Siegel[5] (
Signum, Sigillum),
1) der
Abdruck eines
Petschafts od. einer sonstigen vertieften
Fläche in einen weicheren
Stoff. Meist haben verschiedene
Personen verschiedene S., u. auch jeder Staat, ja jede einzelne Behörde hat ihr besonderes S. Man gebraucht mehre
Stoffe zu S-n; am frühesten wohl das
Wachs u. die
Siegelerde; auch des
Bleies u. überhaupt des
Metalls, wie des
Zinns u. selbst kostbarer
Metalle, wie des
Silbers u.
Goldes,
[60] bediente man sich in der spätern Kaiserzeit, bes. die byzantinischen Kaiser.
Dort wurden sie auf beiden Seiten ausgeprägt an die
Bullen gehängt, u. diese hießen davon goldne u. silberne
Bullen (s.
Goldne Bulle). Über die
Farbe des
Wachses herrschten im
Mittelalter besondere
Bestimmungen; als im 9. u. 10. Jahrh. der
Gebrauch des bunten
Wachses aufkam, siegelten nur Kaiser u. Könige roth, u. die deutschen Kaiser verliehen spätern größern Fürsten, wie den Herzögen, noch später kleinern Fürsten u. Grafen u.
Reichsstädten das
Recht sich des rothen
Wachses zu bedienen. Früher siegelten diese weiß, andere
Personen gelb. Im 14. Jahrh. begann der
Gebrauch des grünen
Wachses, dessen sich bes.
Klöster u. Städte bedienten. Der
Hochmeister des
Deutschen Ordens (wo er nicht sich des
Bleiesbediente), des
Malteserordens u. der
Tempelherrn, ebenso der
Patriarch von
Jerusalem siegelten mit schwarzem
Wachse. Später kamen der Mehlkleister u. die
Oblaten (s.d.) als Ersparniß des
Wachses auf, doch wurden sie Anfangs mehr zu
Briefen gebraucht; jetzt sind sie aber auch zur Untersiegelung von
Pässen u. andern
Urkunden minderen Belanges mittelst der
Siegelpressen (s.d.), indem man ein mit
Zierrathenausgeschnittenes
Blättchen Papier auf das S. legt, gewöhnlich.
Briefe an Respectspersonen mit
Oblaten zu siegeln ist nicht schicklich. In der
Mitte des 18. Jahrh. wurde das
Siegellack aber erst im folgenden Jahrh. allgemein; s.
Siegellack. In der
Trauer wird schwarz gesiegelt, auch bei Condolenzschreiben; eben so pflegen
Wittwen lebenslang schwarz zu siegeln. Auch mit schwarzer
Farbe druckt man
Stempel unter
Urkunden geringern
Werths od. über die mit
Kleister od.
Oblate verschlossene
Briefe. Schon die Alten hatten ähnliche
Stempel u. bedienten sich zur
Farbe hierzu des Rußes. In neuerer Zeit bedient man sich auch häusig anstatt der S. kleiner im voraus gestempelter, auf der
Rückseite gummirter
Blättchen (
Papieroblaten,
Pastenoblaten, s.u.
Oblaten).
Briefe, wie Empfehlungsschreiben, welche man dem Überbringer lesen lassen will, siegelt man mit fliegenden S-n (
Cachés volants), d.i. mit S-n, deren
Abdruck zwar an der obern Seite, nicht aber an dem untern
Blatte befestigt ist. Der
Gegenstand, welchen die auf dem S. eingegrabenen Bilder, u. also auch der Siegelabdruck, darstellen, ist sehr verschieden. Die Alten siegelten mit dem eigenen Kopfbilde od. dem anderer berühmten
Personen, welches jedoch nicht concav, wie jetzt, sondern convex eingeschnitten war. Auch
Embleme, wie eine
Sphinx, wurden hierzu gebraucht. Im
Mittelalter brauchte man
Wappen, insofern Behörden,
Corporationen od. einzelne
Personen zu denselben berechtigt waren; auch jetzt brauchen noch wappenberechtigte
Personen Wappen u. solche, welche heraldische
Wappen zu führen nicht berechtigt sind, Phantasiewappen, beliebige
Embleme u.
Figuren, einzelne
Wörter od.
Anfangsbuchstaben ihrer Namen in dem S. Im
Orient braucht man
Sprüche aus dem
Koran im S. In ältern S-n unterscheidet man
Figuren zu Fuß
Sigilla pedestria). u. zu
Pferd (
Sigilla equestria). In
Deutschland gebrauchte zuerst Kaiser
Heinrich III. ein S., wo er auf dem
Throne sitzend abgebildet wurde (
Majestätssiegel), in
Frankreich wurde dies bald nachgeahmt, dagegen führte der
Dauphin stets ein S. zu
Pferd. Nach den verschiedenen
Bestimmungen unterscheidet man auch
Reichs-,
Landes-,
Kanzlei-, Städte- od.
Raths-, Amts-,
Gerichts-, Notariatssiegel etc., auch große Reichssiegel u. kleine. Erstece haben meist den Monarchen auf dem
Throne zum
Gegenstand (s. oben), letztere das
Landeswappen. Die S. von Behörden nennt man auch
Insiegel. Die
Größe der S. ist sehr verschieden; zur. Zeit der Kaiser
Konrad I. u.
Heinrich I. hatten sie Guldengröße, bei den
Ottonen 3
Zoll, bei
Friedrich III. 7
Zoll im
Durchmesser. Je kürzer die
Umschrift ist, desto älter ist in der
Regel das S. Um das S. vor
Verfälschung zu bewahren, brachte man auch oft ein kleineres
Gegensiegel (
Contrasigillum, engl.
Privy seal) auf der
Rückseite derselben an, wie in
Frankreich zuerst unter
Ludwig VII. u. in
Deutschland unter
Heinrich III. Später entstanden daraus die kleinern
Staatssiegel. Der
Zweck der S. war von jeher ein doppelter, einmal soll dadurch ein
Papier, eine
Urkunde, ein
Schein größere
Glaubwürdigkeit erhalten u. vor
Verfälschung gesicherter werden, als es durch bloße
Unterschriften ist; dann soll das S. ein Schreiben versiegeln u. vor dem
Lesen Unbefugter sichern. Zu ersterem
Zwecke wurde sonst ein Pergamentstreif durch die
Urkunde gezogen od. die
Blätter derselben miteinander verbunden u. unten die beiden
Endender
Schnur durch ein S. vereint, welches zu größerer
Festigkeit in eine
Kapsel von
Horn,
Holz od.
Blech (
Siegelkapsel) gedrückt war. Diese
Siegelkapsel hieß auch
Bulle u. davon führten ganze
Urkunden oft den Namen
Bullen (s.d.). Später setzte man die S. unmittelbar neben die
Unterschriften aus die
Urkunden selbst, wie es jetzt noch gewöhnlich ist. Nur bei
Urkunden von hoher Wichtigkeit werden zuweilen noch die S. in
Bullen angehängt. Im 14. u. 15. Jahrh. waren den
Urkunden zu größerer Beglaubigung sehr viele S., meist in
Bullen, angehängt, so einem Wahlprotokoll für
Wladislaw I. von
Ungarn 1440 88, einer Beschwerdeschrift der böhmischen Städte an die Kostnitzer
Kirchenversammlung von 1415 350. Jetzt ist die andere Art, ein S. in
Siegellack unter die zu beglaubigende
Schrift zu drücken, zur Beglaubigung hinreichend u. nur bei bes. feierlichen
Verträgen, Friedensschlüssen,
Alliancen etc., auch bei Lehnbriefen findet die frühere Art noch Statt. Welche
Urkunden der Untersiegelung bedürfen, richtet sich nach dem
Gerichtsgebrauch. Gewöhnlich ist, daß die Untersiegelung bei allen
Urtheilen, bei Vollmachtsertheilungen, so wie bei amtlichen Beglaubigungen erfolgt; Privaturkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Untersiegelung nicht. Überhaupt dient das S. nur als
Denkmal für die kräftigere Bestärkung des in der
Urkunde Enthaltenen, u. eine
Verletzung desselben zieht daher keineswegs die Ungültigkeit der
Urkunde nach sich, insofern dieselbe im Übrigen die
Zeichen der Unverfälschtheit an sich trägt. Die
Verfälschung od. Nachmachung von S-n unterfällt nach Befinden den
Strafen der
Fälschung od. des
Betrugs (s.d.). Die
Briefe der Alten wurden in Rollenform versendet. Man zog eine
Schnur durch das
Pergament od. den
Papyrus, schlang diese einigemal herum u. fügte die
Enden der
Schnur entweder durch
Wachsod.
Siegelerde in Bullenform zusammen od. siegelte die
Schnur an die
Rollen an. Erst als nach dem 14. Jahrh. das
Papier gewöhnlicher wurde, brach man den
Brief u. siegelte wie jetzt. Allgemein ist der
Grundsatz angenommen, daß das
Geheimniß des S-s (
Briefgeheimniß) unverletzlich ist, s.u.
Brief II. B) b). Auch Behältnisse verschließt
[61] u. verschloß man von jeher, wenn man sicher sein will, daß
Niemand in dieselben dringe, wie bei
Erbschaften, wo ein
Erbe nicht vorhanden ist, bei
Concursen, wo man verhüten will, daß etwas verschleppt werde etc. mit S-n, s.
Versiegelung. Schon
Darios versiegelte den Löwengarten u.
Kyros den
Tempel zu
Babel.
2) Das
Werkzeug, worein die
Figur eingegraben ist, welche das S. darstellen soll, jedoch eigentlich nur solche, deren sich Fürsten, ganze
Gesellschaften,
Collegien,
Gerichte u. dgl. bedienen; dagegen heißen die S. zum
Gebrauch der
Privatpersonen Petschafte (s.d.). Seit der frühesten Zeit wird im
Orient ein Siegelpetschaft nebst einem
Stab als eine wesentliche Zierde von Männern getragen, u. zwar wie jetzt noch in
Persien, entweder an einer
Schnur, od. im
Ring (s.d.). Noch jetzt ist die
Übergabe des
Petschafts zum
Staatssiegel ein
Zeichen der Ernennung. zu den höchsten
Würden (s.
Siegelbewahrer), auch zu der eines
Großveziers. Dem sonstigen
Kurerzkanzler (Kurfürst von
Mainz) wurde das Reichssiegel bei der
Kaiserkrönung in einem silbernen
Stabe vorausgetragen, dem französischen
Großsiegelbewahrer sonst bei großen Feierlichkeiten in einem kostbaren Kästchen, dem englischen
Lord Siegelbewahrerjetzt noch durch einen eigenen Diener in einem
Beutel in den geheimen
Rath vorgetragen, der
Großvezier hat es um den
Hals hängen. In
China ist dies
Petschaft mit ein
Zeichen jeder
Würde u. der
Beamte, welcher es verliert, erleidet empfindliche
Strafe. Die
Ritterhatten ihr S. an dem Schwertknopf.
3) Die bleiernen
Zeichen, welche an das fertige u. beschauete
Tuch geschlagen werden;
4) die
Plombe von an Zollstätten plombirten
Waaren (s.
Plombiren 2);
5) (S.
am Altar,
Sigilium altaris), ist das bischöfliche S., welches auf die
Stelle des
Altarsteines, wo nach kirchlicher Vorschrift Gebeine eines
Heiligen eingeschlossen sind, auf das
Sepulchrum (
Grab) vom
Bischofe gedrückt wird. Auch heißt S. der Verschluß selbst;
6)
Hermetisches S., s.u.
Hermetisch 3).