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Kirchenfürsten

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Geistliche Reichsfürsten

Clemens August von Bayern (1700–1761) mit allen Insignien seiner geistlichen und weltlichen Herrschaft: Kurmantel und Kurhut stehen für das Kurfürstentum Köln, das auf der Brust hängende bischöfliche Pektorale, der Beffchenkragen des Priesterornats und die auf dem Tisch liegende Mitra versinnbildlichen seine Ämter als Erzbischof von Köln sowie Fürstbischof von Münster, Osnabrück, Paderborn und Hildesheim. Darüber hinaus war er Hochmeister des Deutschen Ordens, wie der weiße Ordensmantel links andeutet. Mit dem Jagdschloss Falkenlust im Hintergrund werden sogar seine Jagd- und Bauleidenschaft angedeutet.

Als geistliche Fürsten wurden im Heiligen Römischen Reich hohe Würdenträger der katholischen Kirche bezeichnet, insbesondere die drei geistlichen Kurfürsten, die Fürstbischöfe, Fürstpröpste und Fürstäbte sowie der Hochmeister des Deutschen Ordens und der Großmeister des Johanniterordens, die neben ihrem geistlichen Amt in der Hierarchie der katholischen Kirche (der Verwaltung einer Abtei, eines Bistums, Erzbistums oder geistlichen Ritterordens) zugleich das weltliche Amt eines Reichsfürsten im Heiligen Römischen Reich ausübten und über Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat verfügten.

Räumlich waren diese weltlichen Territorien selten deckungsgleich mit den gleichnamigen geistlichen Diözesen. Meist waren die Diözesen um ein Vielfaches größer als die geistlichen Fürstentümer ihrer Bischöfe, in der Regel erstreckten sich die geistlichen Amtsbezirke auch über etliche benachbarte Fürstentümer, Grafschaften oder Klosterherrschaften. Der Zuschnitt sowie die kirchlichen Angelegenheiten der Diözesen richteten sich allein nach Kirchenrecht, während die Reichsstifte dem Reichsrecht unterstanden. Die Erz- und Hochstifte, wie auch die reichsunmittelbaren Territorien der reichsfreien Klöster, wurden zwar von Würdenträgern der römisch-katholischen Kirche regiert, waren aber keine kirchenrechtlichen Institutionen, sondern formal Zepterlehen des römisch-deutschen Königs an einen bestimmten Prälatenstuhl der Kirche. Die Kirchenfürsten regierten also mit zweifacher Autorität, kirchlicher und weltlicher − und unterlagen dabei zwei ganz unterschiedlichen Rechtssystemen, innerhalb derer sie jeweils dem Papst bzw. dem römisch-deutschen König verantwortlich waren.

Drei der deutschen Fürsterzbischöfe waren zugleich als Kurfürsten zur Kaiserwahl berechtigt (Kurmainz, Kurköln, Kurtrier). Viele der mächtigsten und reichsten Kirchenfürsten regierten am Rhein, entlang der sogenannten Pfaffengasse.

Nach der Reichsmatrikel von 1521 zählten zu den geistlichen Reichsfürsten – neben den drei geistlichen Kurfürsten – die Erzbischöfe von Salzburg, Magdeburg, Bremen und Besançon (zuvor auch das Patriarchat von Aquileia), ferner 46 weitere Fürstbischöfe. Hinzu kam eine große Anzahl von Reichsprälaten, die teilweise ebenfalls den Fürstentitel führten (Fürstäbte und Fürstäbtissinnen). Die geistlichen Reichsfürsten verringerten sich bis 1792 auf 33, darunter die drei Kurfürsten, die beiden Fürsterzbischöfe von Salzburg und Besançon, 22 Fürstbischöfe und einige Fürstäbte. Kurz vor der Säkularisation von 1802/1803 umfassten die reichsunmittelbaren geistlichen Staaten mit Sitz im Reichsfürstenrat noch 25 Erz- und Hochstifte, mehrere Fürstabteien und drei Fürstpropsteien.

Seit der Reformation wurden manche geistlichen Fürstentümer auch von evangelischen Fürstbischöfen regiert, darunter die Erzstifte Magdeburg und Bremen sowie die Hochstifte Lübeck und Osnabrück, letzteres seit 1648 zwischen den Konfessionen alternierend besetzt. Andere wie Brandenburg, Halberstadt, Meißen, Naumburg-Zeitz oder die Bistümer der Livländischen Konföderation waren faktisch von weltlichen Nachbarfürsten säkularisiert worden und bestanden nur noch dem Namen nach. Zum Ende des Reichs lebte mit mehr als drei Millionen Einwohnern ein Achtel der Bevölkerung des Heiligen Römischen Reichs in geistlichen Territorien, flächenmäßig gehörte mit knapp 95.000 Quadratkilometern sogar ein Viertel des Reiches zur „Germania Sacra“. Besonders entlang des Rheins reihten sich zahlreiche geistliche Territorien, sodass man von der „Pfaffengasse“ von Chur bis Köln sprach.

Die Diözesen (weiß) sowie die meist kleineren Reichstifte (farbig) der Fürstbischöfe im Heiligen Römischen Reich um 1780

Die nichtfürstlichen, jedoch reichsständischen Reichsprälaten waren im Reichstag auf der geistlichen Bank vertreten, aber nur gemeinschaftlich in zwei Kollegien, die ihnen jeweils eine gemeinsame Kuriatstimme gewährten: im Schwäbischen und im Rheinischen Reichsprälatenkollegium.

Trotz des geflügelten Wortes „Unterm Krummstab ist gut leben“ galten die geistlichen Staaten bereits in der Spätzeit ihres Bestehens als „Verkörperung der Rückständigkeit“.[1] Andreas Joseph Schnaubert beschrieb 1788 das grundsätzliche Dilemma geistlicher Regierungsgewalt: „Der Bischof soll die Hungrigen speisen, die Dürftigen unterstützen, und als Regent übt er, oft mit gewaltiger Hand, das Besteuerungsrecht auch wider solche aus, die sich und den ihrigen das Brod kümmerlich brechen müssen. Der Bischof soll seine Gemeinheiten visitiren, und der Fürst die Soldaten mustern; der Bischof soll auf dem Lehr- und im Beichtstuhl, der Fürst aber in den Regierungskollegien sitzen; der Bischof soll auf den Kirchenversammlungen, der Fürst aber auf den Reichstagen und im Felde erscheinen.“[2]

Anders als der Papst in seinem Kirchenstaat hatten sie mit dem römisch-deutschen Kaiser einen weltlichen Herrn über sich, der mit dem Kirchenoberhaupt bisweilen aneinandergeriet (wie im Investiturstreit). Doch nicht nur hatten die geistlichen Reichsfürsten zwei Oberherren, sie mussten sich vielmehr auch in einem Machtgewirr zwischen dem Kaiser, den weltlichen Kurfürsten und Fürsten, den Fürstbischöfen untereinander, dem Stiftsadel, der die Domkapitel besetzte, von denen die Fürstbischöfe gewählt wurden, sowie der römischen Kurie und ausländischen Mächten zurechtfinden. Sie manövrierten darin wie alle Reichsfürsten, doch ergriffen sie zumeist die Partei der katholischen Habsburger auf dem Kaiserthron. Wenn sie dies nicht taten und sich mit den Feinden des Kaisers verbündeten, wie der Kölner Erzbischof und Kurfürst Gebhard von Waldburg während der Reformation oder der Trierer Erzbischof und Kurfürst Philipp Christoph von Sötern während des Dreißigjährigen Krieges, riskierten sie ihr Amt oder kamen gar hinter Gitter.

Würzburger Residenz, Sitz der Fürstbischöfe ab 1779

Kritisiert wurden neben der vermeintlichen Rückständigkeit auch Simonie, Nepotismus und Verschwendung durch prachtvolle und kostspielige Bischofsresidenzen sowie aufwändige Hofhaltungen. Diese wurden aber meist ausgeglichen durch Zurückhaltung im Militärwesen. So schlugen sich die geringen Heeresausgaben[3] in einer vergleichsweise milden Besteuerung nieder und die Bewohner der geistlichen Staaten litten, dank der relativ pazifistischen Landesherrschaft, weniger unter Kriegen und ihren Folgen. Negativ wurde auch die Vernachlässigung von Handel und Gewerbe gesehen und die zahlreichen kirchlichen Feiertage (60 beispielsweise im Erzstift Mainz) verminderten die Wirtschaftsleistung zusätzlich. Positiv gesehen wurde hingegen die barmherzige Fürsorge für Bettler, Arme und Kranke, während in protestantischen Ländern Armut oft als selbstverschuldetes Unglück behandelt wurde. Das daraus resultierende Einwandern von Armen in die geistlichen Staaten zehrte ebenfalls an deren Ressourcen.[4]

Das Ende der geistlichen Staaten im Heiligen Römischen Reich kam 1803 mit dem Reichsdeputationshauptschluss, der anschließenden Mediatisierung ihrer Territorien sowie endgültig auf dem Wiener Kongress von 1814/15 mit der Schaffung neuer Staaten, unter denen keine geistlichen mehr waren.

Der letzte bis heute tatsächlich amtierende Kirchenfürst ist der spanische Bischof von Urgell, der − gemeinsam mit dem Staatspräsidenten von Frankreich (als Rechtsnachfolger der Grafen von Foix) − in einer zeremoniellen Doppelherrschaft einer der beiden Kofürsten von Andorra − und somit Co-Staatsoberhaupt des souveränen Staates Andorra − ist.

Kardinäle

Als Kirchenfürsten gelten darüber hinaus bis heute die Kardinäle, die durch ihre Berechtigung zur Papstwahl ebenfalls Regierungsfunktionen in einer Wahlmonarchie (bis 1870 dem Kirchenstaat und seit 1929 der Vatikanstadt) sowie beim Völkerrechtssubjekt des Heiligen Stuhls ausüben. Der Titel Kardinal wird daher wie ein Fürstentitel zwischen Vor- und Nachname geführt.[5] Gemäß der Erläuterung zum geistlichen Fürstenstand im Gothaischen Hofkalender bzw. im Genealogischen Handbuch des Adels sind die Kardinäle gemäß traditionellem höfischen Protokoll ranggleich mit (nicht regierenden) Prinzen aus regierendem Hause. In der Bezeichnung Kirchenfürst im weiteren Sinne, sprich nicht nur für Kardinäle, sondern auch für Bischöfe,[6] lebt noch heute die Vorstellung eines adeligen Lebensstils und fürstlichen Auftretens hoher geistlicher Würdenträger fort.

  1. ↑ Peter Hersche: Intendierte Rückständigkeit. Zur Charakteristik des geistlichen Staates im Alten Reich, in: Georg Schmidt (Hrsg.): Stände und Gesellschaft im Alten Reich, Stuttgart 1989, S. 134.
  2. ↑ Andreas Joseph Schnaubert: Ueber des Freyherrn von Mosers Vorschläge zur Verbesserung der geistlichen Staaten in Teutschland. Jena 1788. (Online)
  3. ↑ Peter Hersche: Intendierte Rückständigkeit, S. 136 f.: Das Heer des Hochstifts Münster, eines der größten geistlichen Territorien, umfasste zu Friedenszeiten eine Truppe von 1000 Mann. Dies entsprach einem drittel Prozent der gesamten Bevölkerung und steht im krassen Gegensatz zu den drei bis vier Prozent der Bevölkerung in der Preußischen Armee.
  4. ↑ Peter Hersche: Intendierte Rückständigkeit, S. 143.
  5. ↑ In den vom Vatikanstaat ausgegebenen Pässen lautet der offizielle Titel S.R.E. (Sanctae Romanae Ecclesiae) cardinalis = Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, mit der Anrede Eminenz (abgekürzt S.E. = Seine Eminenz)
  6. ↑ Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag; kein Text angegeben für Einzelnachweis mit dem Namen Duden-Fürst.