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Nexus

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nexus m. ‘Verbindung, Zusammensetzung, rechtliche Verbindlichkeit’, Übernahme (18. Jh.) von in der Rechtssprache üblichem gleichbed.

Nexus (lat.), 1) Verknüpfung, Verbindung; N. feudalis, Lehnsverbindung; N. parochialis, Verbindung mit einer Kirchgemeinde; 2) rechtliche Verbindlichkeit, bes. die, wodurch man ein Recht an die Sache hat, aber sie nicht als sein Eigenthum betrachten kann, z.B. bei Hypotheken, Pfändern, also im Gegensatz von Mancipium, Sache, mit vollem Rechte besessen (vgl. Eigenthum). Das Jus nexus trat in den älteren Zeiten Roms insbesondere ein, wenn ein Schuldner nach Verlauf von 30 Tagen nicht bezahlen konnte, worauf er dem Gläubiger, um die Schuld abarbeiten zu lassen, übergeben wurde, jedoch an sich frei blieb.

Quelle:

Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 868.

Permalink:

http://www.zeno.org/nid/20010514260

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