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Untermaßverbot

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Untermaß–Verbot nhdt.-dt. Ein Untermaßverbot (Gebot, „nicht zu wenig zu tun“) wird aus Art. 2 Abs. 2 Alt. 1 GG abgeleitet. Es gebietet z. B. nicht nur die Abwendung lebensbedrohender Lagen, sondern verlangt auch, dass der Staat ausreichenden Lebensschutz gegen Angriffe gewährleistet. So sind zu laxe Gesetze oder Auslegungen gegenüber Tötungsdelikten (§ 212 Abs. 1 StGB) verfassungswidrig. (Q.: Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland))