negative Begriffe
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negative Begriffe
Negative Begriffe kann man nicht untersuchen. Man untersucht sie, indem man ihr Gegenteil untersucht und dann feststellt, daß sie vorliegen, wenn es nicht vorliegt. Geht es darum, festzustellen, ob jemand unverzüglich gehandelt hat, verwenden wir die Definition in § 121 Abs. 1 BGB und stellen fest: Unverzüglich handelt, wer nicht schuldhaft zögert. N hat schuldhaft gezögert, also hat er nicht unverzüglich gehandelt. (Oder: A hat nicht schuldhaft gezögert, also hat er unverzüglich gehandelt.) (Q.: C. Gegensätze)