Wette
Wett + -e | f. ‘Abmachung, daß derjenige, dessen Behauptung oder Vorhersage zutrifft, vom Verlierer einen Gewinn erhält, mit Geldeinsatz verbundene Vorhersage’.
Das (ursprünglich sachliche) Hptw. entstammt alter Rechtssprache, ahd. wetti n. ‘Pfand, Pfandvertrag’ (8. Jh.), mhd. wette, wete, wet n. ‘Pfandvertrag, Rechtsverbindlichkeit, Gesetz, Pfand, Einsatz bei einem Wettspiel, Bezahlung einer Schuld, Vergütung eines Schadens, Geldbuße’,
asächs. weddi n. ‘Pfand’, mnd. wedde ‘Wette, dem Richter zu erlegendes Strafgeld, Strafe, Strafurteil’, mnl. nl. wedde ‘Pfand, Besoldung’, aengl. wedd, wed n. ‘Übereinkunft, Pfand, Versprechen’, engl. (älter) wed ‘Pfand, Wetteinsatz’, anord. veð n. ‘Pfand, Spieleinsatz, Einsatz, Sicherheit’, schwed. vad ‘Wettvertrag’, got. wadi n. ‘Pfand’ führen auf ger. *wadja- n.
Dieses läßt sich mit lat. vas (Wesfall vadis) m. ‘Bürge’ und wohl auch mit lit. vãdas ‘Pfand, Bürge’, vadúoti ‘auslösen, loskaufen, für jmdn. eintreten’ auf eine Ww. uig. *u̯adh- ‘Pfand, Pfand einlösen’ zurückführen.
Die gemeingerm. Bedeutung ‘Pfand’ (im Schuldrecht) wird im Mhd. erweitert zu ‘Strafgeld, Geldbuße’ (im Strafrecht) und im Bereich der Hanse zu ‘Ratsbehörde, die die Strafgelder einzieht’ (14. Jh.).
Die dem heutigen Gebrauch entsprechende Verwendung im Sinne von ‘Pfandeinsatz (beim Spiel oder Meinungsstreit), der der gewinnenden Partei zufällt, Wettstreit’ verbreitet sich in Verbindung mit den mittelalterlichen ritterlichen Kampfspielen, wobei Wette die Sphäre der Rechtssprache verläßt.
Der Übergang zum fem. Genus zeigt sich zuerst im Spätmhd. (14. Jh.), entsprechend im Mnl. Vgl. formelhaftes es gilt eine Wette (17. Jh.), was gilt die Wette? (18. Jh.), um die Wette (18. Jh.), älter in die Wette (15. Jh.), mhd. in wette, enwette.