„Rechtsgutachten“ – Versionsunterschied
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Gutachten können zu Rechts- und Sachfragen erstellt werden. Ein ''Rechtsgutachten'' ist die Feststellung des geltenden und anwendbaren Rechts hinsichtlich eines vorgegebenen Sachverhaltes oder aber die gutachterliche Beurteilung der Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines Sachverhaltes. Dabei spielt zumindest in der Rechtslehre der [ | [[Recht]]{{-s-}}[[Gutachten]] {{nhdt.-dt.}} | ||
Gutachten können zu Rechts- und Sachfragen erstellt werden. Ein ''Rechtsgutachten'' ist die Feststellung des geltenden und anwendbaren Rechts hinsichtlich eines vorgegebenen Sachverhaltes oder aber die gutachterliche Beurteilung der Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines Sachverhaltes. Dabei spielt zumindest in der Rechtslehre der [[Gutachtenstil]] eine Rolle, da dieser Formalismus die Fehlererkennung erleichtert. Gutachten zu Sachfragen werden in diesem Zusammenhang zur besseren Abgrenzung auch als „Sachgutachten“ oder „Hilfsgutachten“ bezeichnet. (Q.: [[Gutachten#Gutachten eines Sachverständigen|Gutachten]]) | |||
Aktuelle Version vom 16. September 2024, 17:08 Uhr
Gutachten können zu Rechts- und Sachfragen erstellt werden. Ein Rechtsgutachten ist die Feststellung des geltenden und anwendbaren Rechts hinsichtlich eines vorgegebenen Sachverhaltes oder aber die gutachterliche Beurteilung der Rechtsfragen oder Rechtsfolgen eines Sachverhaltes. Dabei spielt zumindest in der Rechtslehre der Gutachtenstil eine Rolle, da dieser Formalismus die Fehlererkennung erleichtert. Gutachten zu Sachfragen werden in diesem Zusammenhang zur besseren Abgrenzung auch als „Sachgutachten“ oder „Hilfsgutachten“ bezeichnet. (Q.: Gutachten)