Inhalt im Recht
Inhalt im Recht: inhaltlich (materiell) jede Rechtsnorm, welche menschliches Verhalten regelt.
Die normlogische Schule der Rechtswissenschaft[1] versteht unter „Rechtsinhalt“ das ontisch-kausale Sein im Gegensatz zum axiologischen Sollen, das sich auf das Sein bezieht. Diese Terminologie ist allerdings nicht ganz zutreffend; denn das ontisch-kausale Sein ist niemals mit dem Rechtsinhalt identisch, es kann ihm allenfalls entsprechen.[2]
In der Rechtswissenschaft sind Form und Rechtsinhalt wesentliche Kriterien für die Rechtswirksamkeit. Die Rechtswissenschaft befasst sich mit der Auslegung von Inhalten der Rechtsnormen, Verträge und Willenserklärungen, wenn ihr Sinn nicht eindeutig ist. Die Rechtssubjekte und der Gesetzgeber sind deshalb verpflichtet, Inhalte (Rechtssätze) so zu formulieren, dass sie unzweifelhaft und umfassend für Dritte den Willen wiedergeben. Ein Rechtsinhalt erweist sich als nicht umfassend, wenn Gesetzes- oder Vertragslücken vorhanden sind. Der Inhaltsirrtum beschreibt Willensmängel, bei denen der Erklärende subjektiv eine fehlerhafte Vorstellung vom objektiven (gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden) Inhalt oder der Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat.[3] Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach den §§ 307 bis § 309 BGB einer Inhaltskontrolle durch die Gerichte, die die Klauseln dieser Vertragsbedingungen im Streitfall untersuchen.
Von besonderer Bedeutung für Verbraucher ist der Inhalt der Packungsbeilagen, Gebrauchsanleitungen, Inhaltsangabenoder Inhaltsverzeichnisse.
Einzelnachweise
- ↑ Normlogik sind die logischen Zusammenhänge zwischen Rechtssätzen.
- ↑ Reinhold Horneffer: Die Entstehung des Staates: eine staatstheoretische Untersuchung, 1933. S. 45.
- ↑ Alpmann Brockhaus: Fachlexikon Recht, 2005, S. 723.