Verfahren
Anm. KF: Zu verfahren im Sinn des Deutsch kommt offenbar im 15.-16. Jh. die gelehrte Bedeutung im Gerichtswesen von lat. processus ‘das Vorwärts-, Fortschreiten, Verlauf, (erfolgreicher) Fortgang, Wachstum’ in der Lehnübertragung als 'Verfahren' hinzu, bei Paracelsus als chemisches Verfahren, s. Prozeß.
Wrtdtng: eigtl. 'durch erfahren, fahren erlangt', 'durch, mittels Erfahrung'; ' durch das Fahren heraus erwirkt oder bewirkt'; die Art und Weise ein Ding, Dasein, eine Sache zu behandeln, ein Vorgang oder Arbeit ausgeführt wird, wodurch sich eine Veränderung Wandlung von einem in einen anderen Daseinszustand erwirkt oder bewirkt wird. (...); vorbestimmte, wiederholbare, geführte Abfolge von Verfahrensschritten die entsprechend eines vorbestimmten Verfahrenweg zu einem Ziel, Ergebnis, Produkt vergleichbarer Güte leitet;
- ‘Art und Weise, wie etw. ausgeführt wird, Methode, Vorgehen’,
- im Rechtswesen ‘Folge von Rechtshandlungen, die der Erledigung einer Rechtssache dienen’ (um 1700),
- Rechtssprache (von Behörden bzw. Gerichten vorgenommene) Untersuchung zur Klärung eines rechtlich relevanten Sachverhalts;
- älteres Verfahrung (16. Jh.) verdrängend;
- vgl. mhd. vervarn ‘das Verirren’.
- vgl. verfahren ahd. firfaran ‘wegziehen, weitergehen, etw. (völlig) durchreisen, vergehen, untergehen, zugrunde gehen, sterben’ (9. Jh.), mhd. vervarn ‘vorübergehen, vergehen, dahinfahren, verschwinden, sterben, den falschen Weg gehen, sich verirren’;
¦√¦ uie. *per(ə)- ‘hinüberführen, -bringen, -kommen, übersetzen, durchdringen, fliegen’;
Verfahren steht für (Auszug Wikipedia)
- einen geregelten, in Verfahrensschritte zerlegbaren, nachvollziehbaren und wiederholbaren Ablauf, siehe Planung
- eine Vorgehensweise zur planmäßigen Lösung von Problemen, die Methodik
- eine Handlungsvorschrift zur Lösung eines Problems in der Mathematik oder Informatik, der Algorithmus
- eine Produktionsmethode im Handwerk und in der Industrie, das Fertigungsverfahren
- die Herstellung chemischer Produkte, siehe Verfahrenstechnik
Im Recht kann es folgende Bedeutung haben:
- ein Verfahren vor Gericht, siehe Gerichtsverfahren
- ein Verfahren der Verwaltung, siehe Verwaltungsverfahren
- der Vorgang der Gesetzgebung in der Legislative, siehe Gesetzgebungsverfahren
Verfahren,[1] in der Rechtssprache eine zusammenhängende Reihe von Rechtshandlungen, die zu gemeinsamem Zwecke vor und von der zuständigen Behörde nach bestehender Gesetzesvorschrift vorgenommen werden. In diesem Sinne wird ein ganzer Prozeß als V. bezeichnet, namentlich spricht man von einem Strafverfahren (s. d.), V. in Angelegenheiten der »freiwilligen Gerichtsbarkeit« s. d. Aber auch die Rechtsgrundsätze, die das V. beherrschen, werden als solches bezeichnet. Man unterscheidet ferner je nach der Behörde, bei der ein rechtliches V. stattfindet, zwischen einzelrichterlichem V., V. vor dem Amtsgericht, vor dem Landgericht etc., Verwaltungsstreitverfahren etc. Endlich werden auch die einzelnen Teile und Abschnitte eines Verfahrens selbst als V. bezeichnet, z. B. Mahn-, Beweis-, Haupt-, Vorbereitungsverfahren etc.
- ↑ Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 69. Permalink: http://www.zeno.org/nid/20007643071; Lizenz: Gemeinfrei; Faksimiles: 69