Ausnahmenorm
Erscheinungsbild
Ausnahmen sind Rechtsnormen, die aus ganz speziellen Gründen anordnen, daß eine sonst angeordnete Rechtsfolge nicht eintritt. Man erkennt sie daran, daß ihre ratio nicht verallgemeinerungsfähig ist.
Ausnahmen sind Rechtsnormen, die aus ganz speziellen Gründen anordnen, daß eine sonst angeordnete Rechtsfolge nicht eintritt. Man erkennt sie daran, daß ihre ratio nicht verallgemeinerungsfähig ist.