Bann
ban + n | m. ‘zwingende Gewalt’, ahd. (9. Jh.), mhd. ban, asächs. bann, afries. bonn, bann, aengl. gebann, engl. ban, anord. bann (ger. *banna-), Abstrakta zu einem reduplizierenden Verb, das in ahd. bannan (10./11. Jh.), gibannan (9. Jh.), mhd. bannen, asächs. aengl. bannan ‘befehlen, aufbieten, vor Gericht fordern’ (ger. *bannan) begegnet.
Das germ. (Nasalpräsens aufweisende) Tw. ist verwandt mit lat. fārī ‘künden, sprechen, sagen’, grie. phánai ‘kundmachen, sagen’, russ.-kslaw. bajati ‘erzählen, besprechen, heilen’, russ. (älter) bájat’ ‘reden, sprechen’ und mit diesen an die Ww. uig. *bhā- ‘sprechen’ anzuschließen, zu der vielleicht auch aind. bhánati ‘spricht, tönt’ gehört.
Mit einer zu vermutenden Grundbedeutung ‘feierlicher Spruch’ entwickelt sich Bann zu einem zentralen Begriff des mittelalterlichen Rechts. Es bezeichnet einen ‘Befehl’, ein ‘Gebot, Verbot unter Strafandrohung’, danach auch ‘Einberufung zum Gericht’ wie auch in mhd. herban das ‘Aufgebot der Waffenfähigen zum Kriegsdienst’.
Es gilt für die ‘Gerichtsgewalt’ (vgl. mhd. bluotban ‘Gerichtsbarkeit über Leben und Tod’), für das ‘Herrschaftsgebiet’ und den ‘Gerichtsbezirk’. Bann ist schließlich die ‘Ächtung’ und der ‘Ausschluß aus der Gemeinschaft der katholischen Kirche’ (dafür heute Exkommunikation, zumal in der Wendung Acht und Bann (s. Acht1 und vgl. Bannbulle).
Heute wird Bann nur noch zur Darstellung und Beschreibung der genannten mittelalterlichen Verhältnisse verwendet oder aber übertragen im Sinne von ‘zwingende Gewalt, Fesselung, Zauber’ (jmdn. in seinen Bann ziehen, im Banne der Musik stehen) gebraucht.