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Rechtsverkehr

aus AufEinWort, der freien Forschung
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Recht‎-s-Verkehr nhdt.-dt. vgl. Rechtsgeschäft

Rechtsverkehr bezeichnet die Vornahme von rechtlich erheblichem Handeln.[1][2][3][4] Überwiegend ist von Rechtsverkehr die Rede, wenn Schriftstücke und Urkunden im Rahmen eines Straf- oder Zivilprozesses von einer Partei an eine andere übermittelt werden.[5]

Weiteres

Bei Urkundsdelikten (§§ 267 ff. StGB) ist es subjektive Voraussetzung, dass eine Täuschung im Rechtsverkehr erfolgt.[6][7]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Fischer StGB § 267, Rn. 42
  2. SSW-StGB § 267, Rn. 83
  3. Blohm WStr § 267 StGB, Rn. 231
  4. BGHSt 5, 149
  5. Hasso Suliak: Schriftsätze nach Karlsruhe bald per beA und E-Mail? In: Legal Tribune Online. 20. Oktober 2022, abgerufen am 19. März 2023.
  6. Urkundenfälschung – Definition und Schema einfach erklärt. In: JuraForum. 29. Oktober 2022, abgerufen am 19. März 2023.
  7. Sabine Tofahrn: Strafrecht Besonderer Teil 3: Urkundenfälschung, § 267. In: Juracedemy. Abgerufen am 19. März 2023.