sprachlich-grammatische Auslegung
Die „grammatische“ (von altgriechisch τὸ γράμμα - der Buchstabe, das Geschriebene) Auslegung beruht auf der Überlegung, dass jede Auslegung eines Textes bei dem Wortsinn beginnen muss.[1] Im Rahmen der Auslegung nach dem Wortlaut geht es maßgeblich darum, den allgemeinen Sprachgebrauch zu ermitteln, bzw. festzustellen, ob es im Gesetz selbst eine für das Verständnis einzelner Gesetzesworte verbindliche Begriffsbestimmung (Legaldefinition) gibt und ansonsten den Sinn zu ermitteln, den ein Ausdruck in der juristischen Fachsprache im Hinblick auf den Zweck gerade dieses Gesetzes hat (teleologische Definition)[2].
Die grammatische Auslegung erfordert es also, den Sinn einer Rechtsnorm möglichst nahe an ihrem Wortsinn festzusetzen. Dabei ist nicht der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich. Es ist auf eine spezielle Fachsprache abzustellen.
Eine besondere Rolle kommt der grammatischen Auslegung im Strafrecht zu. Hier ist es verfassungsrechtlich (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) unzulässig, den Anwendungsbereich einer Norm über ihren eigentlichen Wortsinn zu Lasten des Täters auszudehnen (Verbot strafbegründender und strafverschärfender Analogie – kurz, aber ungenau: Analogieverbot). Gleiches gilt, wenn der Gesetzgeber durch eine enumerative Aufzählung zu erkennen gegeben hat, dass er eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf ähnliche, nicht genannte Fälle nicht zulässt (enumeratio ergo limitatio).
Beispiel: T schlägt den O mit der Faust in das Gesicht. Dies stellt eine einfache Körperverletzung, § 223 StGB, dar. Darüber hinaus hätte er auch den Tatbestand der Gefährlichen Körperverletzung, § 224 StGB, erfüllt, wenn er die Körperverletzung mittels eines „gefährlichen Werkzeugs“ begangen hätte. Dazu müsste die Faust ein Werkzeug sein. Unter „Werkzeug“ versteht man aber nach allgemeinem Sprachgebrauch einen beweglichen Gegenstand, den ein Mensch verwendet, nicht jedoch einen Teil dieses Menschen. Demnach spricht die grammatische Auslegung dagegen, die Faust als Werkzeug anzusehen. Vertritt man darüber hinaus die Ansicht, die Faust werde selbst bei extensivster Auslegung des Wortes „Werkzeug“ nicht mehr erfasst, so bleibt wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes kein Raum mehr für die Anwendung anderer Auslegungsmethoden. Demnach hätte T nur eine einfache, aber keine Gefährliche Körperverletzung begangen.
Die grammatische Auslegung ist nur bedingt tauglich, um den (gerade i. S. d. „subjektiven Theorie“ vom Gesetzgeber gewollten) Wortsinn zu ermitteln. Oft lässt nämlich der allein unter grammatischen Aspekten ermittelte Wortsinn immer noch verschiedene Deutungsmöglichkeiten offen, ohne dass beantwortet werden kann, welche von den möglichen Deutungen diejenige ist, die dem objektiven Willen des Gesetzgebers entspricht. Der dem allgemeinen (bzw. einem besonderen gesetzlichen) Sprachgebrauch zu entnehmende Wortsinn dient gewissermaßen der ersten Orientierung.[3]
In der Rechtswissenschaft wird oft angenommen, dass der sprachlich ermittelte Wortsinn die Grenzen einer Auslegung abstecke. Was also jenseits des sprachlich möglichen Wortsinnes liege, was also durch ihn eindeutig ausgeschlossen werde, könne nicht mehr im Wege der Auslegung ermittelt werden.[3][4]
Dagegen spricht, dass jede Auslegungsweise das Ziel verfolgt, den für die Anwendung einer Norm maßgeblichen, in einer Gesetzesbestimmung zum Ausdruck kommenden „objektivierten Willen des Gesetzgebers“ zu ermitteln. Mitunter lässt sich feststellen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung hatte, dass von einem bestimmten Gesetzesbegriff auch ein bestimmtes Verständnis erfasst sein soll, das – nach grammatischen Aspekten – an sich ausgeschlossen ist. Da jede Textformulierung „Schwächen“ aufweist, kann daher das „sprachlich Mögliche“ nicht die Grenze für eine (weitere) Auslegung bedeuten bzw. im Ergebnis einer Gesetzesanwendung entgegenstehen.[5]
Einzelnachweise
- ↑ Karl Larenz: Methodenlehre, 4. Kap
- ↑ Rolf Wank, Juristische Methodenlehre, 2020, § 7 Rn. 19 ff.
- ↑ a b Karl Larenz: Methodenlehre, 4. Kap.
- ↑ Reinhold Zippelius: Juristische Methodenlehre, §§ 9 II, 10 VI; BVerfGE 71, 115; BVerfGE 87, 224.
- ↑ Vgl. z. Bernd Rüthers: Methoden der Rechtswissenschaft, 4. Kapitel, D. (Auslegung nach dem Wortlaut)