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Lebenssachverhalt

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Sachverhalt Rechtswissenschaft

◀▶Sachverhalt im Recht ist der zweckhafte Sinnzusammenhang von rechtserheblichem menschlichen Verhalten, von Rechtsverhältnissen, Rechtstatsachen oder von Daten und Fakten der kulturell-sozialen Wirklichkeit im Hinblick auf rechtlich geregeltes menschliches Verhalten. Während der Tatbestand meist generell-abstrakt ist, ist der Sachverhalt individuell-konkret.[1]

Zu den wichtigsten Maximen der Rechtsprechung gehört die Sachverhaltsaufklärung. Gerichten obliegt die Pflicht, den ihnen zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen in Strafverfahren von Amts wegen nachzugehen.[2] Nach der Aufklärung des Sachverhalts in Zivilverfahren hat das Gericht in freier Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Der Sachverhalt wird im Wege der Beweiswürdigung vom Gericht festgestellt und sodann im Rahmen der Subsumtion einer Rechtsnorm unterworfen.[3] Hilfsmittel zur Erfassung des Sachverhalts sind Zeittafeln (Daten im zeitlichen Ablauf) und Skizzen des Ablaufgeschehens oder des Beziehungsgeflechts von Personen/Unternehmen.[12]

Die Streitparteien neigen dazu, den Sachverhalt (Geschehnisablauf) – möglicherweise begünstigt durch Wahrnehmungsmängel – für sich günstig zu präsentieren, so dass dasselbe Geschehnis dem Gericht unterschiedlich nuanciert wiedergegeben wird. Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts. Der Notar hat nach § 17 BeurkG den Willen der Beteiligten zu erforschen und den Sachverhalt zu klären. Art. 103Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.[4] Vom Gericht festgestellte Sachverhalte sind stets bewiesen; was im Gerichtsverfahren nicht bewiesen werden kann, wird nicht in den Sachverhalt aufgenommen und gilt als nicht geschehen. Der in der Niederschrift beurkundete Sachverhalt bildet nach dem Gesetz – ohne Rücksicht auf die wirklichen Vorkommnisse – in der Hauptverhandlung die Grundlage des Verfahrens, insbesondere für das Revisionsverfahren.[5] Die richterliche Überzeugungsbildung strebt nach der absoluten Wahrheit, die jedoch wegen der erkennbaren Unvollkommenheit der menschlichen Erkenntnis nie erreicht werden könne.[6] Der einem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist ein verfahrensinternes Konstrukt, denn ein Verfahren produziert seine eigene Wahrheit selbst.[7]

Einzelnachweise

  1. ↑ Günther Winkler: Raum und Recht. Springer Vienna, 1999, ISBN 978-3-709-16807-3, S. 140 ff (eingeschränkte Vorschauin der Google-Buchsuche).
  2. ↑ BGH, Urteil vom 30. November 2010, Az. VI ZR 25/09,Volltext.
  3. ↑ Thomas Zerres: Bürgerliches Recht. Springer, 2005, ISBN 978-3-540-22687-1, S. 4 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  4. ↑ BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990, Az. 2 BvR 562/88, BVerfGE 83, 24, 35.
  5. ↑ BGH, Urteil vom 19. Dezember 1951, Az. 3 StR 575/51, BGHSt 2, 125 = NJW 1952, 432.
  6. ↑ Bernd Kalsbach, Anwaltsblatt 1951, S. 110.
  7. ↑ Klaus Ferdinand Gärditz: Strafprozeß und Prävention. Mohr Siebeck, 2003, ISBN 978-3-161-47965-6, S. 67 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).