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Edelfreie

aus AufEinWort, der freien Forschung
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edelfrei-e ahd.-deu.

Als „edelfrei“ (Edelfreie oder Edelinge) wurden ursprünglich diejenigen Grundbesitzer bezeichnet, die sich von anderen Freien (Bauern oder Großbauern) dadurch unterschieden, dass sie das dreifache Wergeld zu zahlen hatten.[1] Die Edelfreien waren ein landrechtlicher Stand und hatten ihren Adel nicht aufgrund eines Dienst- oder Lehnsverhältnisses. Sie waren also keinen anderen Dynastien untergeordnet (abgesehen vom König bzw. Kaiser) und unterstanden mit ihrem Allod (Eigengut) keinem Lehnsherrn. Im Heerschild standen sie unter den weltlichen Fürsten und bildeten eine Mittelstufe zwischen diesen (den Stammesherzögen sowie den Besitzern wirklicher alter Gaugrafschaften) und den bloß ritterbürtigen Mittelfreien. Nach dem Verfall der alten Gauverfassung im 11. Jahrhundert galten ihre Territorien als reichsfrei, königsfreioder reichsunmittelbar. Ihre Titel waren meist nur Herr, gelegentlich Freier Herr (liber baro, im ursprünglichen Sinne des Titels). Im Sachsenspiegel und im Schwabenspiegelwerden sie als Semperfreie bezeichnet, deren Gerichtsstand nicht das Schöffengericht der vom König eingesetzten Grafen, sondern das geistliche Sendgericht der Bischöfe war. Sie waren damit dem fürstenmäßigen hohen Adel gleichgestellt. Im Spätmittelalter oder in der frühen Neuzeit erlangten viele von ihnen den Grafenstand.

Aus den weltlichen Fürsten und denjenigen Edelfreien, denen es längerfristig gelang reichsunmittelbar zu bleiben, entwickelte sich im Lauf des 12. Jahrhunderts im Heiligen Römischen Reich der Hohe Adel, im Gegensatz zum Niederen Adel, der sich im Kern aus dem ursprünglich unfreien Dienstadel, den sogenannten Ministerialen (aus dem Bauernstand aufgestiegene Dienstmannen und Burgmannen) zusammensetzte. Die meisten Edelfreien traten allerdings aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Druck mächtigerer Herren früher oder später ebenfalls in Dienstmannschaften ein, oft unter weiterer (urkundlicher) Betonung ihres ursprünglichen Status, während in manchen Fällen auch nicht-adlige, aber freie Großbauern („Königszinser“) und in Einzelfällen sogar unfreie Dienstleute, die am Königshof Karriere gemacht hatten, in die Reichsministerialität aufstiegen (so etwa der 1195 „freigelassene“ und mit Herzogtümern belehnte Markward von Annweiler). Reichsministeriale, die später zum Hohen Adel gehörten, waren etwa die Häuser Reuß, Erbach oder Waldburg. Kleinere reichsunmittelbare Herren waren seit dem Spätmittelalter die Reichsritter, die bisweilen ebenfalls ursprünglich edelfrei gewesen, manchmal aber auch anfangs als Ministeriale belehnt worden waren, deren Lehnsherren aber dann ausstarben, sodass ihre Lehnsherrschaft an den König fiel.

Da in Deutschland das „Recht der ärgeren Hand“ galt, konnte nur der edelfrei sein, der ehelich geboren war und dessen beide Eltern ihrerseits edelfrei waren. Im Mittelalter bedeutete edel- oder hochfrei somit, dass jemand von allen vier Großeltern her dynastischer Herkunft war (barones et dynastii). Soweit er nicht als Graf mit dem Königsbann belehnt war und comes genannt wurde, wurde er als Zeuge unter den Nobiles aufgeführt und ansonsten in den Urkunden auch als Senior, Vir nobilis (Edelmann) oder Domicellus (Junggraf, Junker) bezeichnet.

Edelfreie Familien waren nach dem Landrecht untereinander, aber auch im Verhältnis zu den Reichsfürsten gleichrangig. So konnte z. B. ein einfacher Edelfreier, Egeno von Konradsburg, 1070 vor dem Königsgericht in Goslar den Herzog von Bayern, Otto von Northeim, des Hochverrats beschuldigen und zum gerichtlichen Zweikampf herausfordern, und weil dieser das Duell verweigerte, wurde ihm sein Herzogtum entzogen.

Der heutige Begriff Uradel darf nicht mit dem älteren Begriff edelfrei verwechselt werden, denn die meisten der Familien, die zum Uradel zählen, waren zum Zeitpunkt ihrer Ersterwähnung unfreie Ministeriale.

  1. ↑ Siehe die Wergeldtarife im Sachsenspiegel, Buch 3: Artikel 45 und Artikel 51 (Textarchiv des Deutschen Rechtswörterbuch)