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Rechtsgrundsätze

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Rechtsgrundsätze Mz. —Nwf. z. Rechtsgrundsatz

Recht‎-s-Grundsatz nhdt.-dt.

Der Rechtsgrundsatz ist ein „besonders wichtiger, grundlegender Rechtssatz“.[1] So wird beispielsweise das Vertragsrechtvon dem Rechtsgrundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (lateinisch pacta sunt servanda), beherrscht. (vgl. Rechtsprinzip

  1. ↑ Gerhard Köbler, Etymologisches Wörterbuch, 1995, S. 331