Zum Inhalt springen

Prozeßhinderniß

aus AufEinWort, der freien Forschung
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 9. September 2024 um 11:36 Uhr durch Nikolaos (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Prozeß{{–}}Hinderniß {{lat.-dt.}} {{Nbnbgrff}} ''Verfahrenshinderniß'' {{:Verfahrenshinderniß}}“). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Prozeß–Hinderniß Vorlage:lat.-dt. Nbnbgrff Verfahrenshinderniß

Verfahren‎-s-Hinderniß nhdt.-dt. Gegenstück zu Verfahrensvoraussetzung

◀▶Das Gegenstück sind die Verfahrens- oder Prozesshindernisse, auch negative Verfahrensvoraussetzungen bzw. negative Prozessvoraussetzungen genannt.

Liegt eine Verfahrensvoraussetzung nicht oder nicht mehr vor bzw. besteht ein dauerndes Verfahrenshindernis, kann ein Verfahren nicht durchgeführt werden. Sollte es bereits anhängig sein, wird es beendet, im Strafverfahren durch Beschlussoder Einstellungsurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO, im Zivilverfahren durch ein Prozessurteil.

Beispiele:

Die genaue Definition und die Einzelheiten der Verfahrensvoraussetzungen sind in der Rechtswissenschaft umstritten.

Einzelnachweise