„Rechtsstaatlichkeit“ – Versionsunterschied
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* insoweit Art. 20 GG) fand der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbar determinierten Niederschlag, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“<ref>Mehrdad Payandeh: ''Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien.''Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.</ref>. | * insoweit Art. 20 GG) fand der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbar determinierten Niederschlag, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“<ref>Mehrdad Payandeh: ''Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien.''Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.</ref>. | ||
* s. [[Rechtsstaat#Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit]] | |||
Aktuelle Version vom 15. September 2024, 16:09 Uhr
Recht-s-Staatlichkeit, rechtsstaatlich-keit nhdt.-dt.
- insoweit Art. 20 GG) fand der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbar determinierten Niederschlag, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“[1].
- s. Rechtsstaat
- ↑ Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von Präjudizien.Mohr Siebeck, Tübingen 2017, S. 189 f.