„unvollständige Rechtsnorm“ – Versionsunterschied
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* die ''[[unvollständige Rechtsnorm|unvollständigen Rechtsnormen]]'' (z.B. [[Legaldefinitionen]] oder [[Fiktionen (Recht)|Fiktionen]]) ergeben erst im Zusammenwirken mit anderen [[Rechtssätze|Rechtssätzen]] einen rechtlichen [[Imperativ]]. Als Normarten lassen sich unter anderem unterscheiden Gebots-/Verbotsnormen, Ausnahmevorschriften (z.B. Rechtfertigungsgründe), Zweckprogramme (Zielvorgaben), Ermächtigungsnormen, ''Legaldefinitionen'' (= gesetzliche Begriffserläuterungen [z.B. in §§ 11 StGB, 157 StPO], teilweise als sog. Klammerdefinition [z.B. in § 119a Abs. 2 StPO für die "Legende"), ''Fiktionen'' (= im Gesetz wird - quasi als gesetzliche Lüge - entgegen der Wirklichkeit eine Tatsache als gegeben bzw. nicht gegeben festgelegt [= fingiert] und so die Anwendung eines sonst nicht eingreifenden Rechtssatzes ermöglicht; meist umschrieben mit "gilt als ...", z.B. in § 1932 Abs. 2 BGB) und [[Vermutungsregeln]]. Im Hinblick auf die gesetzestechnische Ausgestaltung von Rechtsnormen sind vor allem nachfolgende Erscheinungsformen des Rechts bzw. Rechtsbegriffe von Bedeutung: ''[[Generalklauseln]], [[unbestimmte Rechtsbegriffe|Unbestimmte Rechtsbegriffe]]'' ([[EJMLW/1. Rechtstheoretische Grundlagen#c) Die Struktur der Rechtsnormen|c) Die Struktur der Rechtsnormen]]) | * die ''[[unvollständige Rechtsnorm|unvollständigen Rechtsnormen]]'' (z.B. [[Legaldefinitionen]] oder [[Fiktionen (Recht)|Fiktionen]]) ergeben erst im Zusammenwirken mit anderen [[Rechtssätze|Rechtssätzen]] einen rechtlichen [[Imperativ]]. Als Normarten lassen sich unter anderem unterscheiden Gebots-/Verbotsnormen, Ausnahmevorschriften (z.B. Rechtfertigungsgründe), Zweckprogramme (Zielvorgaben), Ermächtigungsnormen, ''Legaldefinitionen'' (= gesetzliche Begriffserläuterungen [z.B. in §§ 11 StGB, 157 StPO], teilweise als sog. Klammerdefinition [z.B. in § 119a Abs. 2 StPO für die "Legende"), ''Fiktionen'' (= im Gesetz wird - quasi als gesetzliche Lüge - entgegen der Wirklichkeit eine Tatsache als gegeben bzw. nicht gegeben festgelegt [= fingiert] und so die Anwendung eines sonst nicht eingreifenden Rechtssatzes ermöglicht; meist umschrieben mit "gilt als ...", z.B. in § 1932 Abs. 2 BGB) und [[Vermutungsregeln]]. Im Hinblick auf die gesetzestechnische Ausgestaltung von Rechtsnormen sind vor allem nachfolgende Erscheinungsformen des Rechts bzw. Rechtsbegriffe von Bedeutung: ''[[Generalklauseln]], [[unbestimmte Rechtsbegriffe|Unbestimmte Rechtsbegriffe]]'' ([[EJMLW/1. Rechtstheoretische Grundlagen#c) Die Struktur der Rechtsnormen|c) Die Struktur der Rechtsnormen]]) | ||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:34 Uhr
unvollständige Rechtsnorm lat.-deu. vgl. vollständige Rechtsnorm
- die unvollständigen Rechtsnormen (z.B. Legaldefinitionen oder Fiktionen) ergeben erst im Zusammenwirken mit anderen Rechtssätzen einen rechtlichen Imperativ. Als Normarten lassen sich unter anderem unterscheiden Gebots-/Verbotsnormen, Ausnahmevorschriften (z.B. Rechtfertigungsgründe), Zweckprogramme (Zielvorgaben), Ermächtigungsnormen, Legaldefinitionen (= gesetzliche Begriffserläuterungen [z.B. in §§ 11 StGB, 157 StPO], teilweise als sog. Klammerdefinition [z.B. in § 119a Abs. 2 StPO für die "Legende"), Fiktionen (= im Gesetz wird - quasi als gesetzliche Lüge - entgegen der Wirklichkeit eine Tatsache als gegeben bzw. nicht gegeben festgelegt [= fingiert] und so die Anwendung eines sonst nicht eingreifenden Rechtssatzes ermöglicht; meist umschrieben mit "gilt als ...", z.B. in § 1932 Abs. 2 BGB) und Vermutungsregeln. Im Hinblick auf die gesetzestechnische Ausgestaltung von Rechtsnormen sind vor allem nachfolgende Erscheinungsformen des Rechts bzw. Rechtsbegriffe von Bedeutung: Generalklauseln, Unbestimmte Rechtsbegriffe (c) Die Struktur der Rechtsnormen)