„vollständige Rechtsnorm“ – Versionsunterschied
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* Nicht alle Rechtsnormen sind allerdings vollständige Rechtsnormen. | * Nicht alle Rechtsnormen sind allerdings vollständige Rechtsnormen. | ||
* die Gebots-, Verbots- oder Erlaubnissätze aufstellen, deren Anwendungsvoraussetzungen sie ebenso umschreiben (= Tatbestand) wie sie das geforderte Verhalten (= Rechtsfolge) bestimmen | * die Gebots-, Verbots- oder Erlaubnissätze aufstellen, deren Anwendungsvoraussetzungen sie ebenso umschreiben (= Tatbestand) wie sie das geforderte Verhalten (= Rechtsfolge) bestimmen ([[EJMLW/1. Rechtstheoretische Grundlagen#c) Die Struktur der Rechtsnormen|c) Die Struktur der Rechtsnormen]]) | ||
Aktuelle Version vom 16. September 2024, 12:38 Uhr
vollständige Rechtsnorm nhdt.-dt. vgl. unvollständige Rechtsnorm
- nehmen auf einen Lebenssachverhalt Bezug und ordnen eine Rechtsfolge an. Sie besitzen Tatbestand und (abstrakte) Rechtsfolge.
- Nicht alle Rechtsnormen sind allerdings vollständige Rechtsnormen.
- die Gebots-, Verbots- oder Erlaubnissätze aufstellen, deren Anwendungsvoraussetzungen sie ebenso umschreiben (= Tatbestand) wie sie das geforderte Verhalten (= Rechtsfolge) bestimmen (c) Die Struktur der Rechtsnormen)