Erwerb vom Nichtberechtigten Entstehungsgeschichte
Im römischen Recht konnten nur solche Rechte übertragen werden, die dem Veräußerer auch tatsächlich zustanden. Aus diesem Grund war es nicht möglich, durch Rechtsgeschäft von einem Nichtberechtigten zu erwerben.[1] Dieses Rechtsprinzip wird mit dem römischen Rechtssatz „nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet“ zum Ausdruck gebracht.[2] Sinngemäß bedeutet er: „Niemand kann ein Mehr an Rechten auf einen anderen übertragen, als er selbst innehat.“[3]
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb war im römischen Recht insoweit nicht vorgesehen. Besitzverluste von Sachen berechtigten – aufgrund der nicht verlorenen Eigentümerstellung – zum Geltendmachung eines Herausgabeansprucha (rei vindicatio) gegen den gegenwärtigen Besitzer (Vindikationsprinzip).[4]
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Aus Sicht des Rechtsverkehrs führte das Vindikationsprinzip zu Unsicherheiten: Fielen Besitz und Eigentum für einen längeren Zeitraum auseinander, war es insbesondere bei beweglichen Sachen oft schwierig, zu erkennen, wer deren Eigentümer war. Im alltäglichen Geschäftsverkehr konnte der Rechtserwerber oftmals nicht überprüfen, ob der Veräußerer tatsächlich zur Rechtsübertragung berechtigt war. Bei jedem Veräußerungsvorgang stand der Erwerbsinteressent demnach vor dem Risiko, mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers kein Eigentum zu erwerben.
Aus diesem Grund wurde das Eigentumsrecht durch das Institut der Ersitzung (usucapio) beschränkt. Durch Ersitzung erwarb eine Person das Eigentum an einer Sache, wenn sie diese für einen längeren Zeitraum in Besitz hatte (possessio), einen Erwerbsgrund hatte (iusta causa) und den Vorbesitzer für verfügungsbefugt hielt (bona fides).[5]
Durch Ersitzung wurde vermieden, dass Eigentums- und Besitzlage dauerhaft auseinanderfielen. Die Ersitzungsfristen des römischen Rechts waren deutlich kürzer als die heutigen: Für bewegliche Sachen galt eine einjährige Ersitzungsfrist, für Grundstücke eine zweijährige.[6]
Zwar gab es keinen redlichen Erwerb vom Nichtberechtigten, ein begrenzter Redlichkeitsschutz wurde aber durch das Ersitzungsrecht gewährleistet.[7] Ausgeschlossen war die Ersitzung – ebenso wie im heutigen deutschen Recht – indessen bei Sachen, die ihrem Eigentümer durch furtum abhandengekommen waren, etwa durch Diebstahl oder Unterschlagung.[8]

Dem germanischen Recht war das römische Verständnis von Eigentum als umfassende und ausschließliche rechtliche Gewalt über eine Sache fremd.[9] Infolgedessen kannte es auch kein Vindikationsprinzip.[10]
Ob eine Sache herausverlangt werden konnte, wurde durch die Gewere bestimmt. Die Gewere an einer beweglichen Sache hatte, wer die Sachherrschaft über diese ausübte.[11] Hatte jemand eine Sache unfreiwillig verloren, konnte er wegen der Verletzung seiner früheren Gewere den gegenwärtigen Inhaber der Sachgewalt auf Herausgabe verklagen. Hatte er die Sache hingegen einem anderen freiwillig anvertraut, konnte er lediglich diesen auf Herausgabe verklagen, nicht aber Dritte, die zwischenzeitlich Sachherrschaft erlangt haben. Aus seiner früheren Gewere konnte er keine Rechte herleiten.[12]
Für den Schutz der Gewere kam es also entscheidend darauf an, ob der Inhaber seine Sachherrschaft freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte. Nur in letzterem Fall wurde er gegenüber dem gegenwärtigen Besitzer geschützt. Es galt also das Prinzip Hand wahre Hand: Wer seine Sache einem anderen anvertraut hatte, konnte sie nur von diesem herausverlangen, nicht aber von anderen Besitzern.[13] Der Dritte war also vor einem Herausgabeverlangen des früheren Rechtsinhabers geschützt. Dieser Schutz war indessen lediglich ein prozessualer; ein dinglicher Rechtserwerb des Dritten war hiermit nicht verbunden.[12]
Den Zweck des Hand-wahre-Hand-Prinzips erblickte der rezeptorisch tätige Jurist David Mevius im Schutz des Rechtsverkehrs. Dem Erwerber könne grundsätzlich nicht zugemutet werden, Nachforschungen über die tatsächliche Berechtigung des Veräußerers anzustellen.[14]
Anders als das römische Recht zeichnet sich das germanische Recht also durch eine Unterscheidung zwischen anvertrauten und abhandengekommenen Sachen aus. Bei ersteren maß es dem Schutz des Rechtsverkehrs eine größere Bedeutung als dem Schutz des Inhabers zu. Bei letzteren setzte es den Schutz des Eigentümerinteresses durch.[15]

Das späte Hochmittelalter zeichnete sich durch die Entstehung zahlreicher Rechtsbücher aus. Hierzu zählt etwa der Sachsenspiegel des frühen 13. Jahrhunderts. Viele europäische Rechtsbücher griffen das Prinzip Hand wahre Hand auf. Verbreitet war es etwa im deutschen Sprachraum, in Frankreich, in Schweden, in den niederländischen Provinzen und in England. In Norwegen fand das Hand-wahre-Hand-Prinzip indessen keine Anwendung. Dort konnte der Eigentümer einer Sache diese von Dritten herausverlangen; unabhängig davon, ob er seinen Besitz freiwillig oder unfreiwillig verloren hatte.[16]
Einige Rechtsordnungen, die dem Hand-wahre-Hand-Prinzip folgten, strebten einen stärkeren Schutz des Eigentümers an. Zu diesem Zweck billigten sie diesem ein Lösungsrecht zu. Dieses insbesondere in französischen und niederländischen Rechtsordnungen verbreitete Recht berechtigte den Eigentümer dazu, seine Sache von deren gegenwärtigem Besitzer herauszufordern, wenn er diesem den Kaufpreis ersetzte.[16]
Durch die Wiederentdeckung und Verbreitung spätantiker römisch-rechtlicher Aufzeichnungen im mittelalterlichen Norditalien, entwickelte sich über die Glossatoren und Kommentatoren die wissenschaftliche Aufarbeitung der Rechtstexte (sogenannte Rezeption des römischen Rechts). Damit fanden die römisch-rechtlichen Prinzipien Einlass in die vornehmlich kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen, die mit den eigenen Rechtsgrundsätzen zum entstehenden Germanischen Recht verbunden wurden.[17] In der Folge entstand auch die Vorstellung eines von der tatsächlichen Sachherrschaft losgelösten eigenständigen Eigentumsrechts nach römischem Vorbild.[18]
Dies führte zu einer Ausweitung der Vindikation, durch die ein Herausgabeverlangen auf das Eigentumsrecht gestützt werden konnte. In Sachsen, Dänemark sowie in einigen süddeutschen Territorien verdrängte das Vindikationsprinzip das bisherige Hand-wahre-Hand-Prinzip. In anderen Gebieten wurde die Vindikation lediglich als Grundsatz anerkannt. Dort war sie zum Schutz des Rechtsverkehrs ausgeschlossen, wenn der Eigentümer die Sache einem anderen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses überlassen hatte. Einige deutsche Staaten begründeten dies in Anlehnung an das römische Recht mithilfe der Ersitzung. Andere orientierten sich stärker am germanischen Recht und schufen Regelungen, die sich teilweise auf einen prozessualen Ausschluss der Herausgabeklage beschränkten, teilweise darüber hinausgehend einen gutgläubigen Eigentumserwerb anordneten.[19]
Im 18. und 19. Jahrhundert fassten viele Staaten ihr Privatrecht in umfangreichen Kodifikationen zusammen. Hierbei befassten sie sich auch mit dem Konflikt von Verkehrs- und Eigentumsschutz. Die meisten Rechtsordnungen entschieden diesen Konflikt im Grundsatz zugunsten des Verkehrsschutzes und erkannten die Möglichkeit des Erwerbs vom Nichtberechtigten an. Eine Ausnahme bildet Portugal, dessen Código Civil sich nach römisch-rechtlichem Vorbild dem reinen Vindikationsprinzip anschloss.[20] Bei den Staaten, die den redlichen Erwerb im Grundsatz ermöglichten, kam es vor allem beim Grad des Gutglaubensschutzes zu Unterschieden.
Porträtmedaillon von Svarez an einer Informationsstele imLuisenstädtischen Kirchpark
in Berlin-Mitte
Das preußische Allgemeine Landrecht von 1794 wurde von seinem Verfasser Carl Gottlieb Svarez als Mittelweg zwischen römischem und germanischem Recht angesehen.[21] Im Grundsatz folgte es dem Vindikationsprinzip und verzichtete auf die aus dem germanischen Recht bekannte Unterscheidung zwischen freiwillig und unfreiwillig verlorenen Sachen. Für ausgewählte Fälle sah das Landrecht allerdings zum Schutz des Rechtsverkehrs die Möglichkeit vor, auch von einem Nichtberechtigten Eigentum zu erwerben: Teilweise knüpften diese Fälle an die Erwerbsumstände (Erwerb bei öffentlicher Versteigerung, vom Kaufmann oder vom Fiskus) an, teilweise an den erworbenen Gegenstand (Geld und Inhaberpapiere) an.[22]
In den übrigen Fällen verblieb das Eigentum beim Eigentümer, der seine Sache im Fall des Besitzverlusts vom gegenwärtigen Besitzer herausverlangen konnte. Hat dieser allerdings den Besitz an der Sache durch ein Rechtsgeschäft erlangt, bei dem er den Veräußerer für den Eigentümer hielt, durfte er die Herausgabe an den tatsächlichen Eigentümer verweigern, bis dieser ihm den Kaufpreis ersetzte, den er an den nichtberechtigten Veräußerer gezahlt hatte.[22]
Während der Ausarbeitung des französischen Code Civil (CC) von 1804 war umstritten, ob der Konflikt zwischen Eigentums- und Verkehrsschutz nach dem römischen Vindikationsprinzip oder nach dem germanischen Hand-wahre-Hand-Prinzip aufzulösen war. Im ersten Gesetzentwurf von 1792 setzten sich die Anhänger des Vindikationsprinzips durch, die dem Eigentümer einen unbeschränkten Herausgabeanspruch gegen den Besitzer der Sache zubilligten. Später gewann indessen die Gegenseite Oberhand, die sich aus Verkehrsschutzgründen am Hand-wahre-Hand-Prinzip orientierte.[23]
Infolgedessen entstand Art. 2279 Abs. 1 CC, der bis heute als Art. 2276 Abs. 1 CC gültig ist. Hiernach ist die Vindikation einer beweglichen Sache ausgeschlossen, wenn der Besitzer den Besitz an dieser im Glauben erlangt, dass ihm die Sache vom Eigentümer übereignet wird. Diese Aussage ergänzt die vorherrschende Auffassung dahingehend, dass der Besitzer zudem das Eigentum an der Sache erwirbt.[24] Gemäß Art. 2279 Abs. 2 CC (heute: Art. 2276 Abs. 2 CC) gilt dies indessen nicht für Sachen, die ihrem Eigentümer abhandengekommen sind. Diese können innerhalb dreier Jahre ab Abhandenkommen durch ihren Eigentümer herausverlangt werden.[24] Gemäß Art. 2280 Abs. 1 CC (heute: Art. 2277 Abs. 1 CC) steht dem Besitzer in diesen Fällen allerdings ein Lösungsanspruch gegen den Eigentümer zu, wenn er die Sache von einem Kaufmann, auf einer Messe oder auf einem Markt erworben hat.[25]
Das österreichische Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) von 1812 geht grundsätzlich vom Vindikationsprinzip aus, weshalb es dem Eigentümer durch § 366 einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Besitzer zuspricht. Zum Schutz des Rechtsverkehrs sieht es allerdings in § 367 ABGB die Möglichkeit vor, im Rahmen entgeltlicher Geschäfte gutgläubig Eigentum vom Nichtberechtigten zu erwerben.
Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass eine der drei in § 367 ABGB genannten Fallkonstellationen vorliegt. Die Vorschrift unterscheidet zwischen drei Erwerbssituationen: Dem Erwerb durch öffentlichen Versteigerung, dem Erwerb vom Unternehmer und den Erwerb von einer Vertrauensperson des Eigentümers, beispielsweise einem Mieter, Entleiher oder Vorbehaltskäufer.
Die erstgenannten Varianten fußen darauf, dass der Erwerber in diesen Situationen besonders schutzwürdig ist. Die letztgenannte Variante begründet sich demgegenüber damit, dass der Eigentümer weniger schutzwürdig als der Erwerber ist, wenn er seine Sache aus der Hand gibt und dadurch einen Rechtsschein setzt; hierin zeigt sich deutlich das Hand-wahre-Hand-Prinzip.[26]
Auch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 ermöglichte zum Schutz vor allem des kaufmännischen Handelsverkehrs Rechtsverkehrs einen Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten. Bei dessen Entwicklung orientierten sich die Verfasser am österreichischen ABGB.[27] Gemäß Art. 306 Abs. 1 ADHGB konnten Sachen, die von einem nichtberechtigten Kaufmann veräußert wurden, gutgläubig erworben werden. Dies galt nicht für Sachen, die ihren Eigentümern abhandengekommen waren.[28] Wertpapiere konnten gemäß Art. 307 ADHGB auch von Nichtkaufleuten gutgläubig erworben werden.[24]
In Anlehnung an das römische Vindikationsprinzip und das preußische Allgemeine Landrecht sah die 1874 einberufene 1. Kommission zur Ausarbeitung des BGBdie Möglichkeit eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens grundsätzlich nicht vor; eine Ausnahme sollte lediglich für Bargeld, Inhaberpapiere sowie für öffentlich versteigerte Sachen gelten, da der Rechtsverkehr in besonderem Maße auf deren Zirkulationsfähigkeit vertraute. Für andere Sachen wurde dem redlichen Erwerber lediglich ein Lösungsanspruch eingeräumt, kraft dessen er die Herausgabe an den Eigentümer verweigern durfte, bis dieser ihm Ersatz für den an den nichtberechtigten Veräußerer gezahlten Kaufpreis geleistet hatte.[28] Ausdrücklich verworfen wurde eine unterschiedliche Behandlung anvertrauter und abhandengekommener Sachen, da Art und Weise des Besitzverlusts für den Zweck des redlichen Erwerbs – den Verkehrsschutz – unerheblich sei.[29]
Im späteren Verlauf der Erörterungen wurde der durch diese Regelung gewährleistete Verkehrsschutz als zu schwach empfunden.[30] Um das Vertrauen in den Rechtsverkehr zu stärken und die Abwicklung von Veräußerungen zu vereinfachen, entwickelte die Kommission daher Regelungen, nach denen Rechtspositionen unter bestimmten Umständen durch einen Dritten erworben werden können, obwohl sie dem Veräußerer nicht zustehen. Hierbei folgte sie dem Entschluss des 15. Deutschen Juristentags von 1880, der sich für einen weitergehenden gutgläubigen Erwerb aussprach.[31] Infolgedessen ließ die Kommission einen gutgläubigen Eigentumserwerb an Sachen grundsätzlich zu. Bei der Entwicklung der entsprechenden Vorschriften orientierte sie sich an Art. 306 ADHGB, kombinierte also das römische Vindikationsprinzip mit dem Prinzip Hand wahre Hand.[28]
Die 1890 einberufene 2. Kommission bestätigte die Regelungen der ersten Kommission im Wesentlichen und nahm lediglich geringe Änderungen vor. Sie verschob die Beweislast in Bezug auf den guten Glauben zugunsten des Erwerbers, beseitigte dessen Lösungsanspruch und präzisierte einige Vorschriften.[32] Infolgedessen lässt das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB den Erwerb vom Nichtberechtigten zu, wenn dieser durch einen Rechtsschein gegenüber Dritten als Inhaber des Rechts erscheint und der Erwerber auf diesen Rechtsschein vertraut.[33]
Im Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1912 ist ein gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen in Art. 714 Abs. 2, Art. 933 vorgesehen. Wie viele andere Rechtsordnungen differenziert das Schweizer Recht zwischen anvertrauten und abhandengekommenen Sachen. Nur bei ersteren ist ein sofortiger Erwerb möglich. Für letztere sieht Art. 934 ZGB allerdings einen begrenzten Erwerberschutz vor. Der Eigentümer darf eine abhandengekommene Sache nur fünf Jahre lang von jedem Erwerber zurückfordern. Ist diese Frist abgelaufen, kann er gegen den Erwerber nicht mehr vorgehen. Wird die Sache im Rahmen einer Versteigerung oder von einem Kaufmann erworben, kann sie vom Eigentümer gemäß Art. 934 Abs. 2 ZGB zudem nur gegen Zahlung des Kaufpreises, den der Erwerber entrichtet hat, herausverlangt werden.
Einzelnachweise
- ↑ Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8. Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 15.
- ↑ Digesten 50, 17, 54.
- ↑ Matthias Winter: Das Lösungsrecht nach gutgläubigem Erwerb. Mohr Siebeck, Tübingen 2014, ISBN 978-3-16-152622-0, S. 109.
- ↑ Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer, Berlin 1987, ISBN 3-540-16866-4, S. 535 ff. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 361.
- ↑ Allgemein Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 63 f. Zur bona fides eingehend Herbert Hausmaninger: Die bona fides des Ersitzungsbesitzers im klassischen römischen Recht, Herold, Wien 1964, S. 70 ff.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 7. Auflage. Böhlau, Wien / Köln / Weimar 1994, ISBN 3-205-98284-3, S. 218.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 63. Heinrich Honsell, Theo Mayer-Maly, Walter Selb: Römisches Recht. 4. Auflage. Springer, Berlin 1987, ISBN 3-540-16866-4, S. 176.
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 62 f.
- ↑ Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 7. Auflage. Böhlau, Wien / Köln / Weimar 1994, ISBN 3-205-98284-3, S. 219. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (399). Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 63 f. Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 360 f.
- ↑ Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (399). Dirk Olzen: Zur Geschichte des gutgläubigen Erwerbs. In: Jura. 1990, S. 505 (506). Zum römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff siehe Heinrich Honsell: Römisches Recht. 8. Auflage. Springer, Berlin 2015, ISBN 978-3-662-45869-3, S. 56 ff.
- ↑ Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 360.
- ↑ Ulrich Eisenhardt: Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Auflage. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-72958-4, Rn. 367.
- ↑ a b Steffen Schlinker, Hannes Ludyga, Andreas Bergmann: Privatrechtsgeschichte. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-73124-2, § 15 Rn. 3.
- ↑ Fabian Klinck: Sachenrecht Rn. 145, in: Michael Martinek (Hrsg.): Staudinger BGB: Eckpfeiler des Zivilrechts. 5. Auflage. De Gruyter, Berlin 2014, ISBN 978-3-8059-1164-1.
- ↑ Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (410).
- ↑ Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 362.
- ↑ a b Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (400–402).
- ↑ Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (405).
- ↑ Steffen Schlinker, Hannes Ludyga, Andreas Bergmann: Privatrechtsgeschichte. C. H. Beck, München 2019, ISBN 978-3-406-73124-2, § 15 Rn. 35.
- ↑ Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 362 f. Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (405–411). Dirk Olzen: Zur Geschichte des gutgläubigen Erwerbs. In: Jura. 1995, S. 505 (510).
- ↑ Verkehrsschutz wird stattdessen durch die Ersitzung gewährleistet; dazu Karsten Thorn: Der Mobiliarerwerb vom Nichtberechtigten. Nomos, Baden-Baden 1996, ISBN 3-7890-4376-1, S. 50 f.
- ↑ Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (416).
- ↑ a b Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 363 f.
- ↑ Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (415).
- ↑ a b c Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 364.
- ↑ Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (415 f.).
- ↑ Ernst Karner: Gutgläubiger Mobiliarerwerb: Zum Spannungsverhältnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen. Springer, Wien 2006, ISBN 3-211-24487-5, S. 29.
- ↑ Werner Hinz: Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der europäischen Rechtsgeschichte. In: ZEuP. 1995, S. 398 (421).
- ↑ a b c Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 1. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.
- ↑ Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 365.
- ↑ Fritz Baur, Jürgen Baur, Rolf Stürner: Sachenrecht. 4. Auflage. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-54479-8, § 4 Rn. 15 f., § 52 Rn. 9.Ralph Weber: Sachenrecht I: Bewegliche Sachen. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-0654-9, § 9 Rn. 3. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 2–5. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.
- ↑ Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 366.
- ↑ Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 449.
- ↑ Reinhard Zimmermann, Rolf Knütel, Jens Peter Meincke: Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik. C. F. Müller, Heidelberg 1999, ISBN 3-8114-9915-7, S. 593. Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 2 f. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.
- ↑ Iole Fargnoli: Das „Verblassen“ der Vindikation im schweizerischen Recht. In: ZEuP. 2013, S. 643 (651). Martina Hurst-Wechsler: Herkunft und Bedeutung des Eigentumserwerbs kraft guten Glaubens nach Art. 933 ZGB. Schulthess, Zürich 2000, ISBN 3-7255-4013-6, S. 67 ff.Ernst Karner: Gutgläubiger Mobiliarerwerb: Zum Spannungsverhältnis von Bestandschutz und Verkehrsinteressen. Springer, Wien 2006, ISBN 3-211-24487-5, S. 36.