„Zielnorm“ – Versionsunterschied
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Unter einer '''Zielnorm''' versteht man in der [[Rechtswissenschaft]] eine [[Rechtsvorschrift]] mit programmatischem Charakter, die das Ziel der weiteren Gesetzgebung und des sonstigen staatlichen Handelns beschreibt. Sie gewährt keine [[subjektive Rechte|subjektiven Rechte]], sondern enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber zum Erlass weiterer Bestimmungen, die der Zielerreichung dienen. Ein Beispiel sind die [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsziel Staatszielbestimmungen] des [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland deutschen Grundgesetzes] oder entsprechende Bestimmungen im [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_%C3%BCber_die_Europ%C3%A4ische_Union EU-Vertrag], etwa zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Umweltschutz Umweltschutz] (<span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/EU/3.html Art. 3]</span> Abs. 3 EUV).<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Zielnorm#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup><p>Als Zielnorm wird auch eine Vorschrift bezeichnet, auf die im Wege der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgrundverweisung Rechtsgrund-] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfolgenverweisung Rechtsfolgenverweisung] verwiesen wird.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Zielnorm#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2"> | Unter einer '''Zielnorm''' versteht man in der [[Rechtswissenschaft]] eine [[Rechtsvorschrift]] mit programmatischem Charakter, die das Ziel der weiteren Gesetzgebung und des sonstigen staatlichen Handelns beschreibt. Sie gewährt keine [[subjektive Rechte|subjektiven Rechte]], sondern enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber zum Erlass weiterer Bestimmungen, die der Zielerreichung dienen. Ein Beispiel sind die [https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsziel Staatszielbestimmungen] des [https://de.wikipedia.org/wiki/Grundgesetz_f%C3%BCr_die_Bundesrepublik_Deutschland deutschen Grundgesetzes] oder entsprechende Bestimmungen im [https://de.wikipedia.org/wiki/Vertrag_%C3%BCber_die_Europ%C3%A4ische_Union EU-Vertrag], etwa zum [https://de.wikipedia.org/wiki/Umweltschutz Umweltschutz] (<span class="plainlinks-print">[https://dejure.org/gesetze/EU/3.html Art. 3]</span> Abs. 3 EUV).<sup id="cite_ref-1" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Zielnorm#cite_note-1 <span class="cite-bracket">[</span>1]]</sup><p>Als Zielnorm wird auch eine Vorschrift bezeichnet, auf die im Wege der [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsgrundverweisung Rechtsgrund-] oder [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfolgenverweisung Rechtsfolgenverweisung] verwiesen wird.<sup id="cite_ref-2" class="reference">[https://de.wikipedia.org/wiki/Zielnorm#cite_note-2 <span class="cite-bracket">[</span>2<span class="cite-bracket">]</span>]</sup></p><div class="mw-heading mw-heading2"> | ||
Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:41 Uhr
Unter einer Zielnorm versteht man in der Rechtswissenschaft eine Rechtsvorschrift mit programmatischem Charakter, die das Ziel der weiteren Gesetzgebung und des sonstigen staatlichen Handelns beschreibt. Sie gewährt keine subjektiven Rechte, sondern enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber zum Erlass weiterer Bestimmungen, die der Zielerreichung dienen. Ein Beispiel sind die Staatszielbestimmungen des deutschen Grundgesetzes oder entsprechende Bestimmungen im EU-Vertrag, etwa zum Umweltschutz (Art. 3 Abs. 3 EUV).[1]
Als Zielnorm wird auch eine Vorschrift bezeichnet, auf die im Wege der Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung verwiesen wird.[2]
Einzelnachweise
- Andreas Mengel: Fachliche Anforderungen an eine Naturschutzgesetzgebung Natur hat Recht: 30 Jahre Bundesnaturschutzgesetz als Säule eines neuen Umweltgesetzbuchs, Tagung am 23. Januar 2007
- Rainer Wörlen, Sabrina Leinhas: Rechtsfolgen- und Rechtsgrundverweisungen im BGB. JA 2006, 22