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Willensfreiheit

aus AufEinWort, der freien Forschung
(Weitergeleitet von freien Willen)

Willen‎-s-Freiheit 'freier Wille';

¦∅¦ auf Willensfreiheit beruhende Entscheidung, Vorstellung;

freien Willen, freie Wille, freien Willens, freiem Willen, freier Wille, Freier Wille,

¦⊕¦ entsprechend dem, das man gern hat, einen erfreut auf Selbstbestimmung oder selbstbestimmte Bestimmung beruhende Wahl eines zu verwirklichenden, zu erreichenden, erhaltenden oder zu verbessernden Dasein oder Daseinszustand;

¦⊗¦ Auszug Wikipedia freier Wille  "Rechtslage in Deutschland"

Die verfassungsrechtliche Leitidee der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, auch Art. 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union) beruht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auf der Entscheidungsfreiheit: „Dem Schutz der Menschenwürde liegt die Vorstellung vom Menschen als einem geistig–sittlichen Wesen zugrunde, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten.“ Aus diesem Ansatz leitet das Bundesverfassungsgericht dann auch den Verfassungsrang des, jedenfalls für das deutsche Strafrecht maßgeblichen, Schuldprinzips ab.

Auch der deutsche (Bundes-)Gesetzgeber setzt die Fähigkeit der freien Entscheidung des erwachsenen Menschen voraus:

So bestimmt § 104 Nr. 2 BGB die Geschäftsunfähigkeit als einen „die freie Willensbildung ausschließenden Zustand“ und setzt damit die Willensfreiheit des Individuums als eine nur im Ausnahmefall wegfallende Grundeigenschaft voraus.[51] Ohne diese Prämisse wäre vor allem das Prinzip der Privatautonomie, auf dem das deutsche Privatrecht wesentlich beruht, erheblich in Zweifel gezogen.

Ebenso geht das Strafgesetzbuch von der Voraussetzung der freien Entscheidung aus: Nur „wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln“, handelt gemäß § 20 StGB „ohne Schuld“.

Aus einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts:[53] „Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen, also ohne Antrag des Volljährigen und, wie hier, gegen seinen Willen, setzt aber voraus, dass der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Dies sagt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich, ergibt sich aber aus einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes. Denn der Staat hat wegen entsprechender Verfassungsbestimmungen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen“.[54] Siehe auch die Neufassung von § 1896 Abs. 1a BGB (seit 1. Juli 2005). Im Grundsatz muss jede Entscheidung des Betreuers im Sinn des freien Willens des Betreuten getroffen werden. Das gebietet das in Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht auf Selbstbestimmung.

¦√¦ frei uig. *prāi-, *prī- ‘gern haben, schonen, friedlich-frohe Gesinnung’; Wille von uig. *wenh₁- (“wünschen, lieben); uig. *u̯en(ə)- ‘streben’, dann ‘wünschen, lieben, befriedigt sein’, auch ‘erarbeiten, Mühe haben’, perfektiv ‘erreichen, gewinnen’.;