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Besitzer

aus AufEinWort, der freien Forschung
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Besitz-er nhdt.-dt.

"Der Besitzer muss ein Näheverhältnis zu einer Sache haben, diese also in seiner Macht oder in seinem Gewahrsam haben, d. h. „tatsächliche Gewalt über die Sache“ (corpus) haben.[3] Zudem muss der Besitzer Besitzwillen über die Sache ausüben (animus possidendi, animus rem sibi habendi)."[1]

"So kann der Eigentümer (der rechtliche Sachherrscher) vom Besitzer (dem tatsächlichen Sachherrscher) die Herausgabe der Sache und damit die Einräumung der tatsächlichen Sachherrschaft verlangen und gerichtlich durchsetzen, soweit der Besitzer kein Recht zum Besitz geltend machen kann."[2]