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Datei:Nijmegen wapen.svg

aus AufEinWort, der freien Forschung
    Originaldatei (SVG-Datei, Basisgröße: 771 × 560 Pixel, Dateigröße: 891 KB)

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    Beschreibung

    Beschreibung
    English: Coat of arms of Nijmegen (Netherlands)
    Nederlands: Wapenschild van Nijmegen
    7 augustus 1953:
    In goud een dubbele adelaar van sabel, op de borst in een hartschild van azuur een dubbelstaartige leeuw van goud, gekroond met een kroon van goud van 3 bladeren en 2 paarlen, getongd en genageld van keel. Het schild gedekt met een keizerskroon van goud, gevoerd van keel, en vastgehouden ter rechterzijde door een leeuw van goud, en ter linkerzijde door een leeuw van sabel, beide getongd en genageld van keel.
    Datum
    Quelle Eigenes Werk
    Urheber Original by User:Arch
    Genehmigung
    (Weiternutzung dieser Datei)
    Wappen einer niederländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts

    Dieses Bild stellt das Wappen einer (ehemaligen) niederländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie einer Gemeinde, Provinz, Wasserschaft (waterschap) oder Diözese, dar. Diese Wappen sind im offiziellen Register des Hohen Rats des Adels (Hoge Raad van Adel) registriert und wurden bzw. werden von der entsprechenden Körperschaft, der das Wappen durch Königlichen Erlass erteilt wurde, verwendet. Es ist jedem erlaubt, ein Bild eines Wappens zu verwenden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die im Ministerialrundschreiben des Innenministeriums vom 3. September 1979 (niederländisch) erläutert werden.

    Auszug aus dem Rundschreiben: Die Darstellung eines Gemeindewappens ist erlaubt: Die Gemeinde besitzt kein Urheberrecht am Wappen. Es spricht auch nichts gegen die Verwendung eines Gemeindewappens als Herkunftsangabe auf Gegenständen, mit denen Handel betrieben (z. B. Souvenirs) oder Werbung gemacht wird, sofern keineswegs der Eindruck vermittelt wird, dass die Herstellung oder der Handel dieser Gegenstände unter der Verantwortung der Gemeinde erfolgt.

    Nach niederländischem Recht kann ein Wappen daher frei verwendet werden und ist damit gemeinfrei. Jeder hat die Möglichkeit, auf der Grundlage der Beschreibung im Königlichen Erlass ein Wappen (auf Papier oder elektronisch) in seinem eigenen Stil zu zeichnen. Ein solches Wappen gilt als das Wappen der jeweiligen Körperschaft und kann innerhalb der Beschränkungen des oben genannten Rundschreibens auch so genannt werden. Jedoch besitzt an jeder einzelnen Zeichnung der Hersteller der jeweiligen Zeichnung das Urheberrecht. Die Verwendung einer solchen Zeichnung erfordert daher die Erlaubnis des Urhebers, also des Zeichners, nicht aber der öffentlichen Körperschaft.

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    Lizenz

    Public domain Ich, der Urheberrechtsinhaber dieses Werkes, veröffentliche es als gemeinfrei. Dies gilt weltweit.
    In manchen Staaten könnte dies rechtlich nicht möglich sein. Sofern dies der Fall ist:
    Ich gewähre jedem das bedingungslose Recht, dieses Werk für jedweden Zweck zu nutzen, es sei denn, Bedingungen sind gesetzlich erforderlich.

    Kurzbeschreibungen

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    912.386 Byte

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    aktuell10:15, 19. Sep. 2014Vorschaubild der Version vom 10:15, 19. Sep. 2014771 × 560 (891 KB)wikimediacommons>Archmedusimprovements

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