- Axel Brower-Rabinowitsch: Selbstverwaltung? – Mitwirkungsrechte im Sozialsystem. Deutschlandfunk – Hintergrund Wirtschaft. 28. Mai 2006.
- Literatur von und über Selbstverwaltung im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
Einzelnachweise
- ↑ BVerfGE 107, 59
- ↑ a b Johannah Sprinz: Warum Hochschulen die Identität von trans Studierenden respektieren sollten. 2022, doi:10.13140/RG.2.2.22490.41923 (rgdoi.net [abgerufen am 21. Mai 2022]).
- ↑ Ulrike Lembke, Alexander Tischbirek: Kurzgutachten zum rechtlichen Spielraum der Hochschulen bei der Verwendung des gewählten Namens inter- und transgeschlechtlicher Studierender im Vorfeld der amtlichen Namensänderung. Hrsg.: Humboldt-Universität zu Berlin, Juristische Fakultät. Berlin 2019 (hu-berlin.de [PDF]).
- ↑ Vgl. Wolfgang Ayaß: Hundert Jahre und noch mehr … Zur Geschichte der Sozialwahlen, in: Soziale Sicherheit 62 (2013), S. 422–426.
- ↑ BVerfG DVBl. 1995, 286; HessStGH DVBl. 2004, 1022.
- ↑ BVerfG 1, 167 (174 f.); BVerfG DVBl. 2010, 509.
- ↑ BVerfG DVBl. 2010, 509; BVerwG NVwZ 2011, 424.
- ↑ Peter Unruh: Religionsverfassungsrecht. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2012, ISBN 978-3-8329-7349-0, S. 99 ff.