Zum Inhalt springen

„Anspruchsvoraussetzung“ – Versionsunterschied

aus AufEinWort, der freien Forschung
[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Die Seite wurde neu angelegt: „Anspruch{{-s-}}Voraussetzung {{nhdt.-dt.}}“
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
[[Anspruch]]{{-s-}}[[Voraussetzung]] {{nhdt.-dt.}}
[[Anspruch]]{{-s-}}[[Voraussetzung]] {{nhdt.-dt.}}
* Die [[Anspruchsgrundlage]] beschreibt – allein oder in Verbindung mit weiteren [[Regelungen]] – eine Gesamtheit von [[Voraussetzungen]], die als ''[[Anspruchsvoraussetzungen]]'' bezeichnet werden. Anspruchsvoraussetzungen können sowohl sachlicher als auch persönlicher Natur sein, also nicht nur die [[Lebenssachverhalte]] beschreiben, die den [[Rechtsanspruch|Anspruch]] auslösen können, sondern auch den Kreis derjenigen begrenzen, die als [[Anspruchsinhaber]] beziehungsweise [[Anspruchsgegner]] in Betracht kommen.
** Beispiel: § 833 Satz 1 BGB lautet auszugsweise wie folgt:
**: ''“Wird durch ein Tier […] eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.”''  Die Vorschrift ist eine typische Anspruchsgrundlage. Anspruchsvoraussetzung ist die Beschädigung einer Sache durch ein Tier. Die [[Rechtsfolge]] ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Anspruchsinhaber ist derjenige, der den Schaden erlitten hat und Anspruchsgegner derjenige, der das Tier hält.
* Q.:[[Anspruchsgrundlage#Funktion]]

Aktuelle Version vom 19. September 2024, 03:36 Uhr

Anspruch‎-s-Voraussetzung nhdt.-dt.

  • Die Anspruchsgrundlage beschreibt – allein oder in Verbindung mit weiteren Regelungen – eine Gesamtheit von Voraussetzungen, die als Anspruchsvoraussetzungen bezeichnet werden. Anspruchsvoraussetzungen können sowohl sachlicher als auch persönlicher Natur sein, also nicht nur die Lebenssachverhalte beschreiben, die den Anspruch auslösen können, sondern auch den Kreis derjenigen begrenzen, die als Anspruchsinhaber beziehungsweise Anspruchsgegner in Betracht kommen.
    • Beispiel: § 833 Satz 1 BGB lautet auszugsweise wie folgt:
      “Wird durch ein Tier […] eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.” Die Vorschrift ist eine typische Anspruchsgrundlage. Anspruchsvoraussetzung ist die Beschädigung einer Sache durch ein Tier. Die Rechtsfolge ist die Verpflichtung zum Schadensersatz. Anspruchsinhaber ist derjenige, der den Schaden erlitten hat und Anspruchsgegner derjenige, der das Tier hält.
  • Q.:Anspruchsgrundlage