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Vermögensdelikt

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Vermögen‎-s-Delikt lat.-deu.

Als Vermögensdelikte bezeichnet man in Kriminologie und Strafrechtsvergleichung Delikte, die sich gegen das Vermögen richten.

Rechtsfamilien

Römisches Recht

Hauptartikel: furtum

Das für das römische Recht wichtigste Vermögensdelikt war das furtum. Man unterschied dabei – ähnlich der Unterscheidung von Raub und Diebstahl im mittelalterlichen deutschen Recht – für das Strafmaß zwischen fur manifestum und fur nec manifestum, also danach, ob der Dieb am Tag der Tat noch ertappt wurde. Eine Unterscheidung danach, ob der Täter die Sache in Gewahrsam hatte (vergleichbar Diebstahl und Unterschlagung) war unbekannt.[1] Unter das Delikt des furtum fielen auch betrügerische Verhaltensweisen. Ein allgemeines Delikt, das Vermögensverschiebungen durch Täuschung unter Strafe stellte, gab es nicht. Vielmehr bestanden hierfür einzelne Delikte wie die fraus patroni für betrügerische Benachteiligung eines Schutzbefohlenen und das crimen falsi.[2]

Common Law

Hauptartikel: Larceny und Diebstahl (England und Wales)

Das englische Strafrecht zeigt im Vergleich der rechtlichen Ausgestaltungen beispielhaft eine einspurige Grundkonzeption mit einem weiten Einheitstatbestand von folgendem Grundtypus:

„Wer in der Absicht, sich (oder einem Dritten?) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen durch Aneignung diesem gehöriger beweglicher Sachen oder durch Täuschung oder Zwang beschädigt, wird – bestraft.“[3]

In der englischen Rechtslehre wird entsprechend der Diebstahl als Universaldelikt aller Vermögensdelikte betrachtet. Eine weitere allgemein anerkannte Einteilung dieser Delikte ist nicht existent. Eine Unterscheidung geschieht allenfalls danach, ob die Beeinträchtigung des Vermögens durch Verschiebung oder durch Beschädigung fremden Guts geschah. Das Criminal Law Revision Committee fasst Zueignungs- und Täuschungsdelikte in seinem Eight Report unter die Überschrift Theft and related offences. Der Diebstahl nimmt somit eine überragende Funktion ein.[4]

Hauptvorteil dieses weiten Grundtatbestands ist die hohe Flexibilität, die den Gerichten mehr oder weniger freies Ermessen einräumt und dogmatisch feinsinnige Unterscheidungen überflüssig macht:[5]

„Wir scheiden Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug, Erpressung mit einer Schärfe, als handle es sich dabei um im Leben völlig getrennte, eigenartige Erscheinungen. Tatsächlich fließt das alles häufig ineinander und die Differenzierung erscheint für eine der Wirklichkeit entsprechende Beurteilung des Angriffs bedeutungslos.“

– Adolf Wach[3]

Dieser für das Common Law typische weite Spielraum der richterlichen Entscheidung wird in Staaten mit anderer Gerichts- und Verfassungstradition aber aus Gründen fehlender Rechtssicherheit abgelehnt. Als weitere Kritik wird das Problem des fair labelling vorgebracht: Die unterschiedliche Bezeichnung bringe zugleich auch das unterschiedliche Gewicht der rechtsfeindlichen Gesinnung zum Ausdruck.[4]

Romanischer Rechtskreis

Hauptartikel: Diebstahl (Frankreich) und Escroquerie

Die Vermögensdelikte sind im französischen Strafrecht im Dritten Buch des Code pénal geregelt. Zentraler Straftatbestand ist der Diebstahl nach Art. 311-1 Code pénal; auch im französischen Recht ist der Diebstahl gegenüber dem Betrug der weitere und wichtigere Tatbestand, da der Betrugstatbestand konsequent zur Ablehnung unechter Unterlassungsdelikte in Frankreich nur positive Täuschungshandlungen erfasst.[6]

Deutscher Rechtskreis

Hauptartikel: Vermögensdelikt (Deutschland), Diebstahl (Deutschland) und Betrug (Deutschland)

Für das germanische Recht und das deutsche Recht des Mittelalters ist der Diebstahl das wichtigste Vermögensdelikt. Wie in vielen primitiven Rechtsordnungen wird danach unterschieden, ob der Diebstahl heimlich oder als Raub, d. h. offen, begangen wurde.[1] Eine Voraussetzung für den Tatbestand sowohl des Diebstahls als auch des Raubes war der Bruch des Gewahrsams (im germanischen Recht: die „Gewere“).[7] Ein abstrakter Betrugstatbestand war hingegen unbekannt. Fälschungen und Täuschungen waren bis ins Mittelalter vor allem im Bereich der Münz-, Maß- und Urkundenfälschungen pönalisiert, ohne dass hierfür stets auf einen Vermögensschaden abgestellt worden wäre. Im Übrigen war der Betrogene hauptsächlich auf das Zivilrecht angewiesen.[2]

Durch die Rezeption des römischen Rechts kam es zur Herausbildung mannigfaltiger Diebstahlsdelikte, wie die Art. 157 bis 175 der Constitutio Criminalis Carolina zeigen. Die Fortwirkung des fränkischen Rechts zeigt sich in der Unterscheidung von kleinem (unter fünf Gulden) und großem Diebstahl,[1] ähnlich grand larceny und petit larceny im common law. Synonym für Betrug und Unterschlagung steht der veraltete Ausdruck Defraudation aus dem lateinischen.[8] Defraudanten werden in den Romanen Liebe deinen Nächsten von Erich Maria Remarque und Der Golem von Gustav Meyrink genannt. Die Zeit bezeichnet Kenneth Lay als „Großdefraudant[en] des Enron-Konzerns“.[9] Der Betrug wird für das deutsche Recht an relevanter Stelle erstmals im Preußischen Allgemeinen Landrecht definiert, allerdings ohne ein Strafmaß hierfür vorzusehen:

„Jede Veranlassung eines Irrthum, wodurch jemand an seinem Rechte gekränkt werden soll, ist strafbarer Betrug.“

– Preußisches Allgemeines Landrecht (1794), § 1256 Abs. 2

Täuschungen werden rechtsdogmatisch weiterhin nur im Rahmen der Fälschungsdelikte erörtert. Auch im Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 bezieht sich der Betrug nur auf Täuschungen – einschließlich der Verleumdung – ohne einen Vermögensbezug aufzuweisen. Die Ansicht, der Betrug sei auf Vermögensverletzungen einzuschränken, gewann erst im Laufe des 19. Jahrhunderts an Unterstützern. Hierbei wurde vorgebracht, dass ein als Wahrheitsdelikt gedeuteter Betrug die Grenzen zwischen Recht und Moral unnötig verschwimmen lasse. Zentral für die Vorstellung wurde die escroquerie nach Art. 405 des französischen Code pénal von 1810. Das Preußische Strafgesetzbuch von 1851 hat unter diesem Einfluss folgenden für nachfolgende Kodifikationen beispielhaften Straftatbestand aufgestellt:[2]

„Wer in gewinnsüchtiger Absicht das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorbringen falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt, begeht einen Betrug.“

– Preußisches Strafgesetzbuch (1851), § 241

Das heutige deutsche Recht folgt systematisch beispielhaft der Trennungslehre und unterscheidet Eigentumsdelikte im engeren Sinne und Vermögensdelikte. Die Eigentumsdelikte sind im deutschen Strafgesetzbuch im 19., 20. und 27. Abschnitt eingeordnet. Das zentrale Schutzgut dieser Delikte – das Eigentum – ist dabei nicht definiert; in der Rechtslehre werden verschiedene Eigentumsbegriffe vertreten. Sie unterscheiden sich in ihrer Akzessorietät zum Zivilrecht (formaler Eigentumsbegriff) bzw. ihrer Anknüpfung an eine wirtschaftlich-faktische Betrachtungsweise. Zentraldelikt der Eigentumsdelikte ist der Diebstahl nach § 242 StGB. Von diesem grenzt das deutsche Recht die Unterschlagung nach § 246 StGB ab. Diese Differenzierung ist vergleichsweise jüngeren Datums und war im römischen Recht noch unbekannt; sie geht auf Feuerbachs bayerisches Strafgesetzbuch von 1824 zurück. Die Vermögensdelikte knüpfen demgegenüber gerade nicht an eine zivilrechtliche Position an: Das Vermögen wird als originär strafrechtlicher Begriff verstanden.[10]

Literatur

Rechtsvergleichung

  • Caroline Brazel: Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB. Dr. Kovač, Hamburg 2012, C. Rechtsvergleichung.
  • Frank Och: Der strafrechtliche Schutz gegen ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen in England und Wales im Vergleich mit dem deutschen Strafrecht. Lang, Frankfurt am Main 2004.
  • Adolf Wach: Legislative Technik. In: Karl von Birkmeyer u. a. (Hrsg.): Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts. Allgemeiner Teil. Band IV. Otto Liebmann, Berlin 1908.

Kriminologie

  • Fiona Brookman (Hrsg.): Handbook on crime. Willan Publishing, 2010, ISBN 978-1-84392-372-5, Part I: ‘Conventional’ property crime, Part II: Fraud and Fakes.

Vermögensdelikt (Deutschland)

Vermögensdelikte ist ein Sammelbegriff im deutschen Strafrecht für alle Straftaten, die sich gegen das Vermögen oder gegen Vermögensbestandteile anderer Personen richten. Die Vermögensdelikte bilden eine Hauptgruppe innerhalb der Straftatbestände. Sie stehen den Delikten gegenüber, die höchstpersönliche Güter schützen, etwa das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Willensfreiheit.

Vermögensdelikte im weiteren und im engeren Sinne

Unterschieden wird zwischen Vermögensdelikten im engeren und im weiteren Sinne. Als Vermögensdelikte im engeren Sinn gelten Delikte, die tatbestandlich die Beeinträchtigung des Vermögens voraussetzen. Dies trifft insbesondere auf den Betrug (§ 263 StGB) zu. Zu den Vermögensdelikten im weiteren Sinne zählen bereits alle Delikte, welche Interessen schützen, die einen Vermögenswert umfassen. Hierzu zählen insbesondere die Eigentumsdelikte wie beispielsweise Diebstahl (§ 242 StGB) oder Sachbeschädigung (§ 303 StGB). Bei diesen Delikten werden auch wirtschaftlich wertlose Sachen geschützt, die Wegnahme oder Beschädigung wird in aller Regel allerdings auch einen Vermögensschaden darstellen.

Strafrechtlicher Vermögensbegriff

Da das Schutzgut der Vermögensdelikte das Vermögen ist, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Umfang des strafrechtlichen Vermögensbegriffes. Er ist umstritten; eine vollkommen befriedigende Definition des strafrechtlichen Vermögens ist noch nicht gefunden worden.

Im Wesentlichen lassen sich vier Denkrichtungen unterscheiden:

Streng juristischer Vermögensbegriff

Der streng juristische Vermögensbegriff ging davon aus, dass unter Vermögen im strafrechtlichen Sinne die Gesamtheit der durch die Rechtsordnung einer Person zugeschriebenen Rechtspositionen fallen. Dieser Vermögensbegriff wurde in der Rechtsprechung bereits vom Reichsgericht sehr früh aufgegeben. Auch in der juristischen Literatur kann diese Vermögenstheorie als vollständig aufgegeben betrachtet werden.

Das Kernproblem, weshalb diese Theorie aufgegeben wurde, ist die Frage, ob auch der Betrug unter Straftätern strafbar ist oder ob hier rechtsfreie Räume zugelassen werden können (Unrecht im Unrecht). Beispiel: Kann ein Dieb von seinen Mittätern um seinen Beuteanteil betrogen werden?

In der Rechtsprechung vorherrschender wirtschaftlicher Vermögensbegriff

Die wirtschaftliche Vermögenstheorie vermeidet das Problem der rechtsfreien Räume zwischen Straftätern. Diese Vermögenstheorie geht davon aus, dass zum Vermögen jede Position gehört, die auf irgendeine Weise einen wirtschaftlichen, d. h. in Geld benennbaren Wert besitzt. Auf die rechtliche Zuordnung und rechtliche Wertungen kommt es insoweit nicht an. Geschützt werden hierbei auch solche wirtschaftliche Positionen, die auf rechtswidrige oder sittenwidrige Weise erlangt wurden. Dementsprechend könne sich etwa ein Auftragsmörder wegen Betrugs strafbar machen, der sich für einen Mordanschlag anwerben und bezahlen lässt, ohne diesen ausführen zu wollen.[1]

Dieser Vermögensbegriff ist problematisch, er ist aber der Begriff, der in der Praxis, wenn auch mit Abwandlungen (Melkmaschinen-Fall), angewendet wird.

Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff

Der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff versucht die streng juristische und die wirtschaftliche Vermögenstheorie zu verbinden. Die Theorie ist in der juristischen Literatur weit verbreitet. Nach ihr sollen zunächst alle geldwerten Positionen zum Vermögen gehören, abgerechnet solche Positionen, die nicht von der Rechtsordnung anerkannt sind.

Dieser Vermögensbegriff hat den Vorteil, dass einige Handlungen, die von der Rechtsordnung nicht gewollt werden, nicht strafbar sind. Beispiel: Derjenige, der vorgibt, ein Auftragsmörder zu sein und nicht die Absicht hat, jemanden zu töten, macht sich nicht wegen Betruges (§ 263 StGB) strafbar, wenn er das Opfer nicht tötet, sich aber dafür bezahlen lässt. Nach der wirtschaftlichen Vermögenstheorie wäre eine solche Handlung als Betrug strafbar.

Allerdings läuft die juristisch-ökonomische Vermögenstheorie Gefahr, zu Strafbarkeitslücken zu führen. Beispiel: Ein Dieb täuscht dem Mittäter vor, dass ein Gemälde nicht erbeutet wurde, und verkauft dieses zu eigenem Vorteil.

Personale Vermögenslehren

Die personalen Vermögenslehren gehen nicht von der objektiven Zuordnung von einzelnen Vermögenspositionen aus, sondern davon, dass die Vermögensdelikte die Verfügungsgewalt über das Vermögen schützen soll. Der Vorteil dieser Auffassungen lässt sich am sogenannten Melkmaschinenfall erläutern: Jemand verkaufte zu einem angemessenen Preis eine Melkmaschine an einen Bauern unter der Behauptung, er könne sie für seinen Betrieb verwenden. Tatsächlich war sie weit überdimensioniert, und der Landwirt konnte sie nicht gebrauchen.

Das Problem ist die Ermittlung des im Tatbestand vorausgesetzten Vermögensschadens. Letztlich wird der bei konsequenter Anwendung stets ein rein subjektiver Schaden sein. Dieser ist nicht in befriedigender Weise durch ein Gericht ermittelbar. Deshalb hat sich dieser Denkansatz nie durchsetzen können.

Abgrenzung zwischen Eigentumsdelikten und Vermögensdelikten im engeren Sinne

Regelmäßig treten Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Eigentumsdelikten und Vermögensdelikten auf. Diese werden nicht über eine Abgrenzung der Schutzgüter vorgenommen, sondern in der Regel über eine Abgrenzung danach, ob es sich um einen "Gebeakt" oder einen "Nehmeakt" handelt. Entscheidend ist hierbei, ob ein Berechtigter – auch durch Unterlassen – über einen Vermögensgegenstand verfügt, oder ob der Täter sich die Sache gegen oder ohne den Willen des Berechtigten „nimmt“.

Problematisch ist diese Abgrenzung bei den Tatbeständen Raub (§ 249 StGB), einem Eigentumsdelikt, und bei Räuberischer Erpressung, einem Vermögensdelikt. Beide setzen Drohung bzw. Gewalt voraus, um den Willen des Opfers zu brechen. Die Rechtsprechung grenzt diese Tatbestände anhand ihres äußeren Erscheinungsbilds ab: Entscheidend ist, ob das Opfer die Beute herausgibt oder sich der Täter in einem Nehmeakt die Beute aktiv nimmt. Beispiel: Gibt das Opfer unter vorgehaltener Pistole das Geld heraus (Gebeakt), soll es Räuberische Erpressung sein. Nimmt sich der Täter unter vorgehaltener Pistole das Portemonnaie, ist die Tat nach der Rechtsprechung hingegen Raub. Die Literaturmeinung will hingegen dann, wenn die Drohung (oder Gewalt) dem Opfer keine Entscheidungsmöglichkeit lässt, stets Raub annehmen.

Überblick über die Vermögensdelikte im engeren Sinne

Literatur

== Einzelnachweise ==
  1. ↑ a b c Urs Kindhäuser: StGB § 242 Diebstahl. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2010, Rn. 1.
  2. ↑ a b c Urs Kindhäuser: StGB § 263 Betrug. In: Kindhäuser, Neumann, Paeffgen (Hrsg.): Strafgesetzbuch. 3. Auflage. C.H. Beck, München 2010, Rn. 1–8.
  3. ↑ Adolf Wach: Legislative Technik. In: Karl von Birkmeyer u. a. (Hrsg.): Vergleichende Darstellung des deutschen und ausländischen Strafrechts. Allgemeiner Teil. Band IV. Otto Liebmann, Berlin 1908, S. 69.
  4. ↑ a b Caroline Brazel: Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB. Dr. Kovač, Hamburg 2012, S. 201–203.
  5. ↑ Caroline Brazel: Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB. Dr. Kovač, Hamburg 2012, S. 203–207.
  6. ↑ Ulrich Hübner, Vlad Constantinesco: Einführung in das französische Recht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2001, S. 139–141.
  7. ↑ Siehe Wolfgang Bittner: Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung für die Systematik der Vermögensdelikte. Südwestdeutscher Verlag für Hochschulschriften, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-8381-0051-7.
  8. ↑ Defraudation. In: Mayers Grosses Taschenlexikon in 24 Bänden. Band 4. BI Taschenbuchverlag, ISBN 3-411-11007-4(Gesamtwerk) bzw. ISBN 3-411-11047-3 (Band 4)
  9. ↑ Michael Naumann: Wirtschaftskrise in den USA – Wir waren einmal reich und schön. In: Die Zeit, Nr. 4/2009
  10. ↑ Caroline Brazel: Der Diebstahl nach section 1 (1) des Theft Act 1968 im Rechtsvergleich mit § 242 Abs. 1 StGB. Dr. Kovač, Hamburg 2012, S. 195–201.