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Verfahren

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verfahren mhdt.-dt. n. vgl. Verfahren (Recht)

Anm. KF: Zu verfahren im Sinn des Deutsch kommt offenbar im 15.-16. Jh. die gelehrte Bedeutung im Gerichtswesen von lat. processus ‘das Vorwärts-, Fortschreiten, Verlauf, (erfolgreicher) Fortgang, Wachstum’ in der Lehnübertragung als 'Verfahren' hinzu, bei Paracelsus als chemisches Verfahren, s. Prozeß.

Wrtdtng: eigtl. 'durch erfahren, fahren erlangt', 'durch, mittels Erfahrung'; ' durch das Fahren heraus erwirkt oder bewirkt'; die Art und Weise ein Ding, Dasein, eine Sache zu behandeln, ein Vorgang oder Arbeit ausgeführt wird, wodurch sich eine Veränderung Wandlung von einem in einen anderen Daseinszustand erwirkt oder bewirkt wird. (...); vorbestimmte, wiederholbare, geführte Abfolge von Verfahrensschritten die entsprechend eines vorbestimmten Verfahrenweg zu einem Ziel, Ergebnis, Produkt vergleichbarer Güte leitet;

  • ‘Art und Weise, wie etw. ausgeführt wird, Methode, Vorgehen’,
  • im Rechtswesen ‘Folge von Rechtshandlungen, die der Erledigung einer Rechtssache dienen’ (um 1700),
    • Rechtssprache (von Behörden bzw. Gerichten vorgenommene) Untersuchung zur Klärung eines rechtlich relevanten Sachverhalts;
  • älteres Verfahrung (16. Jh.) verdrängend;
  • vgl. mhd. vervarn ‘das Verirren’.
  • vgl. verfahren ahd. firfaran ‘wegziehen, weitergehen, etw. (völlig) durchreisen, vergehen, untergehen, zugrunde gehen, sterben’ (9. Jh.), mhd. vervarn ‘vorübergehen, vergehen, dahinfahren, verschwinden, sterben, den falschen Weg gehen, sich verirren’;

¦√¦ uie. *per(ə)- ‘hinüberführen, -bringen, -kommen, übersetzen, durchdringen, fliegen’;

Verfahren steht für