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„vollständige Rechtsnorm“ – Versionsunterschied

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* nehmen auf einen [[Lebenssachverhalt]] Bezug und ordnen eine [[Rechtsfolge]] an. Sie besitzen [[Tatbestand]] und (abstrakte) [[Rechtsfolge]].
* nehmen auf einen [[Lebenssachverhalt]] Bezug und ordnen eine [[Rechtsfolge]] an. Sie besitzen [[Tatbestand]] und (abstrakte) [[Rechtsfolge]].
* Nicht alle Rechtsnormen sind allerdings vollständige Rechtsnormen.
* Nicht alle Rechtsnormen sind allerdings vollständige Rechtsnormen.
* die Gebots-, Verbots- oder Erlaubnissätze aufstellen, deren Anwendungsvoraussetzungen sie ebenso umschreiben (= Tatbestand) wie sie das geforderte Verhalten (= Rechtsfolge) bestimmen
* die Gebots-, Verbots- oder Erlaubnissätze aufstellen, deren Anwendungsvoraussetzungen sie ebenso umschreiben (= Tatbestand) wie sie das geforderte Verhalten (= Rechtsfolge) bestimmen ([[EJMLW/1. Rechtstheoretische Grundlagen#c) Die Struktur der Rechtsnormen|c) Die Struktur der Rechtsnormen]])

Aktuelle Version vom 16. September 2024, 12:38 Uhr

vollständige Rechtsnorm nhdt.-dt. vgl. unvollständige Rechtsnorm

  • nehmen auf einen Lebenssachverhalt Bezug und ordnen eine Rechtsfolge an. Sie besitzen Tatbestand und (abstrakte) Rechtsfolge.
  • Nicht alle Rechtsnormen sind allerdings vollständige Rechtsnormen.
  • die Gebots-, Verbots- oder Erlaubnissätze aufstellen, deren Anwendungsvoraussetzungen sie ebenso umschreiben (= Tatbestand) wie sie das geforderte Verhalten (= Rechtsfolge) bestimmen (c) Die Struktur der Rechtsnormen)