„Auslegungsregel“ – Versionsunterschied
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[[Auslegung]]{{-s-}}[[Regel]] {{nhdt.-dt.}} | [[Auslegung]]{{-s-}}[[Regel]] {{nhdt.-dt.}}<blockquote>"[https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Carl_von_Savigny Savigny] hatte seine Auslegungsregeln für das Zivilrecht und das Kriminalrecht entwickelt. Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung. Die rechtswissenschaftliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Methodenlehre Methodenlehre] knüpft zur Auslegung heutiger Gesetze ausdrücklich an die Lehre Savignys an.<ref>Vgl. Karl Larenz: ''Methodenlehre der Rechtswissenschaft'', Heidelberg 1960.</ref> Die höchstrichterliche Rechtsprechung wendet ebenfalls diese Kriterien in der Praxis, insbesondere bei [https://de.wikipedia.org/wiki/Redaktionsversehen Redaktionsversehen] des Gesetzgebers, an. Allerdings gibt es einige Abweichungen zu Savigny, sowohl beim Auslegungsziel (Wille des Gesetzgebers statt „Volksgeist“; siehe jedoch [https://de.wikipedia.org/wiki/Zeitgeist Zeitgeist]) als auch bei den Mitteln (teleologische statt „logische“ Interpretation)." (Q.: [[Auslegung (Recht)]])</blockquote> | ||
[https://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_Carl_von_Savigny Savigny] hatte seine Auslegungsregeln für das Zivilrecht und das Kriminalrecht entwickelt. Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung. Die rechtswissenschaftliche [https://de.wikipedia.org/wiki/Methodenlehre Methodenlehre] knüpft zur Auslegung heutiger Gesetze ausdrücklich an die Lehre Savignys an.< | |||
Aktuelle Version vom 17. September 2024, 18:46 Uhr
"Savigny hatte seine Auslegungsregeln für das Zivilrecht und das Kriminalrecht entwickelt. Heutige Gesetze enthalten in der Regel keine Vorschriften zur Methode ihrer Auslegung. Die rechtswissenschaftliche Methodenlehre knüpft zur Auslegung heutiger Gesetze ausdrücklich an die Lehre Savignys an.[1] Die höchstrichterliche Rechtsprechung wendet ebenfalls diese Kriterien in der Praxis, insbesondere bei Redaktionsversehen des Gesetzgebers, an. Allerdings gibt es einige Abweichungen zu Savigny, sowohl beim Auslegungsziel (Wille des Gesetzgebers statt „Volksgeist“; siehe jedoch Zeitgeist) als auch bei den Mitteln (teleologische statt „logische“ Interpretation)." (Q.: Auslegung (Recht))
- ↑ Vgl. Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1960.