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Lügen

aus AufEinWort, der freien Forschung
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Lüge-n Mz. —Nwf. z. Lüge

Eine Lüge ist eine Aussage, von der der Sender (Lügner) - anders als bei der Unwahrheit - weiß oder vermutet, dass sie unwahr ist, sie aber mit der Absicht äußert, dass der Empfänger sie glaubt,[1] oder anders formuliert „die (auch nonverbale) Kommunikation einer subjektiven Unwahrheit mit dem Ziel, im Gegenüber einen falschen Eindruck hervorzurufen oder aufrecht zu erhalten [sic].“[2]

Lügen dienen dazu, einen Vorteil zu erlangen, zum Beispiel um einen Fehler oder eine verbotene Handlung zu verdecken und so Kritik oder Strafezu entgehen. Gelogen wird auch aus Höflichkeit, aus Scham, aus Angst, Furcht, Unsicherheit oder Not („Notlüge“), um die Pläne des Gegenübers zu vereiteln oder zum Schutz der eigenen Person, anderer Personen oder Interessen (z. B. Privatsphäre, Intimsphäre, wirtschaftliche Interessen), zwanghaft/pathologisch, um Harmonie herzustellen, Zwietracht zu säen oder eine Intrige zu spinnen.

Allgemeines

Von einer Lüge spricht man nur dort, wo ein ernsthafter Verstoß gegen die Sitten gesehen wird. Soll ein persönliches Verständnis für eine bewusste Falschaussage geäußert werden, verwendet man umgangssprachliche Ausdrücke wie Geschwindel (Verb: schwindeln) oder Flunkerei (Verb: flunkern), so z. B. in Zusammenhang mit einem Scherz, bei emotionaler Überforderung, wenn ein Sachverhalt nur etwas beschönigt wird (Euphemismus) oder wenn die ausgedrückte Unwahrheit unmittelbar wieder zurückgenommen wurde.

Das umgangssprachliche Wort Schwindel hingegen bezeichnet entweder eine wiederum ernsthaftere Täuschungshandlung in Kombination mit einer gemeinen Lüge (z. B. Betrug) oder einen Scherz mit weitreichenden Folgen (z. B. Aprilscherz, Fake).

Die Lüge unterscheidet sich von der Täuschung dahingehend, dass eine Täuschung ohne das Mittel einer falschen Aussage verübt werden kann. Zum Beispiel täuscht man, wenn man vorgibt zu schlafen, um andere zu belauschen. Wenn man dann gefragt wird und sagt, man habe geschlafen, ist das eine Lüge. In der Werbung, im Verkaufsgespräch und in der politischen Propaganda wird oft mit Lügen und Täuschungen gearbeitet.

Die Lüge ist auf Sprache angewiesen: Lügen können in jeder Form geäußert werden, in der mit Sprache kommuniziert wird, zum Beispiel als Text in einer Zeitung oder in Gebärdensprache.

In der zwischenmenschlichen Kommunikation werden unterschieden:

  • soziale Lüge
  • Notlüge
  • Zwecklüge
  • vorsätzliche (dissoziale) Lüge
  • zwanghafte, pathologische Lüge (Pseudologie)
  • Ausrede

Die soziale Lüge soll dem Wohl des Belogenen oder der Harmonie einer Gruppe dienen. Diese Art der Lüge soll meist dem friedlichen Miteinander und der Leistungsmotivation nützen.

Die vorsätzliche Lüge oder auch gemeine bzw. verbrecherische Lüge hat den eigenen Vorteil zum Zweck und nimmt den Nachteil von Mitmenschen billigend in Kauf. Bei der Intrige (von lateinisch intricare, in Verlegenheit bringen) ist der Nachteil Anderer sogar das angestrebte Ziel.

Zwanghaftes Lügen wurde in der Psychiatrie gelegentlich als Pseudologie bezeichnet. Heutzutage sieht man darin jedoch kein eigenständiges Krankheitsbild mehr, sondern ein mögliches Symptom der narzisstischen Persönlichkeitsstörung.

Der Autor Brad Blanton schlägt vor, auch Verhaltensweisen wie Informationszurückhaltung, Beschönigung und Übertreibung, aber auch soziale Phänomene wie Taktgefühl, Diplomatie als Formen der Lüge zu werten.[3]

Rechtliches

Strafrecht

Grundsätzlich ist Lügen nicht strafbar, unabhängig davon, ob man sich mündlich oder schriftlich äußert. Ein Angeklagter darf zur Sache immer schweigen, aber auch lügen, um sich selbst zu entlasten, man spricht dann von einer Schutzbehauptung. Strafrechtlich relevant werden kann eine Lüge als Verleumdung. Zeugen sind bei Vernehmungen stets dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Eine Lüge stellt ein Aussagedelikt dar, wie zum Beispiel Falschaussage oder Meineid. Als Spezialfall der Täuschung kann eine Lüge auch ein Betrugsdelikt darstellen, wenn es dadurch zu einer Vermögensschädigung der getäuschten Person kommt. Schriftliche Lügen können strafbar sein, wenn man zur wahrheitsgemäßen Protokollierung verpflichtet ist (§ 348 StGB – Falschbeurkundung im Amt).

Zivilrecht

Auch zivilrechtlich ist niemand verpflichtet, in jedem Kontext die Wahrheit zu sagen. In Vorstellungsgesprächen darf zum Beispiel bei bestimmten Fragen gelogen werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht am 19. Mai 1983,[4] dass Lügen bei nicht relevanten Fragen, im abgeurteilten Fall die bisherige Höhe des Gehaltes, keine Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Täuschung rechtfertigt. Auch das Vorliegen einer Schwangerschaft darf verheimlicht werden,[5] sofern der Arbeitsplatz kein gesundheitliches Risiko für Schwangere darstellt, z. B. wegen Infektiosität oder Strahlenexposition. Auch Vorstrafen dürfen verheimlicht werden, sofern sie im Bundeszentralregister gemäß dem § 53Bundeszentralregistergesetz gelöscht wurden.[6] Gefälschte Zeugnisse jedoch stellen auch nach Jahren noch einen Kündigungsgrund dar.[7] Nach Studien der Control Risk Group machen in Deutschland rund 12 % der Bewerber falsche Angaben über ihren beruflichen Werdegang. Im Einzelnen schummeln 30 % bei den Daten zur Beschäftigung, 18 % bei den Qualifikationen, 13 % bei den Gehaltsangaben, 11 % bei den Daten zum Lebenslauf, 6 % bei den Angaben zum Verhältnis zum ehemaligen Arbeitgeber, 4 % bei der Position und 1 % bei den Angaben zur Führungsverantwortung.[8]

Auch Arbeitgeber desinformieren in Bewerbergesprächen. Nach Hesse/Schrader[9] gilt es in Vorstellungsgesprächen als ein gutes Zeichen, wenn ein vermeintlicher Makel wie z. B. Gewerkschaftsengagement angesprochen wird, weil die Arbeitgeber tendenziell vermeiden, tatsächliche Ausscheidensgründe anzusprechen, besonders wenn sie nicht justiziabel sind. Beispiel für nicht justiziable Ausscheidungsgründe sind Geschlecht, Konfession, Parteizugehörigkeit, Gewerkschafts- oder Betriebsratsengagement etc.

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestags

Im Deutschen Bundestag gilt es als unstatthaft, einen Abgeordneten der Lüge zu zeihen. Dies wird regelhaft mit einem Ordnungsruf oder mit einer Rüge durch den Bundestagspräsidenten geahndet. Nicht geahndet wird es dagegen, wenn einem Abgeordneten unterstellt wird, er habe die Unwahrheit gesagt, weil dies die Möglichkeit impliziert, er habe sich nur geirrt. Auch der Vorwurf, jemand habe „wissentlich die Unwahrheit“ gesagt, zieht gemeinhin keine Ordnungsmaßnahme nach sich.[10]