Unrecht
unrecht ahd.-deu. Wrtdtng: vom Recht abweichendes bis entgegengesetztes Dasein; ausbleibendes Recht,
Unrecht
Der Rechtspositivismus befasst sich ausschließlich mit der juristischen Beurteilung des Rechts und klammert moralische Erwägungen aus dieser Beurteilung aus.[1] Unrecht wäre aus dieser Perspektive ausschließlich der Verstoß gegen geltende Gesetze. Konflikte entstehen, wenn eine Regelung des positiven Rechts in Widerspruch zu anderen gesetzlichen Regeln gerät, woraus ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gar Verfassungswidrigkeit nahegelegt werden kann. Eine Befolgung ist dann im Einzelfall nicht unproblematisch.
Außerdem ist es konfliktträchtig, wenn geltende Gesetze allgemein gültigen und anerkannten Gerechtigkeitsvorstellungen entgegenstehen. Von Relevanz ist das insbesondere dann, wenn das in einem Rechtsgebiet geltende Recht gegen Menschenrechte und damit gegen naturrechtliche Prinzipien verstößt, also vor allem in Diktaturen und Despotien, durchaus aber auch in Demokratien, in denen es laut Amnesty International ebenfalls zu vielen Menschenrechtsverletzungen kommt.[2] Einem strikten Rechtspositivismus folgend, den beispielsweise Hans Kelsen formuliert, müssten sich Rechtssubjekte gleichwohl an geltendes Gesetzesrecht halten, um im Recht zu sein, denn nach ihm „kann jeder beliebige Inhalt Recht sein“.[3]
Aus einer ethisch-moralischen Perspektive kann die Missachtung von derartigen Gesetzen gleichwohl gerechtfertigt und sogar geboten sein. Dazu müssen allerdings naturrechtliche Vorstellungen einbezogen werden. In der Vergangenheit wurden im deutschen Recht unter anderem naturrechtliche Prinzipien herangezogen, um NS-Verbrecher und ferner die Mauerschützen der ehemaligen DDR verurteilen zu können, ohne damit am Rückwirkungsverbot zu scheitern.[4] Zur Rechtfertigung berief man sich dabei auf eine Theorie Gustav Radbruchs, die Radbruchsche Formel. Radbruch formulierte darin das Postulat, dass
„das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmässig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“
und steht damit der Auffassung Kelsens diametral entgegen. Zur Berechtigung der Nichteinhaltung positiven Rechts siehe auch: Ziviler Ungehorsam.
Unrecht ist das Gegenteil von Recht und besteht in einer Verletzung der Rechtsordnung.[6] Was Recht und was Unrecht ist, ergibt sich normalerweise aus dem Gesetz.[7] Die Verwirklichung von Unrecht führt in der Regel zu einer Rechtsfolge, etwa zur Schadensersatzverpflichtung oder zu einer Kriminalstrafe.[6]
Unrecht im Strafrecht
Der Begriff „Unrecht“ ist vor allem im Strafrecht von Bedeutung: Als Unrecht im strafrechtlichen Sinne wird die rechtswidrige – also nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckte – Verwirklichung eines Straftatbestandes bezeichnet.[8] Strafrechtliches Unrecht setzt kein Verschulden voraus: Auch ein strafunmündiges Kind oder ein wegen Geisteskrankheit Schuldunfähiger kann strafrechtliches Unrecht begehen (allerdings nicht bestraft werden).
Jedoch muss mitunter nach Rechtsgebiet differenziert betrachtet werden, ob eine Handlung Unrecht bedeutet. So kann etwa ein Verhalten nicht strafbar sein, gleichzeitig aber gegen zivilrechtliche Normen verstoßen und insofern beispielsweise zu einer Schadensersatzpflicht führen, wie zum Beispiel die fahrlässige Zerstörung einer Sache.
Gesetzliches Unrecht
Der Begriff „Unrecht“ spielt auch in der Rechtsphilosophie eine Rolle, insbesondere bei der Frage, ob es „gesetzliches Unrecht“ gibt (siehe: Zur Geltung ungerechter Gesetze). Nach Auffassung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist eine Rechtsnorm, die offensichtlich gegen konstituierende Grundsätze des Rechts verstößt, Unrecht und wird auch nicht dadurch zu Recht, dass sie angewendet und befolgt wird.[9]
Begriffsgeschichte
Aristoteles betrachtete Unrecht als Bestandteil der Ethik. Er unterschied „Unrecht von Natur“ und „Unrecht kraft Verordnung“. Unrecht sei, wenn es freiwillig begangen wird, eine ungerechte Handlung. Bevor es begangen wird, sei es jedoch noch keine ungerechte Handlung, sondern lediglich Unrecht.[10] Die aristotelische Definition antizipiert bereits den Konflikt, der in der Radbruch’schen Formel zum Ausbruch kommt.
Johann Heinrich Zedler unterschied in seinem Großen vollständigen Universallexicon aller Wissenschaften und Künste, das zwischen 1732 und 1754 erschien, Unrecht, das ein Verbrechen sei und Unrecht, das kein Verbrechen sei. Zum letzteren gehöre, wenn auf die Übertretung des Gesetzes keine Strafe gesetzt, sondern richterliche Hilfe, oder die Nichtigkeit der unternommenen Handlung zu erwarten sei. Weiterhin unterscheidet Zedler Unrecht der Bosheit und Unrecht der Schwachheit und des Versehens. Beide seien dem Grade nach verschieden.[11]
Johann Wolfgang von Goethe schrieb in Wilhelm Meisters Lehrjahre: „Niemand weiß, was er tut, wenn er recht handelt; aber des Unrechten sind wir uns immer bewußt.“[12] Damit definierte er Unrecht als bewusstes Unrecht, während Tun, welches dem Recht entspricht, unbewusst bleibe. Goethe betrachtete Unrechts- und Rechtsbewusstsein als Intuition. Zur Ähnlichkeit von Recht und Unrecht schrieb er: „Was ich studiere? Zuvörderst die Distinktionen (Unterscheidungen) und Subtilitäten (Spitzfindigkeiten), wodurch man Recht und Unrecht einander ziemlich ähnlich gemacht hat: das heißt, ich studiere auf einen Doktor beider Rechte.“[13]
Der indische Philosoph Shankara ging davon aus, dass ohne Anerkennung eines Gottes, der in der von ihm geoffenbarten heiligen Schrift dargelegt hat, was zu tun und was zu unterlassen ist, der Mensch nicht imstande sei, Gutes und Böses zu unterscheiden. Er schloss daraus: „Was in einem bestimmten Zusammenhang von Ort, Zeit und Ursache als eine Pflicht geübt wird, das wird unter anderen Verhältnissen von Ort, Zeit und Ursache ein Unrecht.“[14]
Siehe auch
Weblinks
- Literatur von und über Unrecht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
- ↑ Thomas Olechowski: Kelsens Rechtslehre im Überblick. In: Tamara Ehs (Hrsg.), Hans Kelsen: Eine politikwissenschaftliche Einführung. Baden-Baden, Wien 2009. S. 47–65 (51).
- ↑ amnesty.de
- ↑ Hans Kelsen: Reine Rechtslehre. 1. Auflage. Leipzig / Wien 1934 (2. Auflage: Wien 1960).
- ↑ Alexander Hoeppel: NS-Justiz und Rechtsbeugung – Die strafrechtliche Ahndung deutscher Justizverbrechen nach 1945. Tübingen 2019, S. 1 ff. und S. 188 ff.
- ↑ Gustav Radbruch: Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. SJZ 1946, 105 (107). Retrodigitalisate bei: DigiZeitschriften und JSTOR.
- ↑ a b Deutsches Rechts-Lexikon, 2. Auflage, Band 3, München 1992, ISBN 3-406-36963-4, Stichwort „Unrecht“
- ↑ Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1975, Az. 1 BvF 1/74, 1 BvF 2/74, 1 BvF 3/74, 1 Bvf 4/74, 1 BvF 5/74, 1 BvF 6/94, BVerfGE 39, 1 ff., Rn 187 („Abtreibungsurteil“)
- ↑ Lenckner/Eisele in: Schönke/Schröder: Kommentar zum Strafgesetzbuch, 27. Auflage, München 2006, ISBN 3-406-51729-3, Rn 51 vor § 13
- ↑ Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 14. Februar 1968, Az. 2 BvR 557/62, BVerfGE 23, 98
- ↑ Aristoteles: Nikomachische Ethik, Zehntes Kapitel. [Arten des Rechts. Ungerechte Handlung und Unrecht]
- ↑ Unrath oder Ungerechtigkeit. In: Johann Heinrich Zedler: Grosses vollständiges Universal-Lexicon Aller Wissenschafften und Künste. Band 49, Leipzig 1746, Sp. 1920–1922. S. 1920 ff.
- ↑ Johann Wolfgang von Goethe: Wilhelm Meisters Lehrjahre, 7. Buch, 9. Kapitel.
- ↑ Goethes Brief aus Straßburg an E. Th. Langer vom 11. Mai 1770.
- ↑ Helmuth von Glasenapp in Glaube und Ritus der Hochreligionen in vergleichender Übersicht Seite 118 (Fischer-Verlag 346), S. Fischer, Frankfurt am Main 1960