„Interessenausgleich“ – Versionsunterschied
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Aktuelle Version vom 8. Juni 2025, 06:46 Uhr
Interessen–Ausgleich lat.-deu.
Interessenausgleich steht für:
- Interessenausgleich zwischen Verhandlungspartnern, Ziel einer Verhandlung
- Interessenausgleich (Betriebsverfassungsgesetz), Instrument der betrieblichen Mitbestimmung im deutschen Arbeitsrecht
| Worttrennung: In·te·r·es·sen·aus·gleich | ||
| Plural: In·te·r·es·sen·aus·glei·che | ||
| Aussprache: IPA: [ɪntəˈʁɛsn̩ˌʔaʊ̯sɡlaɪ̯ç] | ||
| Singular | Plural | |
|---|---|---|
| Nominativ | der Interessenausgleich | die Interessenausgleiche |
| Genitiv | des Interessenausgleichs des Interessenausgleiches |
der Interessenausgleiche |
| Dativ | dem Interessenausgleich dem Interessenausgleiche |
den Interessenausgleichen |
| Akkusativ | den Interessenausgleich | die Interessenausgleiche |
Bedeutungen:
- [1] gleichgewichtige Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Parteien
- [2] Arbeitsrecht:
Herkunft: Determinativkompositum aus den Substantiven Interesse und Ausgleich sowie dem Fugenelement -n
Oberbegriffe: [1, 2] Ausgleich
Beispiele:
- [1] „In ihrer Aufgabe, die Vernunft praktisch werden zu lassen, beruht die Politik für Leibniz nicht auf einem Interessenausgleich, sondern ihr Ziel ist die Durchsetzung einer als richtig und wahr erkannten Ordnung durch den Staat.“[1]