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Ausnahmenorm

aus AufEinWort, der freien Forschung
(Weitergeleitet von Ausnahme (Recht))

Ausnahme nhdt.-dt.

Ausnahmen sind Rechtsnormen, die aus ganz speziellen Gründen anordnen, daß eine sonst angeordnete Rechtsfolge nicht eintritt. Man erkennt sie daran, daß ihre ratio nicht verallgemeinerungsfähig ist.