„Relation (Recht)“ – Versionsunterschied
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<span class="zenoTXHighlight0">[[Relation]]</span> | <span class="zenoTXHighlight0">[[Relation]]</span> [[Sprachstufe::lat.-deu.]] '[[Bericht]]'<div class="zenoCOMain"><p>'''<span class="zenoTXHighlight0">Relation</span>''' wird ein mündlicher oder schriftlicher Bericht über einen Vorgang, über die Lage oder den [http://www.zeno.org/Brockhaus-1837/A/Stand Stand] einer Angelegenheit oder eines Rechtsfalls aus den [http://www.zeno.org/Brockhaus-1837/A/Acten Acten]genannt, wobei immer vorausgesetzt werden muß, daß Der, welchem die <span class="zenoTXHighlight0">Relation</span> gemacht wird, dadurch eine der Art vollständige und geordnete Übersicht erlangen soll, als wenn er den Vorgang selbst angesehen oder die betreffenden [http://www.zeno.org/Brockhaus-1837/A/Acten Acten] selbst gelesen hätte. Es bedeutet <span class="zenoTXSpaced"><span class="zenoTXHighlight0">Relation</span></span> aber auch so viel wie Beziehung und Verhältniß, und man sagt z.B., daß ein Paar [http://www.zeno.org/Brockhaus-1837/A/Ding Dinge] in keiner <span class="zenoTXHighlight0">Relation</span>, also keiner Beziehung miteinander stehen. Davon kommt dann auch der Ausdruck <span class="zenoTXSpaced">relativ</span> her, welcher beziehungs- oder verhältnißweise bedeutet. Das <span class="zenoTXSpaced">Relative</span> oder bedingungsweise Gültige ist daher das Gegentheil vom <span class="zenoTXSpaced">[http://www.zeno.org/Brockhaus-1837/A/Absolut Absoluten]</span> (s.d.), und relative [http://www.zeno.org/Brockhaus-1837/A/Begriff Begriffe] sind solche, die aus Vergleichung eines Gegenstandes mit andern hervorgehen.</p><p>Quelle: Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 669. Permalink: http://www.zeno.org/nid/20000858692 Lizenz: [http://www.zeno.org/Zeno/-/Lizenz%3A+Gemeinfrei Gemeinfrei] Faksimiles: 669</p></div> | ||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:28 Uhr
Relation wird ein mündlicher oder schriftlicher Bericht über einen Vorgang, über die Lage oder den Stand einer Angelegenheit oder eines Rechtsfalls aus den Actengenannt, wobei immer vorausgesetzt werden muß, daß Der, welchem die Relation gemacht wird, dadurch eine der Art vollständige und geordnete Übersicht erlangen soll, als wenn er den Vorgang selbst angesehen oder die betreffenden Acten selbst gelesen hätte. Es bedeutet Relation aber auch so viel wie Beziehung und Verhältniß, und man sagt z.B., daß ein Paar Dinge in keiner Relation, also keiner Beziehung miteinander stehen. Davon kommt dann auch der Ausdruck relativ her, welcher beziehungs- oder verhältnißweise bedeutet. Das Relative oder bedingungsweise Gültige ist daher das Gegentheil vom Absoluten (s.d.), und relative Begriffe sind solche, die aus Vergleichung eines Gegenstandes mit andern hervorgehen.
Quelle: Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 669. Permalink: http://www.zeno.org/nid/20000858692 Lizenz: Gemeinfrei Faksimiles: 669