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Vermutungsregel

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Vermutung‎-s-Regel nhdt.-dt. Eine gesetzliche Vermutung ist eine gesetzliche Regelung, dass bei Vorliegen eines bestimmten Umstands das Vorliegen eines anderen Umstands vermutet wird. Eine solche gesetzliche Vermutung beeinflusst sowohl die Darlegungs- als auch die Beweislast. Der Kläger braucht nicht das Merkmal selbst vortragen, sondern es reicht aus, wenn sich aus seinem Vortrag die Vermutungsvoraussetzung ergibt. Es ist das Sache des Beklagten, die Vermutung gem. § 292 Zivilprozessordnung ZPO zu widerlegen. Gelingt dies, muss der Kläger die vermutete Anspruchsvoraussetzung substantiiert vortragen.