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„Nachbarrecht“ – Versionsunterschied

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Das '''Nachbarrecht''' ist ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgebiet Rechtsgebiet], das die [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbeziehung Rechtsbeziehungen] zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbar Nachbarn] und/oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Dritter Dritten] regelt. War es ursprünglich allein Teil des privatrechtlichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrechts], so gehören inzwischen auch heute zum öffentlichen Recht zählende Rechtsgebiete wie das Baunachbarrecht dazu.<div class="mw-heading mw-heading2">
[[Nachbar]]{{–}}[[Recht]] {{nhdt.-dt.}}
 
Das '''Nachbarrecht''' ist ein [[Rechtsgebiet]], das die [[Rechtsbeziehungen]] zwischen [[Nachbarn]] und/oder [[Dritte|Dritten]] regelt. War es ursprünglich allein Teil des [[privatrechtlich|privatrechtlichen]] [[Sachenrecht|Sachenrechts]], so gehören inzwischen auch heute zum öffentlichen Recht zählende Rechtsgebiete wie das [[Baunachbarrecht]] dazu.
 
== Allgemeines ==
== Allgemeines ==
</div><p>Durch Nachbarschaft treffen häufig unterschiedliche Interessen der Nachbarn aufeinander, die durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Rechtsnormen] zum Ausgleich gebracht werden sollen. Diese Rechtsnormen regeln das nachbarschaftliche Zusammenleben und sollen sicherstellen, dass jeder Nachbar sein Verhalten am Nachbarrecht ausrichtet. Das grundsätzliche Recht des Grundstückseigentümers, mit seinen [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCck Grundstücken] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgleiches_Recht grundstücksgleichen Rechten] nach Belieben zu verfahren und jeden Nachbarn oder Dritten von jeder [https://de.wikipedia.org/wiki/Immission Einwirkung] auszuschließen, wird mit Rücksicht auf die benachbarte [https://de.wikipedia.org/wiki/Lage_(Immobilie) Lage] und die hieraus resultierenden unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen eingeschränkt.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
Durch Nachbarschaft treffen häufig unterschiedliche [[Interessen]] der Nachbarn aufeinander, die durch [[Rechtsnormen]] zum Ausgleich gebracht werden sollen. Diese Rechtsnormen regeln das nachbarschaftliche Zusammenleben und sollen sicherstellen, dass jeder Nachbar sein Verhalten am Nachbarrecht ausrichtet. Das grundsätzliche Recht des [[Grundstückseigentümer|Grundstückseigentümers]], mit seinen [[Grundstücken]] oder [[grundstücksgleiche Rechte|grundstücksgleichen Rechten]] nach Belieben zu verfahren und jeden Nachbarn oder [[Dritter|Dritten]] von jeder [[Immission|Einwirkung]] auszuschließen, wird mit Rücksicht auf die benachbarte [https://de.wikipedia.org/wiki/Lage_(Immobilie) Lage] und die hieraus resultierenden unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen eingeschränkt.
 
== Deutschland ==
== Deutschland ==
</div><p>Ausgangspunkt ist <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html § 903]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]. Hiernach kann der Eigentümer einer [https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht) Sache] mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf sein [https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum] ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Einschränkung des letzten Halbsatzes ebnet den Weg für den Gesetzgeber, nachbarrechtliche Regelungen zu schaffen, von denen das BGB reichlichen Gebrauch macht. Bereits <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__905.html § 905]</span> BGB stellt klar, dass sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der [https://de.wikipedia.org/wiki/Erdoberfl%C3%A4che Erdoberfläche] und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt; Rechte neben seinem Grundstück (also bei seinen Nachbarn) gibt es nicht.</p><p>Über diese zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB hinaus befassen sich auch andere Rechtsgebiete mit dem Nachbarrecht, insbesondere das [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Recht öffentliche Recht].</p><div class="mw-heading mw-heading3">
Ausgangspunkt ist <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html § 903]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]. Hiernach kann der Eigentümer einer [[Sache (Recht)|Sache]] mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf sein [[Eigentum]] ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Einschränkung des letzten [[Halbsatz|Halbsatzes]] ebnet den Weg für den Gesetzgeber, nachbarrechtliche Regelungen zu schaffen, von denen das BGB reichlichen Gebrauch macht. Bereits <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__905.html § 905]</span> BGB stellt klar, dass sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der [[Erdoberfläche]] und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt; Rechte neben seinem Grundstück (also bei seinen Nachbarn) gibt es nicht.
 
Über diese zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB hinaus befassen sich auch andere Rechtsgebiete mit dem Nachbarrecht, insbesondere das [[öffentliches Recht|öffentliche Recht]].
 
=== Bundesrecht ===
=== Bundesrecht ===
</div><div class="mw-heading mw-heading4">
 
==== Privates Nachbarrecht ====
==== Privates Nachbarrecht ====
</div><p>In Deutschland ist das private Nachbarrecht [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrecht_(Deutschland) bundesrechtlich] in den <span class="plainlinks-print">[https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=903-924 §§ 903 bis 924]</span> BGB geregelt. Im Einzelnen gibt es folgende Regelungen:</p>
In Deutschland ist das private Nachbarrecht [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesrecht_(Deutschland) bundesrechtlich] in den <span class="plainlinks-print">[https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=903-924 §§ 903 bis 924]</span> BGB geregelt. Im Einzelnen gibt es folgende Regelungen:
 
*Befugnisse des Eigentümers: <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html § 903]</span> BGB,
*Befugnisse des Eigentümers: <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__903.html § 903]</span> BGB,
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Notstand Notstand]: <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__904.html § 904]</span> BGB,
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Notstand Notstand]: <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__904.html § 904]</span> BGB,
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzbaum Grenzbaum]: <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__923.html § 923]</span> BGB,
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzbaum Grenzbaum]: <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__923.html § 923]</span> BGB,
*Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche: <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__924.html § 924]</span> BGB.
*Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche: <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__924.html § 924]</span> BGB.
<p><span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/EGBGB/124.html Art. 124]</span> Satz&nbsp;1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_zum_B%C3%BCrgerlichen_Gesetzbuche EGBGB] ließ die Vorschriften der [https://de.wikipedia.org/wiki/Gliedstaat Bundesstaaten], welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn von weiteren als den in den <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html §§ 906 ff.]</span> BGB angeordneten Beschränkungen unterwarfen, unberührt. Darüber hinaus bringt <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/EGBGB/124.html Art. 124]</span> EGBGB zum Ausdruck, dass die <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html §§ 906 ff.]</span> BGB nicht abschließend sind. Infolgedessen hat das Deutsche Reich (heute die Bundesrepublik Deutschland) seine (ihre) Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Nachbarrechts nicht voll ausgeschöpft, so dass im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung die [https://de.wikipedia.org/wiki/Land_(Deutschland) deutschen Länder] auch heute noch ergänzende landesgesetzliche Vorschriften erlassen können. Zumeist finden sich die ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB).</p><p>Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof] sieht ein besonderes nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> bei Streitigkeiten zwischen den Nachbarn, so dass zwar kein [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) schuldrechtliches] Verhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn besteht, jedoch aus dem Grundsatz von [https://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glauben Treu und Glauben] gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html § 242]</span> BGB eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet werden kann.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading4">
 
<span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/EGBGB/124.html Art. 124]</span> Satz&nbsp;1 [https://de.wikipedia.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_zum_B%C3%BCrgerlichen_Gesetzbuche EGBGB] ließ die Vorschriften der [https://de.wikipedia.org/wiki/Gliedstaat Bundesstaaten], welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn von weiteren als den in den <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html §§ 906 ff.]</span> BGB angeordneten Beschränkungen unterwarfen, unberührt. Darüber hinaus bringt <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/EGBGB/124.html Art. 124]</span> EGBGB zum Ausdruck, dass die <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html §§ 906 ff.]</span> BGB nicht abschließend sind. Infolgedessen hat das Deutsche Reich (heute die Bundesrepublik Deutschland) seine (ihre) Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Nachbarrechts nicht voll ausgeschöpft, so dass im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung die [https://de.wikipedia.org/wiki/Land_(Deutschland) deutschen Länder] auch heute noch ergänzende landesgesetzliche Vorschriften erlassen können. Zumeist finden sich die ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB).
 
Der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesgerichtshof Bundesgerichtshof] sieht ein besonderes nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup> bei Streitigkeiten zwischen den Nachbarn, so dass zwar kein [https://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrecht_(Deutschland) schuldrechtliches] Verhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn besteht, jedoch aus dem Grundsatz von [https://de.wikipedia.org/wiki/Treu_und_Glauben Treu und Glauben] gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html § 242]</span> BGB eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet werden kann.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2]]</sup>
 
==== Öffentliches Nachbarrecht ====
==== Öffentliches Nachbarrecht ====
</div><p>Das öffentliche Baunachbarrecht befasst sich mit dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz Rechtsschutz] eines Nachbarn, der sich gegen ein [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauvorhaben Bauvorhaben] auf einem benachbarten Grundstück wendet.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-3 <span class="cite-bracket">[</span>3<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts ist nicht nur das unmittelbar angrenzende [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtssubjekt Rechtssubjekt], sondern alle sich in der räumlichen Nähe zum Einwirkungsbereich des Bauvorhabens befindliche Nachbarn.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-4 <span class="cite-bracket">[</span>4<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> Der Kreis der Nachbarn wird durch die Art des Bauvorhabens und die Auswirkungen auf die Umgebung bestimmt. Dieser Nachbarschutz ist – anders als im Zivilrecht – als Dreiecksverhältnis ausgestaltet und erstreckt sich auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauherr Bauherrn], [https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbar Nachbarn] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Baubeh%C3%B6rde Baubehörde]. Wichtigste Rechtsgrundlage für diesen Nachbarschutz ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Baugesetzbuch Baugesetzbuch] (BauGB). Da gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__212a.html § 212a]</span> Abs. 1 BauGB Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung entfalten, müssen Nachbarn den [https://de.wikipedia.org/wiki/Einstweiliger_Rechtsschutz einstweiligen Rechtsschutz] gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80a.html § 80a]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO], <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html § 80]</span> Abs. 5 VwGO suchen, um dem Bauherrn den Weiterbau vorübergehend zu untersagen.</p><p>Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere <span class="plainlinks-print">[https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=31%E2%80%9335 §§ 31 bis 35]</span> BauGB, Abstandflächenvorschriften der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungen_(Deutschland) Landesbauordnungen] und dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebot_der_R%C3%BCcksichtnahme Gebot der Rücksichtnahme]) ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Diese Beziehungen werden mitunter als öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
Das öffentliche Baunachbarrecht befasst sich mit dem [[Rechtsschutz]] eines Nachbarn, der sich gegen ein [[Bauvorhaben]] auf einem benachbarten Grundstück wendet.<sup id="cite_ref-3" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-3 <span class="cite-bracket">[</span>3]]</sup> Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts ist nicht nur das unmittelbar angrenzende [[Rechtssubjekt]], sondern alle sich in der räumlichen Nähe zum Einwirkungsbereich des Bauvorhabens befindliche Nachbarn.<sup id="cite_ref-4" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-4 <span class="cite-bracket">[</span>4]]</sup> Der Kreis der Nachbarn wird durch die Art des Bauvorhabens und die Auswirkungen auf die Umgebung bestimmt. Dieser Nachbarschutz ist – anders als im Zivilrecht – als Dreiecksverhältnis ausgestaltet und erstreckt sich auf den [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauherr Bauherrn], [https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbar Nachbarn] und die [https://de.wikipedia.org/wiki/Baubeh%C3%B6rde Baubehörde]. Wichtigste Rechtsgrundlage für diesen Nachbarschutz ist das [https://de.wikipedia.org/wiki/Baugesetzbuch Baugesetzbuch] (BauGB). Da gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__212a.html § 212a]</span> Abs. 1 BauGB Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung entfalten, müssen Nachbarn den [https://de.wikipedia.org/wiki/Einstweiliger_Rechtsschutz einstweiligen Rechtsschutz] gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80a.html § 80a]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsordnung VwGO], <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__80.html § 80]</span> Abs. 5 VwGO suchen, um dem Bauherrn den Weiterbau vorübergehend zu untersagen.
 
Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere <span class="plainlinks-print">[https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=31%E2%80%9335 §§ 31 bis 35]</span> BauGB, Abstandflächenvorschriften der [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungen_(Deutschland) Landesbauordnungen] und dem [https://de.wikipedia.org/wiki/Gebot_der_R%C3%BCcksichtnahme Gebot der Rücksichtnahme]) ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Diese Beziehungen werden mitunter als öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.
 
=== Landesgesetzliche Vorschriften ===
=== Landesgesetzliche Vorschriften ===
</div><p>Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher örtlichen Gebräuchen unterworfen. Daher stellten einige deutsche Länder (z.&nbsp;B. Baden und Württemberg) schon früh die auf ihrem Gebiet geltenden Besonderheiten zusammen. Nach dem Zweiten Weltkrieg war es Baden-Württemberg, das 1959 als erstes deutsches Land ein Nachbarrechtsgesetz (NRG) erließ. Dieses enthält Vorschriften zum baulichen wie auch zum pflanzlichen Nachbarrecht, vor allem Regelungen zu Grenzabständen, aber auch etwa zum Notleitungsrecht oder zum Hammerschlags- und Leiterrecht.<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-5 <span class="cite-bracket">[</span>5<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> In den 1960er-Jahren folgte Hessen mit einem stark abweichenden Konzept. In kurzen Abständen erließen sodann die meisten anderen Länder ihr NRG. Heute haben im Wesentlichen nur Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern kein Nachbarrechtsgesetz; in Bayern finden sich einige Regelungen zum privaten Landesnachbarrecht im dortigen Ausführungsgesetz zum BGB.</p>
Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher örtlichen Gebräuchen unterworfen. Daher stellten einige deutsche Länder (z.&nbsp;B. Baden und Württemberg) schon früh die auf ihrem Gebiet geltenden Besonderheiten zusammen. Nach dem Zweiten Weltkrieg war es Baden-Württemberg, das 1959 als erstes deutsches Land ein Nachbarrechtsgesetz (NRG) erließ. Dieses enthält Vorschriften zum baulichen wie auch zum pflanzlichen Nachbarrecht, vor allem Regelungen zu Grenzabständen, aber auch etwa zum Notleitungsrecht oder zum Hammerschlags- und Leiterrecht.<sup id="cite_ref-5" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-5 <span class="cite-bracket">[</span>5]]</sup> In den 1960er-Jahren folgte Hessen mit einem stark abweichenden Konzept. In kurzen Abständen erließen sodann die meisten anderen Länder ihr NRG. Heute haben im Wesentlichen nur Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern kein Nachbarrechtsgesetz; in Bayern finden sich einige Regelungen zum privaten Landesnachbarrecht im dortigen Ausführungsgesetz zum BGB.
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<p><br>Zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gehört auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungsrecht Bauordnungsrecht]. Alle Länder haben eigene [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungen_(Deutschland) Landesbauordnungen] erlassen. Sowohl in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Musterbauordnung Musterbauordnung] (MBO) als auch in den meisten Landesbauordnungen (LBO) sind in § 6 LBO die Abstandsflächen geregelt (siehe <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/LBO/6.html § 6]</span> LBO Baden-Württemberg). Diese Abstandsflächen befassen sich einerseits mit dem „[https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4udeabstand Gebäudeabstand]“, der beschreibt, mit welchem Mindestabstand zwei [https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4ude Gebäude] errichtet werden müssen. Andererseits bestimmt der „[https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzabstand Grenzabstand]“, wie nahe ein Gebäude an die [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgrenze Grundstücksgrenze] heran gebaut werden darf. Der Abstand wird horizontal gemessen. Das Errichten von Bauwerken auf Abstandsflächen in Nähe oder ohne Abstand zur Grundstücksgrenze wird auch als [https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzbebauung Grenzbebauung] bezeichnet.<sup id="cite_ref-9" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-9 <span class="cite-bracket">[</span>9<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><p>''Zu den einzelnen Landesgesetzen siehe'' [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungen_(Deutschland)#Liste_der_Landesbauordnungen Bauordnungen (Deutschland)#Liste der Landesbauordnungen].</p><div class="mw-heading mw-heading3">
Zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gehört auch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungsrecht Bauordnungsrecht]. Alle Länder haben eigene [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungen_(Deutschland) Landesbauordnungen] erlassen. Sowohl in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Musterbauordnung Musterbauordnung] (MBO) als auch in den meisten Landesbauordnungen (LBO) sind in § 6 LBO die Abstandsflächen geregelt (siehe <span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/LBO/6.html § 6]</span> LBO Baden-Württemberg). Diese Abstandsflächen befassen sich einerseits mit dem „[https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4udeabstand Gebäudeabstand]“, der beschreibt, mit welchem Mindestabstand zwei [https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4ude Gebäude] errichtet werden müssen. Andererseits bestimmt der „[https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzabstand Grenzabstand]“, wie nahe ein Gebäude an die [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgrenze Grundstücksgrenze] heran gebaut werden darf. Der Abstand wird horizontal gemessen. Das Errichten von Bauwerken auf Abstandsflächen in Nähe oder ohne Abstand zur Grundstücksgrenze wird auch als [https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzbebauung Grenzbebauung] bezeichnet.<sup id="cite_ref-9" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-9 <span class="cite-bracket">[</span>9]]</sup>
 
''Zu den einzelnen Landesgesetzen siehe'' [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauordnungen_(Deutschland)#Liste_der_Landesbauordnungen Bauordnungen (Deutschland)#Liste der Landesbauordnungen].
 
=== Siehe auch ===
=== Siehe auch ===
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Einfriedung Einfriedung], [https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzwand Grenzwand], [https://de.wikipedia.org/wiki/Hammerschlags-_und_Leiterrecht Hammerschlags- und Leiterrecht], [https://de.wikipedia.org/wiki/Schwengelrecht Schwengelrecht], [https://de.wikipedia.org/wiki/Ger%C3%A4te-_und_Maschinenl%C3%A4rmschutzverordnung Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung]für den Einsatz von Gartengeräten.
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Einfriedung Einfriedung], [https://de.wikipedia.org/wiki/Grenzwand Grenzwand], [https://de.wikipedia.org/wiki/Hammerschlags-_und_Leiterrecht Hammerschlags- und Leiterrecht], [https://de.wikipedia.org/wiki/Schwengelrecht Schwengelrecht], [https://de.wikipedia.org/wiki/Ger%C3%A4te-_und_Maschinenl%C3%A4rmschutzverordnung Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung] für den Einsatz von Gartengeräten.
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== Liechtenstein ==
== Liechtenstein ==
</div><p>Nachbarrechte im Sinne des [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Liechtenstein) liechtensteinischen Sachenrechts] sind zivilrechtliche Ansprüche. Diese Ansprüche stehen neben den Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht.</p><p>Durch Nachbarrechte erhält grundsätzlich der Grundeigentümer in Liechtenstein das Recht, Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren und somit das absolute Herrschaftsrecht ([https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum]) eines anderen Grundeigentümers einzuschränken. Gegenüber [https://de.wikipedia.org/wiki/Miteigentum Miteigentümern] kann der beeinträchtigte Grundeigentümer sein Recht gegen jeden Miteigentümer einzeln oder auch nur einen geltend machen. Die Miteigentümer haften dem beeinträchtigten Grundeigentümer solidarisch.</p><p>Das Nachbarrecht ist eine gesetzlich zulässige Beschränkung des Eigentumsrechtes, um das leichtere Zusammenleben zu ermöglichen und die möglicherweise widerstreitenden Interessen auszugleichen. Im liechtensteinischen Sachenrecht wurden die privatrechtlichen Nachbarrechte eingeschränkt und teilweise den öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten zugewiesen. Eine genaue Abgrenzung ist jedoch vom Gesetzgeber zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Nachbarrechten nicht getroffen worden.</p><p>Im liechtensteinischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] sind z.&nbsp;B. privatrechtliche Nachbarrechte geregelt in Art 67, 84, 93&nbsp;ff ([https://de.wikipedia.org/wiki/Immission Immissionen]), Art 68, 80&nbsp;ff (Abgrabungen), Art 73 (Lichtentzug), Art 75 (Bewirtschaftungsregeln), Art 85 (Abstandsregeln), Art 89&nbsp;ff (Einfriedungen), Art 102, 107&nbsp;ff ([https://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht) Wegerechte]), Art 103–105, 110&nbsp;ff (landwirtschaftliche Sonderrechte), Art 155 (Notbrunnen) SR uam, die zusätzlich durch vertragliche Vereinbarungen erweitert und ergänzt werden können (z.&nbsp;B. vertragliches [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauverbot Bauverbot]), sofern dadurch nicht nach Art 62 Abs. 3 SR [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Eigentumsbeschr%C3%A4nkung&action=edit&redlink=1 Eigentumsbeschränkungen] öffentlich-rechtlichen Charakters aufgehoben oder abgeändert werden.</p><p>Dem Nachbarn stehen als Rechtsbehelfe im Verfahren vor den ordentlichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gericht Gerichten] in Liechtenstein zur Abwehr von Einwirkungen in der Regel zur Verfügung:</p>
Nachbarrechte im Sinne des [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht_(Liechtenstein) liechtensteinischen Sachenrechts] sind zivilrechtliche Ansprüche. Diese Ansprüche stehen neben den Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht.
 
Durch Nachbarrechte erhält grundsätzlich der Grundeigentümer in Liechtenstein das Recht, Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren und somit das absolute Herrschaftsrecht ([https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum]) eines anderen Grundeigentümers einzuschränken. Gegenüber [https://de.wikipedia.org/wiki/Miteigentum Miteigentümern] kann der beeinträchtigte Grundeigentümer sein Recht gegen jeden Miteigentümer einzeln oder auch nur einen geltend machen. Die Miteigentümer haften dem beeinträchtigten Grundeigentümer solidarisch.
 
Das Nachbarrecht ist eine gesetzlich zulässige Beschränkung des Eigentumsrechtes, um das leichtere Zusammenleben zu ermöglichen und die möglicherweise widerstreitenden Interessen auszugleichen. Im liechtensteinischen Sachenrecht wurden die privatrechtlichen Nachbarrechte eingeschränkt und teilweise den öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten zugewiesen. Eine genaue Abgrenzung ist jedoch vom Gesetzgeber zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Nachbarrechten nicht getroffen worden.
 
Im liechtensteinischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Sachenrecht Sachenrecht] sind z.&nbsp;B. privatrechtliche Nachbarrechte geregelt in Art 67, 84, 93&nbsp;ff ([https://de.wikipedia.org/wiki/Immission Immissionen]), Art 68, 80&nbsp;ff (Abgrabungen), Art 73 (Lichtentzug), Art 75 (Bewirtschaftungsregeln), Art 85 (Abstandsregeln), Art 89&nbsp;ff (Einfriedungen), Art 102, 107&nbsp;ff ([https://de.wikipedia.org/wiki/Wegerecht_(Sachenrecht) Wegerechte]), Art 103–105, 110&nbsp;ff (landwirtschaftliche Sonderrechte), Art 155 (Notbrunnen) SR uam, die zusätzlich durch vertragliche Vereinbarungen erweitert und ergänzt werden können (z.&nbsp;B. vertragliches [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauverbot Bauverbot]), sofern dadurch nicht nach Art 62 Abs. 3 SR [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Eigentumsbeschr%C3%A4nkung&action=edit&redlink=1 Eigentumsbeschränkungen] öffentlich-rechtlichen Charakters aufgehoben oder abgeändert werden.
 
Dem Nachbarn stehen als Rechtsbehelfe im Verfahren vor den ordentlichen [https://de.wikipedia.org/wiki/Gericht Gerichten] in Liechtenstein zur Abwehr von Einwirkungen in der Regel zur Verfügung:
 
*Beseitigungsklage (wenn die Störung noch andauert),
*Beseitigungsklage (wenn die Störung noch andauert),
*Unterlassungsklage,
*Unterlassungsklage,
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*Servitutsklage ([https://de.wikipedia.org/wiki/Actio_confessoria Actio confessoria]),
*Servitutsklage ([https://de.wikipedia.org/wiki/Actio_confessoria Actio confessoria]),
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentumsfreiheitsklage Eigentumsfreiheitsklage] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Latein lateinisch] Actio negatoria): siehe Art 20 Abs. 2 zweiter Fall SR.
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentumsfreiheitsklage Eigentumsfreiheitsklage] ([https://de.wikipedia.org/wiki/Latein lateinisch] Actio negatoria): siehe Art 20 Abs. 2 zweiter Fall SR.
<p>Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen steht z.&nbsp;B. die Anzeige an die Landesbaubehörde oder die Gemeindebehörde und die Erhebung einer Einsprache im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren zur Verfügung.</p><p>Unter „Einwirkung“ auf ein Grundstück sind diejenigen zu verstehen, welche in den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Bestimmungen genannt sind. So z.&nbsp;B. direkte Einwirkungen (direkte Immissionen) von</p>
 
Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen steht z.&nbsp;B. die Anzeige an die Landesbaubehörde oder die Gemeindebehörde und die Erhebung einer Einsprache im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren zur Verfügung.
 
Unter „Einwirkung“ auf ein Grundstück sind diejenigen zu verstehen, welche in den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Bestimmungen genannt sind. So z.&nbsp;B. direkte Einwirkungen (direkte Immissionen) von
*festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen,
*festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen,
*Wärme,
*Wärme,
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*andere unangenehme psychische Einwirkungen und
*andere unangenehme psychische Einwirkungen und
*der Entzug von Licht,
*der Entzug von Licht,
<p>welche das ortsübliche Maß überschreiten und die gewöhnliche Nutzung einer Liegenschaft spürbar beeinträchtigen. Die Errichtung und das Vorhandensein eines (unschönen) Bauwerkes für sich alleine ist jedoch keine „Einwirkung“, die ein Nachbar geltend machen kann<sup id="cite_ref-10" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-10 <span class="cite-bracket">[</span>10<span class="cite-bracket">]</span>]</sup>.</p><p>Jede Einwirkung im Sinne des Nachbarrechts, die von einem Nachbargrundstück ausgeht, muss jedoch von der Willens- und Machtsphäre des störenden Nachbarn ausgehen. Einwirkungen, die zwar von einem Nachbarn ausgehen, die er jedoch nicht beherrschen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren kann, sind in der Regel als unvermeidbar hinzunehmen (z.&nbsp;B. freilebende Mäuse, Ratten, Vögel), wenn diese „Immission“ das ortsübliche Maß nicht übersteigt und den Gebrauch und Nutzen der „beschwerten“ Liegenschaft nicht spürbar beeinträchtigt bzw. alle Liegenschaften im Umfeld gleichermaßen belastet werden. Immissionen von Kleinsttieren (z.&nbsp;B. Insekten) sind wie Immissionen von Rauch, Gas oder Geruch hinzunehmen, da ein Fernhalten aus praktischen Gründen nicht möglich ist, sofern auch hier die Ortsüblichkeit nicht überschritten wird und der Nutzen und Gebrauch der Liegenschaft nicht spürbar leidet.</p><p>Größere Tiere, insbesondere domestizierte Tiere<sup id="cite_ref-11" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-11 <span class="cite-bracket">[</span>11<span class="cite-bracket">]</span>]</sup>, sind vom störenden Nachbarn mit geeigneten, zumutbaren Möglichkeiten vor dem Eindringen abzuhalten.</p><p>Der nachbarrechtliche Anspruch verjährt, wie auch das Eigentumsrecht selbst grundsätzlich nicht durch die Unterlassung der Geltendmachung. Es ist jedoch eine Ersitzung des Rechts, z.&nbsp;B. auf Zuleitung von Immissionen nach längstens 30 Jahren möglich (siehe §§&nbsp;1468&nbsp;ff [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_b%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch_(Liechtenstein) ABGB]).</p><p>Die Worte „Ausübung dieser Rechte“ nach Art 108 SR, die „unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu erfolgen“ hat, bezieht sich auf alle Nachbarrechte (Art 67&nbsp;ff). Ebenso, dass für diese Rechte für „Art und Umfang der Ausübung (…) die bestehenden örtlichen Übungen maßgebend“ sind.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
welche das ortsübliche Maß überschreiten und die gewöhnliche Nutzung einer Liegenschaft spürbar beeinträchtigen. Die Errichtung und das Vorhandensein eines (unschönen) Bauwerkes für sich alleine ist jedoch keine „Einwirkung“, die ein Nachbar geltend machen kann<sup id="cite_ref-10" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-10 <span class="cite-bracket">[</span>10]]</sup>.
 
Jede Einwirkung im Sinne des Nachbarrechts, die von einem Nachbargrundstück ausgeht, muss jedoch von der Willens- und Machtsphäre des störenden Nachbarn ausgehen. Einwirkungen, die zwar von einem Nachbarn ausgehen, die er jedoch nicht beherrschen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren kann, sind in der Regel als unvermeidbar hinzunehmen (z.&nbsp;B. freilebende Mäuse, Ratten, Vögel), wenn diese „Immission“ das ortsübliche Maß nicht übersteigt und den Gebrauch und Nutzen der „beschwerten“ Liegenschaft nicht spürbar beeinträchtigt bzw. alle Liegenschaften im Umfeld gleichermaßen belastet werden. Immissionen von Kleinsttieren (z.&nbsp;B. Insekten) sind wie Immissionen von Rauch, Gas oder Geruch hinzunehmen, da ein Fernhalten aus praktischen Gründen nicht möglich ist, sofern auch hier die Ortsüblichkeit nicht überschritten wird und der Nutzen und Gebrauch der Liegenschaft nicht spürbar leidet.
 
Größere Tiere, insbesondere domestizierte Tiere<sup id="cite_ref-11" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-11 <span class="cite-bracket">[</span>11]]</sup>, sind vom störenden Nachbarn mit geeigneten, zumutbaren Möglichkeiten vor dem Eindringen abzuhalten.
 
Der nachbarrechtliche Anspruch verjährt, wie auch das Eigentumsrecht selbst grundsätzlich nicht durch die Unterlassung der Geltendmachung. Es ist jedoch eine Ersitzung des Rechts, z.&nbsp;B. auf Zuleitung von Immissionen nach längstens 30 Jahren möglich (siehe §§&nbsp;1468&nbsp;ff [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_b%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch_(Liechtenstein) ABGB]).
 
Die Worte „Ausübung dieser Rechte“ nach Art 108 SR, die „unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu erfolgen“ hat, bezieht sich auf alle Nachbarrechte (Art 67&nbsp;ff). Ebenso, dass für diese Rechte für „Art und Umfang der Ausübung (…) die bestehenden örtlichen Übungen maßgebend“ sind.
 
== Österreich ==
== Österreich ==
</div><p>Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem</p>
Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem
 
*die Zulässigkeit von ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Emission_(Umwelt) Immissionen]'' (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045307 § 364]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018091 § 364a]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_b%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch ABGB]),
*die Zulässigkeit von ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Emission_(Umwelt) Immissionen]'' (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045307 § 364]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018091 § 364a]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Allgemeines_b%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch ABGB]),
*die ''Vertiefung des Grundstücks'' (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12019256 § 364b]</span> ABGB),
*die ''Vertiefung des Grundstücks'' (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12019256 § 364b]</span> ABGB),
*die Problematiken des ''Grenzbaumes'' (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des ''Baumes an der Grenze'' (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste, Überhangsrecht, aber kein [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberfall_(Nachbarrecht) „Überfallsrecht“]) (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018148 § 421]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045308 § 422]</span> ABGB) und
*die Problematiken des ''Grenzbaumes'' (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des ''Baumes an der Grenze'' (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste, Überhangsrecht, aber kein [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberfall_(Nachbarrecht) „Überfallsrecht“]) (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12018148 § 421]</span>, <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045308 § 422]</span> ABGB) und
*''sonstige Grenzeinrichtungen'' (z. B. Mauern, Zäune, Hecken).
*''sonstige Grenzeinrichtungen'' (z. B. Mauern, Zäune, Hecken).
<p>Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte von 2003 auf diesem Gebiet<sup id="cite_ref-12" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-12 <span class="cite-bracket">[</span>12<span class="cite-bracket">]</span>]</sup>, wonach</p>
 
Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte von 2003 auf diesem Gebiet<sup id="cite_ref-12" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-12 <span class="cite-bracket">[</span>12]]</sup>, wonach
 
*der ''Entzug von Licht'' (z. B. durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden kann (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045307 § 364]</span> ABGB);
*der ''Entzug von Licht'' (z. B. durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden kann (<span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045307 § 364]</span> ABGB);
*der Nachbar, der gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045308 § 422]</span> ABGB das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, bei der Ausübung dieses Rechtes ''fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen'' hat.
*der Nachbar, der gemäß <span class="plainlinks-print">[https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR40045308 § 422]</span> ABGB das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, bei der Ausübung dieses Rechtes ''fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen'' hat.
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== Schweiz ==
== Schweiz ==
</div><p>In der Schweiz ist das Nachbarrecht teilweise als Bundesrecht in den Art. 684&nbsp;ff. des [https://de.wikipedia.org/wiki/Schweizerisches_Zivilgesetzbuch Zivilgesetzbuches] (ZGB) und teilweise als [https://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_(Schweiz) kantonales] Recht in den Gesetzen der einzelnen Kantone geregelt.</p><div class="mw-heading mw-heading3">
In der Schweiz ist das Nachbarrecht teilweise als Bundesrecht in den Art. 684&nbsp;ff. des [https://de.wikipedia.org/wiki/Schweizerisches_Zivilgesetzbuch Zivilgesetzbuches] (ZGB) und teilweise als [https://de.wikipedia.org/wiki/Kanton_(Schweiz) kantonales] Recht in den Gesetzen der einzelnen Kantone geregelt.
 
=== Bundesebene ===
=== Bundesebene ===
</div><p>Die Grundbestimmung in Art. 684 ZGB lautet:</p><p>1) ''Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.''</p><p>2) ''Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.''</p><p>Art. 684 ZGB umfasst auch sog. „negative Immissionen“ wie beispielsweise Lichtentzug durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Dauerschatten Dauerschatten].<sup id="cite_ref-13" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-13 <span class="cite-bracket">[</span>13<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading3">
Die Grundbestimmung in Art. 684 ZGB lautet:
 
1) ''Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.''
 
2) ''Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.''
 
Art. 684 ZGB umfasst auch sog. „negative Immissionen“ wie beispielsweise Lichtentzug durch [https://de.wikipedia.org/wiki/Dauerschatten Dauerschatten].<sup id="cite_ref-13" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-13 <span class="cite-bracket">[</span>13]]</sup>
 
=== Kantonale Ebene ===
=== Kantonale Ebene ===
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==== Privates Nachbarrecht ====
==== Privates Nachbarrecht ====
</div><p>Die Bestimmungen betreffend das pflanzliche Nachbarrecht finden sich in den jeweiligen kantonalen [https://de.wikipedia.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_(Schweiz) Einführungsgesetzen] zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB).</p><div class="mw-heading mw-heading4">
Die Bestimmungen betreffend das pflanzliche Nachbarrecht finden sich in den jeweiligen kantonalen [https://de.wikipedia.org/wiki/Einf%C3%BChrungsgesetz_(Schweiz) Einführungsgesetzen] zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB).
 
==== Öffentliches Nachbarrecht ====
==== Öffentliches Nachbarrecht ====
</div><p>Das bauliche Nachbarrecht wurde ursprünglich ebenfalls in diesen Einführungsgesetzen geregelt.<sup id="cite_ref-14" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-14 <span class="cite-bracket">[</span>14<span class="cite-bracket">]</span>]</sup> Da man das Baurecht heute jedoch größtenteils dem öffentlichen und nicht mehr dem Privatrecht zuordnet, wird das diesbezügliche Nachbarrecht nun zumeist im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Raumplanung_in_der_Schweiz#Die_Raumplanungsaufgaben_der_Kantone kantonalen Baugesetze] festgesetzt.</p><div class="mw-heading mw-heading2">
Das bauliche Nachbarrecht wurde ursprünglich ebenfalls in diesen Einführungsgesetzen geregelt.<sup id="cite_ref-14" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Nachbarrecht#cite_note-14 <span class="cite-bracket">[</span>14]]</sup> Da man das Baurecht heute jedoch größtenteils dem öffentlichen und nicht mehr dem Privatrecht zuordnet, wird das diesbezügliche Nachbarrecht nun zumeist im Rahmen der [https://de.wikipedia.org/wiki/Raumplanung_in_der_Schweiz#Die_Raumplanungsaufgaben_der_Kantone kantonalen Baugesetze] festgesetzt.
 
== Literatur ==
== Literatur ==
</div><div class="mw-heading mw-heading3">
 
=== Deutschland ===
=== Deutschland ===
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*Helmward Alheit: ''Nachbarrecht von A–Z. 490 Stichwörter zur aktuellen Rechtslage'' (''dtv'' 5067 Beck-Rechtsberater). 12., überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2010, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783423050678 ISBN 978-3-423-05067-8].
*Helmward Alheit: ''Nachbarrecht von A–Z. 490 Stichwörter zur aktuellen Rechtslage'' (''dtv'' 5067 Beck-Rechtsberater). 12., überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2010, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783423050678 ISBN 978-3-423-05067-8].
*Reinhart Geigel: ''Der Haftpflichtprozess. Mit Einschluss des materiellen Haftpflichtrechts.'' Herausgegeben von Günter Schlegelmilch. 25., völlig neubearbeitete Auflage. Beck, München 2008, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406563928 ISBN 978-3-406-56392-8], Kapitel 22: ''Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche.''
*Reinhart Geigel: ''Der Haftpflichtprozess. Mit Einschluss des materiellen Haftpflichtrechts.'' Herausgegeben von Günter Schlegelmilch. 25., völlig neubearbeitete Auflage. Beck, München 2008, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406563928 ISBN 978-3-406-56392-8], Kapitel 22: ''Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche.''
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Jan_Schapp Jan Schapp] ''Das Verhältnis von privatem und öffentlichem Nachbarrecht.'' Duncker & Humblot, Berlin 1978, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783428040414 ISBN 978-3-428-04041-4] (Habilitationsschrift).
*[https://de.wikipedia.org/wiki/Jan_Schapp Jan Schapp] ''Das Verhältnis von privatem und öffentlichem Nachbarrecht.'' Duncker & Humblot, Berlin 1978, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783428040414 ISBN 978-3-428-04041-4] (Habilitationsschrift).
*Kommentare zum BGB.
*Kommentare zum BGB.
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=== Liechtenstein ===
=== Liechtenstein ===
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Anton_Sch%C3%A4fer_(Rechtsanwalt) Antonius Opilio]: ''Arbeitskommentar zum Liechtensteinischen Sachenrecht.'' 3 Bände. Edition Europa, Dornbirn 2009.
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Anton_Sch%C3%A4fer_(Rechtsanwalt) Antonius Opilio]: ''Arbeitskommentar zum Liechtensteinischen Sachenrecht.'' 3 Bände. Edition Europa, Dornbirn 2009.
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=== Österreich ===
=== Österreich ===
</div>
*Alexander Illedits, Karin Illedits-Lohr (Hrsg.): ''Handbuch zum Nachbarrecht. Die Rechtsstellung der Nachbarn im öffentlichen und zivilen Recht.'' 4., neu bearbeitete Auflage. LexisNexis, Wien 2021.
*Alexander Illedits, Karin Illedits-Lohr (Hrsg.): ''Handbuch zum Nachbarrecht. Die Rechtsstellung der Nachbarn im öffentlichen und zivilen Recht.'' 4., neu bearbeitete Auflage. LexisNexis, Wien 2021.
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=== Schweiz ===
=== Schweiz ===
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Kley Andreas Kley]: ''Kantonales Privatrecht. Eine systematische Darstellung der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesprivatrecht am Beispiel des Kantons St.&nbsp;Gallen und weiterer Kantone'' (=&nbsp;''Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St.&nbsp;Gallen.'' Neue Reihe Bd.&nbsp;37). Sekretariat des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse, St.&nbsp;Gallen 1992, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3908185025 ISBN 3-908185-02-5], S.&nbsp;179–218 ([http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/kley/container/Kant_Privatrecht_gesammt.pdf Digitalisat (PDF; 2,36 MB)]).
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Andreas_Kley Andreas Kley]: ''Kantonales Privatrecht. Eine systematische Darstellung der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesprivatrecht am Beispiel des Kantons St.&nbsp;Gallen und weiterer Kantone'' (=&nbsp;''Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St.&nbsp;Gallen.'' Neue Reihe Bd.&nbsp;37). Sekretariat des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse, St.&nbsp;Gallen 1992, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3908185025 ISBN 3-908185-02-5], S.&nbsp;179–218 ([http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/kley/container/Kant_Privatrecht_gesammt.pdf Digitalisat (PDF; 2,36 MB)]).
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== Weblinks ==
== Weblinks ==
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*[http://www.nachbarschaftsstreit.de/ Nachbarrecht der Bundesländer, Diskussionsforen zum Nachbarrecht]
* [http://www.nachbarschaftsstreit.de/ Nachbarrecht der Bundesländer, Diskussionsforen zum Nachbarrecht]
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== Einzelnachweise ==
Einzelnachweise
</div>
#<span class="reference-text">BGH, Urteil vom 16. Februar 2001, Az. V ZR 422/99, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=22594&pos=0&anz=1 Volltext].</span>
#<span class="reference-text">BGH, Urteil vom 16. Februar 2001, Az. V ZR 422/99, [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=22594&pos=0&anz=1 Volltext].</span>
#<span class="reference-text">BGH, Urteil vom 26. April 1991, Az. V ZR 346/89 = NJW 1991, 2826, 2827.</span>
#<span class="reference-text">BGH, Urteil vom 26. April 1991, Az. V ZR 346/89 = NJW 1991, 2826, 2827.</span>

Version vom 11. September 2024, 14:29 Uhr

Nachbar–Recht nhdt.-dt.

Das Nachbarrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen Nachbarn und/oder Dritten regelt. War es ursprünglich allein Teil des privatrechtlichen Sachenrechts, so gehören inzwischen auch heute zum öffentlichen Recht zählende Rechtsgebiete wie das Baunachbarrecht dazu.

Allgemeines

Durch Nachbarschaft treffen häufig unterschiedliche Interessen der Nachbarn aufeinander, die durch Rechtsnormen zum Ausgleich gebracht werden sollen. Diese Rechtsnormen regeln das nachbarschaftliche Zusammenleben und sollen sicherstellen, dass jeder Nachbar sein Verhalten am Nachbarrecht ausrichtet. Das grundsätzliche Recht des Grundstückseigentümers, mit seinen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten nach Belieben zu verfahren und jeden Nachbarn oder Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, wird mit Rücksicht auf die benachbarte Lage und die hieraus resultierenden unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen eingeschränkt.

Deutschland

Ausgangspunkt ist § 903 BGB. Hiernach kann der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung auf sein Eigentum ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Einschränkung des letzten Halbsatzes ebnet den Weg für den Gesetzgeber, nachbarrechtliche Regelungen zu schaffen, von denen das BGB reichlichen Gebrauch macht. Bereits § 905 BGB stellt klar, dass sich das Recht des Eigentümers eines Grundstücks auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche erstreckt; Rechte neben seinem Grundstück (also bei seinen Nachbarn) gibt es nicht.

Über diese zivilrechtlichen Bestimmungen des BGB hinaus befassen sich auch andere Rechtsgebiete mit dem Nachbarrecht, insbesondere das öffentliche Recht.

Bundesrecht

Privates Nachbarrecht

In Deutschland ist das private Nachbarrecht bundesrechtlich in den §§ 903 bis 924 BGB geregelt. Im Einzelnen gibt es folgende Regelungen:

Art. 124 Satz 1 EGBGB ließ die Vorschriften der Bundesstaaten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1. Januar 1900) das Eigentum an Grundstücken zugunsten des Nachbarn von weiteren als den in den §§ 906 ff. BGB angeordneten Beschränkungen unterwarfen, unberührt. Darüber hinaus bringt Art. 124 EGBGB zum Ausdruck, dass die §§ 906 ff. BGB nicht abschließend sind. Infolgedessen hat das Deutsche Reich (heute die Bundesrepublik Deutschland) seine (ihre) Gesetzgebungskompetenz für den Bereich des Nachbarrechts nicht voll ausgeschöpft, so dass im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung die deutschen Länder auch heute noch ergänzende landesgesetzliche Vorschriften erlassen können. Zumeist finden sich die ergänzenden landesgesetzlichen Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB).

Der Bundesgerichtshof sieht ein besonderes nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis[1] bei Streitigkeiten zwischen den Nachbarn, so dass zwar kein schuldrechtliches Verhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn besteht, jedoch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hergeleitet werden kann.[2]

Öffentliches Nachbarrecht

Das öffentliche Baunachbarrecht befasst sich mit dem Rechtsschutz eines Nachbarn, der sich gegen ein Bauvorhaben auf einem benachbarten Grundstück wendet.[3] Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts ist nicht nur das unmittelbar angrenzende Rechtssubjekt, sondern alle sich in der räumlichen Nähe zum Einwirkungsbereich des Bauvorhabens befindliche Nachbarn.[4] Der Kreis der Nachbarn wird durch die Art des Bauvorhabens und die Auswirkungen auf die Umgebung bestimmt. Dieser Nachbarschutz ist – anders als im Zivilrecht – als Dreiecksverhältnis ausgestaltet und erstreckt sich auf den Bauherrn, Nachbarn und die Baubehörde. Wichtigste Rechtsgrundlage für diesen Nachbarschutz ist das Baugesetzbuch (BauGB). Da gemäß § 212a Abs. 1 BauGB Widersprüche und Anfechtungsklagen eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens keine aufschiebende Wirkung entfalten, müssen Nachbarn den einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80a VwGO, § 80 Abs. 5 VwGO suchen, um dem Bauherrn den Weiterbau vorübergehend zu untersagen.

Aus verschiedenen Vorschriften des öffentlichen Rechts (insbesondere §§ 31 bis 35 BauGB, Abstandflächenvorschriften der Landesbauordnungen und dem Gebot der Rücksichtnahme) ergeben sich subjektive Rechte des einzelnen im Verhältnis zu den Eigentümern angrenzender Grundstücke. Diese Beziehungen werden mitunter als öffentliches Nachbarrecht bezeichnet.

Landesgesetzliche Vorschriften

Wichtige Teile des Nachbarrechts sind von jeher örtlichen Gebräuchen unterworfen. Daher stellten einige deutsche Länder (z. B. Baden und Württemberg) schon früh die auf ihrem Gebiet geltenden Besonderheiten zusammen. Nach dem Zweiten Weltkrieg war es Baden-Württemberg, das 1959 als erstes deutsches Land ein Nachbarrechtsgesetz (NRG) erließ. Dieses enthält Vorschriften zum baulichen wie auch zum pflanzlichen Nachbarrecht, vor allem Regelungen zu Grenzabständen, aber auch etwa zum Notleitungsrecht oder zum Hammerschlags- und Leiterrecht.[5] In den 1960er-Jahren folgte Hessen mit einem stark abweichenden Konzept. In kurzen Abständen erließen sodann die meisten anderen Länder ihr NRG. Heute haben im Wesentlichen nur Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern kein Nachbarrechtsgesetz; in Bayern finden sich einige Regelungen zum privaten Landesnachbarrecht im dortigen Ausführungsgesetz zum BGB.

Land Gesetz (NRG bzw. AGBGB) vom Fundstelle zuletzt geändert[6] Fundstelle Gesetzestexte
Baden-Württemberg 8. Januar 1996 GBl. 53 4. Februar 2014 extern
Bayern 1. Januar 1983 BayRS IV, S. 571 22. Juli 2014 extern
Berlin 28. September 1973 GVBl. 1654 17. Dezember 2009 extern
Brandenburg 28. Juni 1996 GVBl. I 226 3. Juni 2014 extern
Bremen 24. Februar 1992 8. März 2012[7] extern
Hamburg 1. Juli 1958 HmbBL I 40-e 14. Dezember 2005 HmbGVBl. S. 521[8] extern
Hessen 24. September 1962 GVBl. U 417 28. September 2014 GVBl. S. 218 extern
Mecklenburg-Vorpommern (kein AGBGB) extern
Niedersachsen 31. März 1967 GVBl. 91 23. Juli 2014 GVBl. 7/2006, S. 88 extern
Nordrhein-Westfalen NachbG NRW vom 15. April 1969 GVBl. 189 4. Februar 2014 GVBl. 193 extern
Rheinland-Pfalz 21. Juli 2003 GVBl.198 21. Juli 2003 extern
Saarland 28. Februar 1973 ABl. 210 18. Februar 2004 ABl. 1130 extern
Sachsen 11. November 1997 GVBl. 582 8. Dezember 2008 extern
Sachsen-Anhalt 13. November 1997 GVBl. 958 18. Mai 2010 GVBl. 50 extern
Schleswig-Holstein 24. Februar 1971 GVBl. 54 15. Februar 2005 GVBl. 256 extern
Thüringen 22. Dezember 1992 GVBl. 599 8. März 2016 GVBl. S. 149 extern

Zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gehört auch das Bauordnungsrecht. Alle Länder haben eigene Landesbauordnungen erlassen. Sowohl in der Musterbauordnung (MBO) als auch in den meisten Landesbauordnungen (LBO) sind in § 6 LBO die Abstandsflächen geregelt (siehe § 6 LBO Baden-Württemberg). Diese Abstandsflächen befassen sich einerseits mit dem „Gebäudeabstand“, der beschreibt, mit welchem Mindestabstand zwei Gebäude errichtet werden müssen. Andererseits bestimmt der „Grenzabstand“, wie nahe ein Gebäude an die Grundstücksgrenze heran gebaut werden darf. Der Abstand wird horizontal gemessen. Das Errichten von Bauwerken auf Abstandsflächen in Nähe oder ohne Abstand zur Grundstücksgrenze wird auch als Grenzbebauung bezeichnet.[9]

Zu den einzelnen Landesgesetzen siehe Bauordnungen (Deutschland)#Liste der Landesbauordnungen.

Siehe auch

Liechtenstein

Nachbarrechte im Sinne des liechtensteinischen Sachenrechts sind zivilrechtliche Ansprüche. Diese Ansprüche stehen neben den Einschränkungen aus dem öffentlichen Recht.

Durch Nachbarrechte erhält grundsätzlich der Grundeigentümer in Liechtenstein das Recht, Einwirkungen auf sein Grundstück abzuwehren und somit das absolute Herrschaftsrecht (Eigentum) eines anderen Grundeigentümers einzuschränken. Gegenüber Miteigentümern kann der beeinträchtigte Grundeigentümer sein Recht gegen jeden Miteigentümer einzeln oder auch nur einen geltend machen. Die Miteigentümer haften dem beeinträchtigten Grundeigentümer solidarisch.

Das Nachbarrecht ist eine gesetzlich zulässige Beschränkung des Eigentumsrechtes, um das leichtere Zusammenleben zu ermöglichen und die möglicherweise widerstreitenden Interessen auszugleichen. Im liechtensteinischen Sachenrecht wurden die privatrechtlichen Nachbarrechte eingeschränkt und teilweise den öffentlich-rechtlichen Nachbarrechten zugewiesen. Eine genaue Abgrenzung ist jedoch vom Gesetzgeber zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Nachbarrechten nicht getroffen worden.

Im liechtensteinischen Sachenrecht sind z. B. privatrechtliche Nachbarrechte geregelt in Art 67, 84, 93 ff (Immissionen), Art 68, 80 ff (Abgrabungen), Art 73 (Lichtentzug), Art 75 (Bewirtschaftungsregeln), Art 85 (Abstandsregeln), Art 89 ff (Einfriedungen), Art 102, 107 ff (Wegerechte), Art 103–105, 110 ff (landwirtschaftliche Sonderrechte), Art 155 (Notbrunnen) SR uam, die zusätzlich durch vertragliche Vereinbarungen erweitert und ergänzt werden können (z. B. vertragliches Bauverbot), sofern dadurch nicht nach Art 62 Abs. 3 SR Eigentumsbeschränkungen öffentlich-rechtlichen Charakters aufgehoben oder abgeändert werden.

Dem Nachbarn stehen als Rechtsbehelfe im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Liechtenstein zur Abwehr von Einwirkungen in der Regel zur Verfügung:

  • Beseitigungsklage (wenn die Störung noch andauert),
  • Unterlassungsklage,
  • Schadenersatzklage,
  • Feststellungsklage,
  • Besitzstörungsklage (siehe Art 507 SR),
  • Servitutsklage (Actio confessoria),
  • Eigentumsfreiheitsklage (lateinisch Actio negatoria): siehe Art 20 Abs. 2 zweiter Fall SR.

Bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen steht z. B. die Anzeige an die Landesbaubehörde oder die Gemeindebehörde und die Erhebung einer Einsprache im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren zur Verfügung.

Unter „Einwirkung“ auf ein Grundstück sind diejenigen zu verstehen, welche in den öffentlich-rechtlichen und den privatrechtlichen Bestimmungen genannt sind. So z. B. direkte Einwirkungen (direkte Immissionen) von

  • festen, flüssigen, gasförmigen Stoffen,
  • Wärme,
  • Erschütterungen und
  • andere physischen Kräften und Körpern

aber auch von indirekten Einwirkungen (indirekte Immissionen) wie z. B.

  • Gerüche und
  • andere unangenehme psychische Einwirkungen und
  • der Entzug von Licht,

welche das ortsübliche Maß überschreiten und die gewöhnliche Nutzung einer Liegenschaft spürbar beeinträchtigen. Die Errichtung und das Vorhandensein eines (unschönen) Bauwerkes für sich alleine ist jedoch keine „Einwirkung“, die ein Nachbar geltend machen kann[10].

Jede Einwirkung im Sinne des Nachbarrechts, die von einem Nachbargrundstück ausgeht, muss jedoch von der Willens- und Machtsphäre des störenden Nachbarn ausgehen. Einwirkungen, die zwar von einem Nachbarn ausgehen, die er jedoch nicht beherrschen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand kontrollieren kann, sind in der Regel als unvermeidbar hinzunehmen (z. B. freilebende Mäuse, Ratten, Vögel), wenn diese „Immission“ das ortsübliche Maß nicht übersteigt und den Gebrauch und Nutzen der „beschwerten“ Liegenschaft nicht spürbar beeinträchtigt bzw. alle Liegenschaften im Umfeld gleichermaßen belastet werden. Immissionen von Kleinsttieren (z. B. Insekten) sind wie Immissionen von Rauch, Gas oder Geruch hinzunehmen, da ein Fernhalten aus praktischen Gründen nicht möglich ist, sofern auch hier die Ortsüblichkeit nicht überschritten wird und der Nutzen und Gebrauch der Liegenschaft nicht spürbar leidet.

Größere Tiere, insbesondere domestizierte Tiere[11], sind vom störenden Nachbarn mit geeigneten, zumutbaren Möglichkeiten vor dem Eindringen abzuhalten.

Der nachbarrechtliche Anspruch verjährt, wie auch das Eigentumsrecht selbst grundsätzlich nicht durch die Unterlassung der Geltendmachung. Es ist jedoch eine Ersitzung des Rechts, z. B. auf Zuleitung von Immissionen nach längstens 30 Jahren möglich (siehe §§ 1468 ff ABGB).

Die Worte „Ausübung dieser Rechte“ nach Art 108 SR, die „unter tunlichster Schonung der in Anspruch genommenen Grundstücke zu erfolgen“ hat, bezieht sich auf alle Nachbarrechte (Art 67 ff). Ebenso, dass für diese Rechte für „Art und Umfang der Ausübung (…) die bestehenden örtlichen Übungen maßgebend“ sind.

Österreich

Das Nachbarrecht regelt in Österreich vor allem

  • die Zulässigkeit von Immissionen (§ 364, § 364a ABGB),
  • die Vertiefung des Grundstücks (§ 364b ABGB),
  • die Problematiken des Grenzbaumes (Stamm auf mehreren Liegenschaften) und des Baumes an der Grenze (Wurzeln von fremdem Baum, überhängende Äste, Überhangsrecht, aber kein „Überfallsrecht“) (§ 421, § 422 ABGB) und
  • sonstige Grenzeinrichtungen (z. B. Mauern, Zäune, Hecken).

Bemerkenswert sind auch die jüngsten Gesetzgebungsakte von 2003 auf diesem Gebiet[12], wonach

  • der Entzug von Licht (z. B. durch hohe, dichte Bäume) und Luft durch ein Nachbargrundstück untersagt werden kann (§ 364 ABGB);
  • der Nachbar, der gemäß § 422 ABGB das Recht hat, überhängende Äste oder auf sein Grundstück wachsende Wurzeln zu entfernen, bei der Ausübung dieses Rechtes fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen hat.

Schweiz

In der Schweiz ist das Nachbarrecht teilweise als Bundesrecht in den Art. 684 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB) und teilweise als kantonales Recht in den Gesetzen der einzelnen Kantone geregelt.

Bundesebene

Die Grundbestimmung in Art. 684 ZGB lautet:

1) Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.

2) Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.

Art. 684 ZGB umfasst auch sog. „negative Immissionen“ wie beispielsweise Lichtentzug durch Dauerschatten.[13]

Kantonale Ebene

Privates Nachbarrecht

Die Bestimmungen betreffend das pflanzliche Nachbarrecht finden sich in den jeweiligen kantonalen Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB).

Öffentliches Nachbarrecht

Das bauliche Nachbarrecht wurde ursprünglich ebenfalls in diesen Einführungsgesetzen geregelt.[14] Da man das Baurecht heute jedoch größtenteils dem öffentlichen und nicht mehr dem Privatrecht zuordnet, wird das diesbezügliche Nachbarrecht nun zumeist im Rahmen der kantonalen Baugesetze festgesetzt.

Literatur

Deutschland

  • Helmward Alheit: Nachbarrecht von A–Z. 490 Stichwörter zur aktuellen Rechtslage (dtv 5067 Beck-Rechtsberater). 12., überarbeitete Auflage. Deutscher Taschenbuch-Verlag, München 2010, ISBN 978-3-423-05067-8.
  • Reinhart Geigel: Der Haftpflichtprozess. Mit Einschluss des materiellen Haftpflichtrechts. Herausgegeben von Günter Schlegelmilch. 25., völlig neubearbeitete Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-56392-8, Kapitel 22: Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche.
  • Herbert Grziwotz, Wolfgang Lüke, Roland Rudolf Saller: Praxishandbuch Nachbarrecht. 3. Auflage. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-74588-1.
  • Jan Schapp Das Verhältnis von privatem und öffentlichem Nachbarrecht. Duncker & Humblot, Berlin 1978, ISBN 978-3-428-04041-4 (Habilitationsschrift).
  • Kommentare zum BGB.

Liechtenstein

  • Antonius Opilio: Arbeitskommentar zum Liechtensteinischen Sachenrecht. 3 Bände. Edition Europa, Dornbirn 2009.

Österreich

  • Alexander Illedits, Karin Illedits-Lohr (Hrsg.): Handbuch zum Nachbarrecht. Die Rechtsstellung der Nachbarn im öffentlichen und zivilen Recht. 4., neu bearbeitete Auflage. LexisNexis, Wien 2021.

Schweiz

  • Andreas Kley: Kantonales Privatrecht. Eine systematische Darstellung der kantonalen Einführungsgesetzgebung zum Bundesprivatrecht am Beispiel des Kantons St. Gallen und weiterer Kantone (= Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen. Neue Reihe Bd. 37). Sekretariat des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse, St. Gallen 1992, ISBN 3-908185-02-5, S. 179–218 (Digitalisat (PDF; 2,36 MB)).

Einzelnachweise

  1. BGH, Urteil vom 16. Februar 2001, Az. V ZR 422/99, Volltext.
  2. BGH, Urteil vom 26. April 1991, Az. V ZR 346/89 = NJW 1991, 2826, 2827.
  3. Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 927
  4. Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 928
  5. Patrick Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg. Kommentar. 3. Auflage, München 2015, ISBN 978-3-406-67952-0.
  6. Nachbarrechtsgesetze Änderungshistorie
  7. AGBGB Bremen (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. auf beck.de
  8. AGBGB Hamburg auf www.landesrecht-hamburg.de
  9. Hessische Bauordnung § 6. Abgerufen im Juni 2020.
  10. Vgl. ELG 1962–1966, 274 f, BGE 97 I 357.
  11. Bienenschwärme gelten nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz als domestizierte Tiere. Das liechtensteinische Sachenrecht wurde zum Großteil aus dem schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) rezipiert und es kann davon ausgegangen werden, dass die Auslegung des schweizerischen Bundesgerichts auch auf die rezipierten Bestimmungen im liechtensteinischen Sachenrecht anwendbar sind.
  12. BGBl. I Nr. 91/2003
  13. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung des Schweizer Bundesgerichts vom 18. Mai 2000
  14. Vergleiche die ursprüngliche Fassung beispielsweise des Zürcher EG ZGB von 1911, Artikel 151–168 («Recht zu bauen und zu graben»), 1975 ersetzt durch Bestimmungen im damals neu erlassenen Zürcher Planungs- und Baugesetz.