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Antrag

aus AufEinWort, der freien Forschung

WP Begriff antrag m. ‘Gesuch, schriftlich vorgebrachte Bitte, förmlicher Vorschlag, Heiratsantrag’, s. Antragsrecht eigtl. Rechtsfolgeantrag

Antrag [1]

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Antrag, im Rechtsleben und im öffentlichen Leben überhaupt die an eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle gerichtete Aufforderung, nach bestimmter Richtung hin eine besonders bezeichnete Tätigkeit eintreten zu lassen. Dergleichen Anträge werden entweder mündlich gestellt, soz. B. in einer Gerichtsverhandlung von seiten der Parteivertreter oder des Staatsanwalts oder des Verteidigers, oder in einer Repräsentativversammlung von den Mitgliedern der betreffenden Körperschaft; oder sie werden schriftlich in besondern Eingaben und Gesuchen eingereicht, oder sie können auch zu Protokoll erklärt werden, wie z. B. der Berufungs- und Revisionsantrag im Strafverfahren zu Protokoll des Gerichtsschreibers; oder endlich der Antragsteller hat die Wahl, ob er auf die eine oder andre Art vorgehen will (so können z. B. die Berufung und Revision zu Protokoll oder schriftlich eingelegt werden). Die Begründung des Antrags kann entweder so geschehen, daß in erster Linie der A. gestellt und dann dessen tatsächliche und rechtliche Begründung angefügt wird, oder so, daß zunächst das tatsächliche Materialvorgetragen, die nötigen Rechtsausführungen beigefügt und endlich als logische Schlußfolgerung der bestimmt formulierte A. (z. B. auf Klageabweisung oder auf Freisprechung oder auf Verurteilung) gestellt wird. Im Zivilprozeß bilden vermöge der herrschenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime (s. Zivilprozeß und Verhandlung) die Anträge regelmäßig die unerläßliche Voraussetzung für die richterliche Tätigkeit überhaupt (judex ne procedat ex officio) sowie für deren Ziel und Grenze (judex ne eat ultra petita partium). Im Strafprozeß ist vermöge der Offizial- und Untersuchungs maxime (s. Strafprozeß) die Gerichtstätigkeit zwar hinsichtlich ihres Beginnes (s. auch Antragsdelikt), aber im allgemeinen dann nicht mehr hinsichtlich ihres weitern Verlaufs von Parteiantragen abhängig. In beiden Arten des Verfahrens berechtigt die Abweisung eines Antrags den Antragsteller zur Ergreifung eines Rechtsmittels (s. d.). – Über die formelle Behandlung der Anträge in parlamentarischen Körperschaften enthalten die Geschäftsordnungen regelmäßig nähere Vorschriften. So muß nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags (§ 17 ff.) jeder von Mitgliedern des Hauses ausgehende A. mit der Eingangsformel versehen sein: »Der Reichstag wolle beschließen ...« Es gehören dazu die Unterschriften von 15 Mitgliedern. Anträge, die einen Gesetzentwurf enthalten, bedürfen ebenso wie die Regierungsvorlagen einer dreimaligen Beratung. In der ersten Lesung sind Abänderungsanträge nicht zulässig, für die zweite Beratung sind[596]sie ohne Unterstützung gestattet, während ein Abänderungsantrag für die dritte Lesung von 30 Mitgliedern unterstützt sein muß. Anträge, die keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen einer nur einmaligen Beratung und Abstimmung. Abänderungsanträge hierbei bedürfen der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Ein A. auf Vertagung oder auf Schluß der Debatte bedarf ebenfalls der Unterstützung durch 30 Mitglieder. Nach der Geschäftsordnungfür das österreichische Abgeordnetenhaus (§ 18) beginnen die Anträge, die schriftlich eingebracht und von 20 Abgeordneten unterschrieben sein müssen, mit den Worten: »Das hohe Haus wolle beschließen ...« Gesetzentwürfebedürfen in der Regel einer dreimaligen Abstimmung. Zusatz- und Abänderungsanträge können nur in der Spezialdebatte gestellt werden. Der A. auf Schluß der Debatte ist jederzeit zulässig und bedarf keiner Unterstützung (§ 39).

Antrag (Recht)

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Das Antragsrecht bezeichnet das Recht einer natürlichen oder juristischen Person auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtshandlung, insbesondere einer Amtshandlung, rechtsverbindlichen Erklärung oder behördlichen Entscheidung.

Staatsrecht

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In der Bundesrepublik Deutschland haben die Mitglieder des Bundestags, des Bundesrats, der Landesparlamente sowie der Vertretungen auf der kommunalen Ebene (Kommunalparlamente) das Recht, in der jeweiligen parlamentarischen Körperschaft einen Antrag auf Beratung eines bestimmten Gegenstandes, in der Regel mit dem Ziel der Beschlussfassung zu stellen, beispielsweise die Änderung eines bestimmten Gesetzes. Die Summe der gestellten Anträge bildet nach Redaktionsschluss die Tagesordnung.

Das Antragsrecht wird in den Verfassungen, also dem Grundgesetz, den Landesverfassungen und den Kommunalverfassungen sowie den jeweiligen Geschäftsordnungen geregelt wie der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages oder der Geschäftsordnung des deutschen Bundesrates. Sowohl die Festlegung der Personen oder Institutionen, denen das Antragsrecht zukommt, wie auch das zu beschreitende Verfahren zur Einbringung eines Antrages werden dort geregelt.

Eine besondere Form des parlamentarischen Antrages sind der Dringlichkeitsantrag und der Entschließungsantrag.

Auch in Verfahren der direkten Demokratie wird häufig als Vorstufe zum Volksentscheid geregelt, unter welchen Bedingungen und mit welchem Quorum mittels Bürger- oder Volksbegehren eine konkrete Angelegenheit der jeweils zuständigen Volksvertretung zur Befassung vorgelegt werden kann.

Unabhängig von bestimmten Verfahren der Bürgerbeteiligung hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden (Art. 17 GG). Das Petitionsrecht umfasst jedoch kein Recht auf eine Entscheidung in der Sache.[2]

Verwaltungsrecht

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Mit dem Antrag beginnt das Verwaltungsverfahren (§ 22 VwVfG). Der Antragsteller hat die Stellung eines am Verfahren Beteiligten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Bleibt sein Antrag erfolglos, steht dem Antragsteller gem. Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen, soweit die Entscheidung rechtswidrig und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Das Antragsrecht folgt aus der Konzeption der subjektiv-öffentlichen Rechte des einzelnen, vom Staat etwas verlangen oder ihm gegenüber etwas tun zu dürfen.[3]

Grundbuchrecht

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Im Grundbuchrecht wird das Antragsrecht durch den Antragsgrundsatz repräsentiert. Das formelle Grundbuchrecht verlangt, dass eine Eintragung im Grundbuch nur durch einen Eintragungsantrag herbeigeführt werden kann (§ 13 Abs. 1 GBO). Dieser Antrag kann von jedem der Beteiligten gestellt werden, wobei der genaue Eingangszeitpunkt auf dem Antrag durch das Grundbuchamt zu vermerken ist („Präsentat“; § 13 Abs. 2 GBO). Zusätzlich ist noch die Bewilligung desjenigen erforderlich, dessen Recht von einer Eintragung betroffen wird („formelles Konsensprinzip“; § 19 GBO). Dieses Antragsprinzip wird nur in Ausnahmefällen durchbrochen, wenn etwa inhaltlich unzulässige Eintragungen von Amts wegen gelöscht werden oder ein Amtswiderspruch einzutragen ist (§ 53 Abs. 1 GBO). Der Antrag ist als solcher formfrei, während die Bewilligung nach § 29 Abs. 1 GBO notariell zu beglaubigen ist.

Gerichtsverfahren

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Eine Zivilklage muss, eine öffentlich-rechtliche Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an diese Anträge gebunden und darf nicht mehr zusprechen als beantragt wurde (ne ultra petita), wohl aber weniger (Feststellungs- statt Leistungsurteil[4]).

Antragsdelikte werden nur verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wurde. Im Strafprozess enthält die Anklageschrift den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 199 Abs. 2 Satz 1 StPO). Vor Verkündung des Urteils stellen Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Anträge zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 258 Abs. 1 StPO).[5]

Zivilrecht

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Im Zivilrecht kommt durch die Annahme eines entsprechenden Antrags ein Vertrag zustande (§ 145 BGB).

Siehe auch

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Wiktionary: Antrag – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: subjektives öffentliches Recht – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. ↑ Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 596-597. Permalink: http://www.zeno.org/nid/20006239412; Lizenz: Gemeinfrei; Faksimiles: 596 | 597
  2. ↑ Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
  3. ↑ Ingo Kraft, Die Konzeption des subjektiven öffentlichen Rechts nach deutschem Recht, 2008, S. 13 ff.
  4. ↑ BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82
  5. ↑ Der Schlussvortrag uni-sb.de