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Gebrauchsüberlassung

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Gebrauch‎-s-Überlassung nhdt.-dt.


◀▶Die Gebrauchsüberlassung spielt bei Dauerschuldverhältnissen mit Besitzübergang (Miete, Leihe, Pacht, Leasing, Franchising, Nießbrauch; aber auch Kredit mit Eigentumsübergang) eine Rolle, wobei der Eigentümer dem Mieter usw. durch Übertragung des Besitzes die Benutzung der Sache überlässt und dadurch vertraglich von einer eigenen Benutzung ausgeschlossen wird. Gegenstand eines Gebrauchsüberlassungsvertrages können somit neben beweglichen Sachen auch Rechte (Schutzrechte) oder Geld sein.[1]

Einzelnachweise

  1. ↑ Wolfgang Gitter, Gebrauchsüberlassungsverträge, 1988, S. 1.