Ermessen
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- Ermessen meint dabei, daß bei Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestands die Exekutive auf der Rechtsfolgenseitezwischen verschiedenen Verhaltensweisen wählen kann, sei es hinsichtlich des "ob" des Einschreitens (Entschließungsermessen, z.B. beim Opportunitätsprinzip) oder der zu treffenden Maßnahme (Auswahlermessen, z.B. der Wahl der Eingriffsmaßnahme im Polizeirecht). (c) Die Struktur der Rechtsnormen)