Rechtsgrundsatz
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Der Rechtsgrundsatz ist ein „besonders wichtiger, grundlegender Rechtssatz“.[1] So wird beispielsweise das Vertragsrechtvon dem Rechtsgrundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (lateinisch pacta sunt servanda), beherrscht. (vgl. Rechtsprinzip
- ↑ Gerhard Köbler, Etymologisches Wörterbuch, 1995, S. 331