deutsches Recht
deutsches Recht vgl. Rechtstradition deutsches Recht
- das Recht (Rechtswesen) Deutschlands;
- eine überlieferte Rechtstradition, die sich im deutschsprachigen Raum entwickelt hat und von der Rechtsgeschichte untersucht wird, siehe Deutsches Recht (Rechtstradition);
- Deutsches Recht (1912–1920), in Waidmannslust (heute zu Berlin gehörend) erschienene Zeitschrift (Untertitel „Eine gemeinverständliche Zeitschrift zur Verbreitung von Rechtskunde und zur Erlangung eines volkseigenen Rechts“);
- Deutsches Recht (1931–1945), Zentralorgan des Nationalsozialistischen Rechtswahrerbundes;
- Deutsches Recht (Gesetzessammlungen) ist darüber hinaus der Name von verschiedenen Gesetzessammlungen, die das zum Erscheinungszeitpunkt in Deutschland geltende Recht oder auch nur bestimmte Teile davon, ggf. auch außer Kraft getretenes Recht, zusammenstellen und auf einfache Weise verfügbar machen.
Recht
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Ursprung
[✐ | ✎]Das deutsche Recht gehört dem kontinentalen Rechtskreis an und hat sich über die meiste Zeit seines Bestehens ohne die Ordnung durch einen deutschen Nationalstaat entwickelt. Es beruht daher auf dem historisch überlieferten deutschen Recht, das auf germanische Stammesgesetze und mittelalterliche Rechtssammlungen wie den Sachsenspiegel zurückgeht, und der Rezeption des römischen Rechts ab dem 12. Jahrhundert, das wegen seiner Exaktheit und Universalität als überlegen galt. Außer wenigen Rechtssetzungen wie der Constitutio Criminalis Carolina 1532 war das Heilige Römische Reich von Partikularrechten geprägt. Erst im Lauf des 19. Jahrhunderts wurde eine Rechtsvereinheitlichung begonnen und im Deutschen Bund 1861 ein Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch sowie im Kaiserreich unter anderem das Reichsgericht 1877 und die Reichsjustizgesetze 1879 eingeführt. 1900 trat das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft.
Der Nationalsozialismus pervertierte das Recht zum Mittel der Gewaltherrschaft, wofür die Terrorurteile des Volksgerichtshofs, die Nürnberger Gesetze und zahlreiche weitere Rechtsakte stehen, welche erst durch alliiertes Besatzungsrecht, eine nicht-deutsche Rechtsquelle,[187] wieder aufgehoben wurden. Auch wenn das Besatzungsrecht seinerseits in fünf Bundesgesetzen wieder aufgehoben wurde und seine Bestimmungen weitestgehend Eingang in deutsches Recht fanden, ist die deutsche Rechtspflege bis zum heutigen Tag um die Wiederherstellung des vom nationalsozialistischen Unrechtsstaat zerschlissenen Rechts bemüht. Beispielsweise ist die aus der Zeit des Nationalsozialismus stammende strafrechtliche Definition von Mord unter deutschen Rechtspflegern umstritten. Die im Dritten Reich verschärfte Fassung des § 175 führte auch in der Bundesrepublik zu einer ausgedehnten Verfolgung von Homosexualität; er wurde erst 1969 reformiert und 1994 aus dem Strafgesetzbuch gestrichen.
In der DDR wurde das Recht durch die Einparteienherrschaft der SED gelenkt; die Gewaltenteilung und Unabhängigkeit der Gerichte, die von der Verfassung vorgeschrieben waren, wurden in der Verfassungswirklichkeit umgangen.[188] In der Rechtspflege und der Gesetzgebung bemühte sich die DDR über die Zeit ihrer Existenz, sich von der bürgerlichen Rechtstradition, die im Kaiserreich begründet und in der Bundesrepublik fortgesetzt wurde, zu entfernen und rechtshistorisch eigenständige Rechtsquellen zu schaffen. Anders als die Bundesrepublik lehnte die DDR juristisch sowohl die Identität mit dem, als auch die Rechtsnachfolge des Deutschen Reiches ab. Im Zivilgesetzbuch der DDR, das 1976 in Kraft trat, standen die „Versorgungsbeziehungen“ der Bürger im Vordergrund.[189] Fragen des Eigentums wurden unter deutlichen Vorzeichen der sozialistischen Planwirtschaft geregelt, eine Definition von Besitz gab es mit der Einführung des Zivilgesetzbuches nicht mehr.
Durch den Beitritt der DDR endete sowohl die Entwicklung als auch der Fortbestand des DDR-Rechts. Außer bei Altfällen in der Rechtspflege übt das Straf- und Zivilrecht der DDR auf das deutsche Recht der Gegenwart keinen Einfluss mehr aus. Durch Artikel 9 des Einigungsvertrags gingen einige Gesetze und Verordnungen aus der DDR in das Landesrecht der neuen Länder über.
Die Todesstrafe wurde in Deutschland mit Art. 102 des Grundgesetzes schon bei seiner Verkündung abgeschafft. In der DDR erfolgte die Abschaffung erst 1987, wenige Jahre vor ihrem Ende.
Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als Rechtsstaat (Art. 20, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), was bedeutet, dass staatliche Tätigkeit nur durch das Recht begründet werden kann und durch das Recht begrenzt wird. Inhalt deutscher Gesetze ist deshalb üblicherweise zuerst die Grenze ihres Wirkungskreises, bevor Recht begründet wird. Beispielsweise werden im § 1 im Strafgesetzbuch alle Taten straffrei gestellt, die zum Zeitpunkt der Tat durch das Gesetz nicht strafbar waren. Wer durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, hat das Recht, bei Gericht um Rechtsschutz hiergegen nachzusuchen (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Richter unterliegen bei der Rechtsprechung keinerlei Weisungen und sind von anderen Gewalten staatlicher oder politischer Art unabhängig. Deutschland kennt Schöffengerichte und Strafkammern, in denen Urteile durch ehrenamtliche Richter und Berufsrichter gemeinsam gefällt werden, sofern die Straferwartung bei Verbrechen vier Jahre nicht übersteigt. Geschworenengerichte wurden in Deutschland 1924 abgeschafft. Umfangreiche Prozessordnungen wie die Strafprozessordnung und die Zivilprozessordnung bestimmen den genauen Ablauf der Gerichtsprozesse, aber auch der vor-, außer- und nachgerichtlichen Verfahren.
Die Rechtsprechung wird im Wesentlichen von Gerichten der Bundesländer ausgeübt: In Zivil- und Strafsachen durch die Amtsgerichte, die Landgerichte und die Oberlandesgerichte (ordentliche Gerichtsbarkeit); an Fachgerichtsbarkeit gibt es die Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Für den gewerblichen Rechtsschutz besteht das Bundespatentgericht. Als Rechtsmittelgerichte dienen die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Art. 95 GG): Der Bundesgerichtshof als oberstes Zivil- und Strafgericht, das Bundesarbeitsgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundessozialgericht und der Bundesfinanzhof. Über verfassungsrechtliche Streitigkeiten urteilen die Verfassungsgerichte der Länder und das Bundesverfassungsgericht (Art. 93 GG), dessen Entscheidungen Gesetzeskraft entfalten können und so andere Gerichte binden (vgl. § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Zunehmende Bedeutung haben das Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Infolge langjähriger Verträge Deutschlands mit der Europäischen Union und der darauf beruhenden Rechtsaktivitäten wird deutsches Recht erheblich durch Unionsrecht beeinflusst. Im Dezember 2021 erklärte der Europäische Gerichtshof in einem unionsweit wegweisenden Urteil, dass das von ihm gesprochene Recht auch die Rechtsprechung der Verfassungsgerichte der Mitgliedstaaten außer Kraft setzen könne. Damit beansprucht der Europäische Gerichtshof nach Beobachtern auch, die letzte Instanz der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten zu sein; diese könnten sich nun nicht länger in Abgrenzung zu EU-Recht auf ihre Verfassung berufen.[190] Dem Urteil gingen verschiedene Konflikte zwischen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten über die letztinstanzliche, verfassunggebende Rechtsprechung – unter anderem ein (eingestelltes) Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland aufgrund eines dem EuGH widersprechenden Urteils seines Bundesverfassungsgerichts zur Finanzaufsicht[191] – voraus.