befug
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BEFUGEN, []BEFÜGEN,copiam, potestatem alicujus rei dare, ermächtigen, nnl. bevoegen. fast nur im part. praet. übrig, doch sagt man:ich befuge dich dazu; wer, was befugte dich dazu?; dasz er umb des gemeinen friedens willen von seinen befuͦgten rechten abgetretten. verdeutschung der melanchth. declam. von keiser Friedrich. Ff. 1563 f.12; und dis ist die ursach, warum der ehr cardinal Polus und die drei statthalter des papstes sehr befügter weis geschriben haben. bienenk 42ᵃ; durch wen und wie er sich zu disem blötzlichen uberfall befügt, verreizt oder verursacht sein vermeine und halte. Garg. 210ᵇ; werden, als ob sie es wol befugt weren, recht zornig. ehz. 15; damit wir den frommen, bei dem er befugt ist, schützen. proc. 1, 16; ein befugter meister, der sein handwerk rechtmäszig ausübt;
gebt ihm befugten platz! 668;
nur frost und falschheit nicht, den grund befugter klagen.
die einzige belohnung, welche er sich befugt halte für seine dienste zu verlangen. 3, 40;
bin ich, nach eurer sittenlehre,
nicht auch befugt, dasz ich beweis begehre?
9, 87;
sie sind gar nicht befugt mir das zu sagen; befugter weise.