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Allgemeine Voraussetzungen des Erwerbs vom Nichtberechtigten

aus AufEinWort, der freien Forschung
(Weitergeleitet von Verkehrsgeschäft)

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Vorliegen eines Rechtsscheintatbestands

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Damit ein Recht von einem Nichtberechtigten erworben werden kann, muss aus Sicht des Erwerbers zunächst der Anschein bestehen, dass der Veräußerer dessen Inhaber ist. Beim Eigentumserwerb bedeutet dies, dass der Erwerber einen hinreichenden Anlass dafür haben muss, den Veräußerer für den Eigentümer zu halten. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsschein für die Berechtigung des Veräußerers spricht. Da dieser Rechtsschein die zentrale Voraussetzung des Rechtsverlusts des Inhabers zugunsten des redlichen Erwerbers ist, handelt es sich beim Erwerb vom Nichtberechtigten um eine Form der Rechtsscheinhaftung.[1] Auch bezüglich der Struktur dieser Rechtsscheinhaftung gelten, soweit sie anerkannt ist, grenzüberschreitend weitgehend vergleichbare Grundannahmen; Unterschiede bestehen vor allem in Bezug auf die Ausgestaltung der einzelnen Rechtsscheinträger und bei der Abwägung zwischen Eigentümer- und Erwerber- bzw. Verkehrsinteressen. Als Anschauungsobjekt dienen nachfolgend primär die Normen des deutschen Rechts.

Geeignete Rechtsscheinträger

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Eine Rechtsscheinhaftung setzt allgemein einen Rechtsscheinträger voraus, der sich eignet, bei Dritten ein Vertrauen auf einen bestimmten Umstand zu erwecken.[2] Da der Erwerb vom Nichtberechtigten das Vertrauen in die Rechtsinhaberschaft schützen will, knüpft er an Rechtsscheinträger an, die den Eindruck vermitteln, dass eine Person Inhaber eines Rechts ist. Ein derartiger Anschein kann insbesondere durch Besitz, Erbschein oder durch einen Grundbucheintrag erzeugt werden.

Mit Ausnahme des Erbscheins beschränken sich die genannten Rechtsscheintatbestände auf Sachen. Ein redlicher Erwerb vom Nichtberechtigten kommt daher vor allem bei diesen in Frage. Bei Forderungen ist er demgegenüber regelmäßig ausgeschlossen, da für diese nur in Ausnahmefällen – etwa bei Beurkundung (§ 405BGB), oder bei der hypothekarischen Besicherung (§ 1138 BGB) – ein hinreichend zuverlässiger Rechtsschein für deren Inhaberschaft besteht.[3]

Besitz
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Der Begriff Besitz bezeichnet die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.[4] Die Sachherrschaft ist aus Sicht des Rechtsverkehrs ein Indiz für die Eigentumslage, da nach allgemeiner Erfahrung grundsätzlich Eigentum und Besitz miteinander einhergehen. Diese Erfahrung spiegelt sich im Gesetz wider: Gemäß § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird vermutet, dass derjenige, der eine Sache in Besitz hat, das Eigentum an dieser erworben hat.[5] Vergleichbare Regelungen existieren in Österreich mit § 323 ABGB und in der Schweiz mit Art. 930 ZGB.

Diese Erwartung ist der Anknüpfungspunkt der Rechtsscheinhaftung: Der Erwerber kann bei der Übereignung einer Sache regelmäßig dann vom Eigentum des Veräußerers ausgehen, wenn dieser ihm die Sache übergibt oder die Übergabe veranlasst, wenn er ihm also den Besitz an der Sache verschaffen kann.[6] Dies gilt jedenfalls dann, wenn kein stärkerer Rechtsschein existiert, etwa ein öffentlich geführtes Register über die Eigentumsverhältnisse.

Öffentlich geführte Register; insbesondere das Grundbuch
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Das Grundbuch ist ein öffentlich geführtes Register, in dem Grundstücke mit den hieran bestehenden Rechten verzeichnet sind. Insbesondere protokolliert es die Eigentumslage an Grundstücken. Daher geht vom Grundbuch ein Rechtsschein aus: Gemäß § 891 BGB wird vermutet, dass (nur) die Rechte, die ins Grundbuch eingetragen sind, tatsächlich bestehen.[7] Es spricht also ein öffentlicher Glaube für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs. Dieser Rechtsschein ist aufgrund der formalisierten Verfahren, die mit der Registerführung verbunden sind, zuverlässiger als der bloße Besitz. Das Grundbuchverfahren ist in der Grundbuchordnung (GBO) detailliert ausgestaltet und soll eine fehlerfreie Eintragungspraxis gewährleisten.[8] Beim Erwerb von Rechten an Liegenschaften ist daher nicht der Besitz, sondern das Grundbuch der maßgebliche Rechtsschein.

Vergleichbares gilt für andere Rechte, die in öffentlichen Registern verzeichnet sind, etwa das Eigentum an Schiffen, das im Schiffsregister eingetragen wird (vgl. § 15a SchiffRG).

Erbschein
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Der Erbschein wird vom Nachlassgericht ausgestellt und gibt Auskunft darüber, wer als Erbe eines Verstorbenen gilt. Wie bei den Registern misst der Gesetzgeber dem Erbschein eine besondere Zuverlässigkeit bei, da der Erbschein im Rahmen eines formellen Verfahrens erstellt wird. Nach § 2365 BGB wird vermutet, dass die im Erbschein als Erbe angegebene Person Erbe ist. Ähnlich wie beim Grundbuch besteht damit auch beim Erbschein ein öffentlicher Glaube für dessen inhaltliche Richtigkeit.[9]

Zurechenbarkeit des Rechtsscheins

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Eine Rechtsscheinhaftung erfordert weiterhin grundsätzlich, dass der Rechtsschein demjenigen zurechenbar ist, der durch die Haftung einen Nachteil erleidet. Hierin kommt das Risiko-[10] bzw. Veranlassungsprinzip[11] zum Ausdruck, das eine wesentliche Grundlage der Rechtsscheinhaftung ist. Dessen Kerngedanke ist, dass nur denjenigen eine Vertrauenshaftung trifft, der für einen Vertrauenstatbestand verantwortlich ist. Verantwortlichkeit setzt kein Verschulden voraus. Es genügt, dass das Risiko, dass bei Dritten ein bestimmtes Vertrauen entsteht, aus dem Verantwortungsbereich des Betroffenen herrührt.[12]

Deutlich kommt das Zurechenbarkeitskriterium bei den Rechtsscheinträger Besitz und Besitzverschaffungsmacht in § 935 Abs. 1 BGB zum Ausdruck. Hiernach kann das Eigentum an einer beweglichen Sache nicht redlich erworben werden, wenn der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an dieser unfreiwillig verloren hat, etwa durch Diebstahl. Es setzt sich also lediglich der Eigentümer der Gefahr einer Rechtsscheinhaftung aus, der seinen unmittelbaren Besitz freiwillig aufgibt, indem er sie einem anderen übergibt. Denn hierdurch schafft er bewusst das Risiko, dass ein anderer als Eigentümer erscheint.[13] Deshalb mutet man ihm den Verlust seines Eigentums an den redlichen Erwerber zu, wenn derjenige, dem die Sache übergeben wurde, sich illoyal verhält und die Sache weiterveräußert.[14]

Anders verhält es sich beim Erbschein und beim Grundbucheintrag, bei denen das Gesetz auf ein Zurechnungskriterium verzichtet und dadurch eine reine Rechtsscheinhaftung begründet.[15] Dies rechtfertigt sich dadurch, dass diese Rechtsscheinträger durch staatliche Stellen in formalisierten Verfahren geschaffen werden und sich daher im Vergleich zum bloßen Besitz durch eine größere Zuverlässigkeit auszeichnen.[16] In diesen Fällen kann der Rechtsinhaber die Rechtsscheinhaftung abwenden, indem er den Rechtsschein zerstört, etwa indem er gemäß § 899 BGB Widerspruchgegen eine unrichtige Grundbucheintragung einlegt.

Redlichkeit des Erwerbers

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Kehrseite des Rechtsscheins auf der Veräußererseite ist die Redlichkeit auf Erwerberseite. Eine Rechtsscheinhaftung setzt voraus, dass der Erwerber auf die Richtigkeit des Rechtsscheins vertraut.[17]

Die Anforderungen, die im Einzelfall an das Vertrauen anzulegen sind, variieren je nach Rechtsscheinträger. Sie hängen von der Stärke des jeweiligen Rechtsscheins ab: Im Mobiliarsachenrecht, das mit dem Besitz an einen vergleichsweise schwachen Rechtsschein anknüpft, fehlt es an der Redlichkeit, wenn der Erwerber das fehlende Eigentum des Veräußerers kennt oder grob fahrlässig verkennt. Bei den stärkeren Rechtsscheinträgern Grundbuch und Erbschein ist der Erwerber demgegenüber erst unredlich, wenn er um deren Unrichtigkeit weiß. Grobe Fahrlässigkeit ist in diesem Bereich also unschädlich.[18]

Kausalität

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Die Rechtsscheinhaftung erfordert weiterhin, dass das Vertrauen des Erwerbers auf die Richtigkeit des Rechtsscheins ursächlich für den Erwerbsvorgang ist. Wie stark diese Kausalität ausgeprägt sein muss, hängt von der Stärke des jeweiligen Rechtsscheins ab: Bei vergleichsweise schwachen Rechtsscheinen muss der Erwerber Kenntnis vom konkreten Rechtsscheinträger erlangen. So gestattet etwa § 405 BGB den Forderungserwerb vom Nichtberechtigten nur dann, wenn dieser die Urkunde, die ihn als Forderungsinhaber ausweist, dem Erwerber vorlegt. Fungiert demgegenüber ein öffentlich geführtes Register als Rechtsscheinträger, ist es nicht notwendig, dass der Erwerber Einsicht ins Register nimmt; es genügt das abstrakte Vertrauen auf die Richtigkeit des Rechtsscheinträgers.

Erwerb durch Rechts- und Verkehrsgeschäft

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Der Erwerb eines Rechts vom Nichtberechtigten setzt ferner voraus, dass sich Veräußerer und Erwerber darüber einigen, dass letzterer das Recht an der Sache erwerben soll.[19] Diese Einigung muss im Rahmen eines Rechtsgeschäfts erfolgen, da der redliche Erwerb dem Schutz des Geschäftsverkehrs dient. Ausgeschlossen ist ein solcher Erwerb deswegen beim Rechtsübergang kraft Gesetzes, etwa bei einer Erbschaft, sowie beim Erwerb kraft Hoheitsakts, etwa durch Zwangsversteigerung nach § 816 ZPO.[20]

Als ungeschriebene Voraussetzung ist schließlich anerkannt, dass ein Erwerb vom Nichtberechtigten nur bei solchen Rechtsgeschäften in Betracht kommt, die als Verkehrsgeschäfte qualifiziert werden können.[21] Hieran fehlt es, wenn Veräußerer und Erwerber zwar bei juristischer Betrachtung verschieden, bei wirtschaftlicher jedoch identisch sind. So verhält es sich etwa, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung(GmbH) das Eigentum an einer Sache erwerben will, die vermeintlich der GmbH gehört. In dieser Konstellation fehlt es wegen der wirtschaftlichen Identität an einem schutzwürdigen Vertrauen des Erwerbers, das es rechtfertigen könnte, die Rechtsstellung des Eigentümers zu verkürzen. Auch bei Geschäften, die eine Erbfolge vorwegnehmen, liegt kein Verkehrsgeschäft vor. Hierdurch wird vermieden, dass der Erwerber durch die Vorwegnahme besser gestellt wird, als er beim Erbfall stünde, da bei diesem ein redlicher Erwerb bereits mangels Rechtsgeschäfts ausgeschlossen ist.[22]

Einzelnachweise

  1. ↑ Jan Wilhelm: Sachenrecht. 6. Auflage. de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-059639-7, Rn. 927.
  2. ↑ Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 491.
  3. ↑ Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: JuS. 2013, S. 393.
  4. ↑ Klaus Vieweg, Almuth Werner: Sachenrecht. 8. Auflage. Franz Vahlen, München 2018, ISBN 978-3-8006-5696-7, § 2 Rn. 1.
  5. ↑ Wolfgang Wiegand: Vorbem. zu §§ 932–936 Rn. 12. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0.
  6. ↑ BGH, Urteil vom 5. Mai 1971 – VIII ZR 217/69 –, BGHZ 56, 123 (126).
  7. ↑ Eduard Picker: § 891 Rn. 1. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0.
  8. ↑ Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 466.
  9. ↑ Stephanie Herzog: § 2365 Rn. 1. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0.
  10. ↑ So Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 479–490.Wolfgang Wiegand: Vorbem. zu §§ 932–936 Rn. 43. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0.
  11. ↑ So Andreas Heininger: § 16 Rn. 24. In: Holger Fleischer, Wulf Goette (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. 3. Auflage. Band 1: §§ 1–34. C.H. Beck, München 2018, ISBN 978-3-406-70321-8. Harry Westermann: Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes. In: JuS. 1963, S. 1 (7).
  12. ↑ Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 482.
  13. ↑ Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 10. Ausführlich Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 479–490.
  14. ↑ Jürgen Oechsler: § 932 Rn. 7. In: Reinhard Gaier (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 8. Auflage. Band 8: Sachenrecht: §§ 854–1296: WEG, ErbbauRG. C. H. Beck, München 2020, ISBN 978-3-406-72608-8.
  15. ↑ Harry Westermann: Die Grundlagen des Gutglaubensschutzes. In: JuS. 1963, S. 1 (6). Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: JuS. 2013, S. 393 (395). Harry Westermann, Karl-Heinz Gursky, Dieter Eickmann: Sachenrecht. 8. Auflage. C. F. Müller, Heidelberg 2011, ISBN 978-3-8114-7810-7, § 45 Rn. 10.
  16. ↑ Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 505. Jan Lieder: Die rechtsgeschäftliche Sukzession. Mohr Siebeck, Tübingen 2015, ISBN 978-3-16-152911-5, S. 522.
  17. ↑ Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 503 f.
  18. ↑ Claus-Wilhelm Canaris: Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht. C.H. Beck, München 1971, ISBN 3-406-02906-X, S. 504 ff.Peter Kindler, David Paulus: Redlicher Erwerb – Grundlagen und Grundprinzipien. In: JuS. 2013, S. 393 (396).
  19. ↑ Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 370.
  20. ↑ Caroline Meller-Hannich: § 932 Rn. 3. In: Alfred Keukenschrijver, Gerhard Ring, Herbert Grziwotz (Hrsg.): Nomos Kommentar BGB: Sachenrecht. 4. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2016, ISBN 978-3-8487-1103-1. Jürgen Kohler: Gutglaubensschutz im Grundstücksrecht bei Erwerb kraft Gesetzes? In: Jura. 2008, S. 481.
  21. ↑ BGH, Urteil vom 11. März 1991 – II ZR 88/90 –, NJW 1991, 1415 (1417). BGH, Urteil vom 8. April 2015 – IV ZR 161/14 –, NJW 2015, 1881. Wolfgang Wiegand: Vorbem. zu §§ 932–936 Rn. 43. In: Axel Pfeifer, Wolfgang Wiegand, Karl-Heinz Gursky (Hrsg.): J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: §§ 925–984 (Eigentum II). De Gruyter, Berlin 2017, ISBN 978-3-8059-1215-0.
  22. ↑ Hans Josef Wieling: Sachenrecht. 2. Auflage. Band 1: Sachen, Besitz und Rechte an beweglichen Sachen. Springer, Berlin 2006, ISBN 3-540-29869-X, S. 372. Dieter Medicus, Jens Petersen: Bürgerliches Recht. 26. Auflage. Verlag Franz Vahlen, München 2017, ISBN 978-3-8006-5462-8, Rn. 548 f.