bloße Handlung
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Bloßes Handeln wird erst bei der Rechtshandlung rechtlich bedeutsam. Diese setzt zivilrechtlich Handlungsfähigkeit und strafrechtlich Deliktsfähigkeit voraus. Von diesem Verständnis analysiert das Strafrecht in der Rechtswissenschaft die Rechtshandlung als prinzipiell willentlich und die Tathandlung als schuldhaft: Ohne eine gewisse (vom Gesetzgeber unterstellte) Freiheit des Willens gäbe es keine Schuld, also auch keine gesetzliche Strafe.[1]
- ↑ Heinz-Gerd Schmitz: Zur Legitimität der Kriminalstrafe. Philosophische Erörterungen. Berlin 2001, S. 14 ff.