Sonderprivatrecht
Das Handelsrecht wird als „Sonderprivatrecht der Kaufleute“ bezeichnet.[1] Es enthält für Kaufleute geltende Rechtsnormen und mithin Bestimmungen zu Handelsgeschäften, zur Firmierung des Kaufmannes, zu kaufmännischen Hilfspersonen (Handelsmakler, Handelsvertreter, Kommissionäre, Spediteure, Lagerhalter) sowie ferner Bestimmungen im Bereich des Gesellschaftsrechts und Regeln über Personen- und Kapitalgesellschaften.
Für all diese Rechtsgebiete gilt, dass die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär gelten, sodass z. B. Handelsgeschäfte grundsätzlich dem allgemeinen Privatrecht unterliegen, welches jedoch modifiziert und erweitert ist durch die Normen des Handelsrechts.
Dieses subsidiäre Verhältnis ist im deutschen Recht in Art. 2 Abs. 1 EGHGB kodifiziert. In der schweizerischen Rechtstradition dagegen wird ein eigenständiges kaufmännisches Handelsrecht seit jeher abgelehnt und diese Ablehnung mit der demokratischen, einer besonderen Behandlung der Kaufleute entgegenstehenden Gleichheit aller natürlichen Personen begründet. Gleichwohl finden sich im Obligationenrecht vereinzelt Sonderregeln für den kaufmännischen Verkehr (z. B. Art. 190 OR), die sachgerechte Differenzierungen ermöglichen sollen.
Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern(Individualarbeitsrecht), zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie zwischen dem Arbeitgeber und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer (kollektives Arbeitsrecht).
Die Normen des Arbeitsrechtes enthalten vielfach (einseitig) zwingende Vorschriften zugunsten des Arbeitnehmers. Auch hier gelten die Normen des allgemeinen Privatrechts subsidiär.
Weitere Sonderprivatrechtsbereiche sind z. B. das Mietrecht, das Verkehrszivilrecht, das Konsumentenschutzrecht oder das Wertpapierrecht, wobei anzumerken ist, dass das Mietrecht, das Verkehrszivilrecht und das Konsumentenschutzrecht oft gemeinsam mit dem Bürgerlichen Recht (Schuldrecht/Vertragsrecht) behandelt werden und das Wertpapierrecht eine enge immanente Beziehung zum Handelsrecht hat.
Eine Kodifikation des Zivilrechts erfolgte in Deutschland 1900 mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), in Österreich1812 mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), in der Schweiz 1883 mit dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR) und 1912 mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB), in Frankreich 1804 mit dem Code civil (Code Napoléon) und in Italien mit dem Codice civile. Besonders der Code civil hatte eine starke Ausstrahlungskraft und war Vorbild für die übrigen Kodifikationen der sogenannten Civil Law Countries.
Schon vor der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Deutschen Kaiserreich gab es in einigen deutschen Teilstaaten ein kodifiziertes Landrecht, so den Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 in Bayern und das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 (ALR). Manche Landrechte basierten auf dem Code civil, so etwa das Badische Landrecht von 1810.
Auch im Mittelalter besaßen viele Territorien des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation bereits ein kodifiziertes Landrecht, das allerdings neben dem Zivilrecht auch andere Rechtsbereiche (z. B. Straf- und Verfassungsrecht) regelte.
Einzelnachweise
- ↑ Volker Mayer: Wirtschaftsrecht Band 1, Rechtsgeschäftslehre, Schuldverhältnisse, Handelsgeschäfte. 1. Auflage. Kohlhammer, Stuttgart 2015, ISBN 978-3-17-030513-7, S. 123 ff.