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Finalhandlungslehre

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finale Handlungslehre


◀▶Nach der finalen Handlungslehre ist eine Handlung als willensgetragenes, bewusst vom Ziel her gelenktes (zweckgerichtetes) menschliches Verhalten definiert. Die moderne Strafrechtswissenschaft hat im Anschluss an die finale Handlungslehre (begründet vor allem durch Hans Welzel[1]) einen sowohl objektiven wie auch subjektiv geprägten Handlungsbegriff entwickelt. Damit wurden die vorsatztragenden Elemente Teile des Tatbestands (sog. subjektiver Tatbestand) und wurden nicht mehr wie nach der kausalen Handlungslehre als Schuldelementebetrachtet.

Defizite weist die finale Handlungslehre bei der Begründung von Fahrlässigkeitsdelikten und in Bezug auf (unbewusste) Unterlassungsdelikte auf, weil dort bei entsprechenden Begehungsweisen gerade keine auf die Tatbestandsverwirklichungen gerichtetenVerhalten vorliegen und damit keine Handlungen im Sinne der finalen Handlungslehre wären.

Einzelnachweise

  1. ↑ Hans Welzel, JuS 1966, S. 421.