„Tatbestand“ – Versionsunterschied
| [ungesichtete Version] | [ungesichtete Version] |
Die Seite wurde neu angelegt: „= Tatbestand = <p>Der '''Tatbestand''', auch '''Tatsächlichkeit''', '''Gegebenheit''' oder '''Faktizität''', ist ein grundlegender Begriff in der [https://de.wikipedia.org/wiki/Philosophie Philosophie] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswissenschaft Rechtswissenschaft]. Präzisiert wird er in spezieller Hinsicht:</p> *in der Rechtswissenschaft als [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsbegriff Rechtsbegriff]: **als ''konkreter Lebenssachverhalt'' ([…“ |
K Textersetzung - „== Weblinks ==“ durch „== Weblinks == Kategorie:Wikipedia.de Artikel“ |
||
| (7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
[[Tat]]{{–}}[[Bestand]] {{mhdt.-dt.}} vgl. ''[[Straftatbestand]]; vgl. [[Sachbericht]], [[Wenn-Dann-Satz]],'' | |||
*in der Rechtswissenschaft als [ | Der '''Tatbestand''', auch '''[[Tatsächlichkeit]]''', '''[[Gegebenheit]]''' oder '''[[Faktizität]]''', ist ein grundlegender Begriff in der [[Philosophie]] und [[Rechtswissenschaft]]. Präzisiert wird er in spezieller Hinsicht: | ||
**als ''konkreter Lebenssachverhalt'' ([ | |||
**in der [ | * in der Rechtswissenschaft als [[Rechtsbegriff]]: | ||
**im [ | ** als ''konkreter Lebenssachverhalt'' ([[Faktum]]); der Begriff erklärt sich selbst als „[[Bestandsaufnahme|''Bestand''saufnahme]]“ einer ''Tat''im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns, | ||
*in der Philosophie: | ** in der [[Normentheorie]] als ''Bestandteil einer'' (zumeist abstrakten) ''[[Rechtsnorm]]'', | ||
**als „Tatsächlichkeit in ihrer [ | ** im [[Verfahrensrecht]] als Bestandteil eines erstinstanzlichen [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteils]], das den ''[[Sachstand|Sach-]] und [[Streitstand]]''wiedergibt. | ||
**bei [ | * in der Philosophie: | ||
** als „Tatsächlichkeit in ihrer [[das Gegebene|Gegebenheit]]“, in ihrer ''nicht notwendigen'' Gewordenheit. | |||
** bei [[Martin Heidegger]] auf die „Faktizität des [[Daseinsausgestalt|Daseins]]“ bezogen, das als Geschichtliches in seine Existenz geworfen wurde. Heidegger bezieht sich hier also darauf, dass der Mensch als kulturelles Wesen durch seine Kulturgeschichte in [[Denkformen|Denk-]], [[Fühlformen|Fühl-]] und [[Wahrnehmungsformen]] bestimmt sei. Diese seien jedoch im historischen Prozess zufällig und nicht notwendig so gewachsen, wie sie nun faktisch gegeben sind. | |||
*Bei [[Anspruchsnormen]] im [[Zivilrecht]] wird der [[Tatbestand]] [[Anspruchsgrundlage]] genannt. | |||
Im weiteren Sinne wird der Begriff auch für [[Sachverhalte]] verwendet, die sich nicht auf einzelne Taten (Handlungen) zurückführen lassen (z. B. als [[sozialer Tatbestand]] bei [[Émile Durkheim]]).<div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Tatbestand in der Rechtswissenschaft == | |||
</div><div class="mw-heading mw-heading3"> | |||
=== Normentheorie === | |||
</div>Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz Gesetzes] für eine [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfolge Rechtsfolge]; er benennt somit die abstrakten Merkmale, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen. Er wird untergliedert in einzelne [https://de.wikipedia.org/wiki/Tatbestandsmerkmal Tatbestandsmerkmale]. | |||
Man unterscheidet dabei zwischen ''geschriebenen'' und ''ungeschriebenen'' Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige [https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsnorm Rechtsnorm] geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen Fällen von der [https://de.wikipedia.org/wiki/Herrschende_Meinung herrschenden Meinung] in [https://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht Rechtsprechung], rechtswissenschaftlicher Literatur oder Lehre ergänzt (etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen). | |||
Normtatbestände mit Elementen des [https://de.wikipedia.org/wiki/Verschulden Verschuldens] oder der [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Vorwerfbarkeit&action=edit&redlink=1 Vorwerfbarkeit], insbesondere Straftatbestände, enthalten [https://de.wikipedia.org/wiki/Objektivit%C3%A4t objektive] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Subjektivit%C3%A4t subjektive] Tatbestandsmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand ([https://de.wikipedia.org/wiki/Latein lateinisch][https://de.wikipedia.org/wiki/Actus_reus actus reus]) und subjektiven Tatbestand (lateinisch ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Mens_rea mens rea]'') nennt. Wer sie erfüllt, handelt ''tatbestandsmäßig''. | |||
Auch kann zwischen [https://de.wikipedia.org/wiki/Deskription deskriptiven] (beschreibenden) und [https://de.wikipedia.org/wiki/Normativ normativen] (ein Werturteil erfordernden) Tatbestandsmerkmalen differenziert werden: Während der Gesetzgeber mit dem Merkmal „[https://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsraum Geschäftsräume]“ (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__123.html § 123]</span>[https://de.wikipedia.org/wiki/Strafgesetzbuch_(Deutschland) StGB]) nur etwas beschreibt, was sich in der allgemeinen Sachwahrnehmung vollständig erschließt, hat das Merkmal ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum Eigentum]'' (<span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html § 823]</span> Abs. 1 [https://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCrgerliches_Gesetzbuch BGB]) nur deshalb Aussagekraft, weil der Gesetzgeber es selbst geschaffen und präzisiert hat. | |||
Das Gegenstück zu den Tatbestandsvoraussetzungen sind die rechtlichen Konsequenzen ([https://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsfolge Rechtsfolge]). Der allgemeine Rechtsgrundsatz hierzu lautet: ''[https://de.wikipedia.org/wiki/Da_mihi_factum,_dabo_tibi_ius Da mihi factum, dabo tibi ius].'' ‚Gib mir die Tatsache(n), dann gebe ich dir das (daraus folgende) Recht‘, gemeint: Anhand der Tatsachen ist das Recht zu [https://de.wikipedia.org/wiki/Deduzieren deduzieren]; siehe auch [https://de.wikipedia.org/wiki/Subsumtion Subsumtion].<div class="mw-heading mw-heading3"> | |||
=== Strafrecht === | |||
</div>{{Schaufenster|modus=ignorieren|link=1|linkpos=prefix|Seite=Straftatbestand}}<div class="mw-heading mw-heading3"> | |||
=== Verfahrensrecht === | |||
</div>Bei einem [[Urteil (Rechtswissenschaft)|Urteil]] im Sinne der vom Gericht erstellten [[Urkunde]] bezeichnet der Tatbestand oder [[Sachbericht]] den im [https://de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsprozess Verfahren] ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die Qualität einer [https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Urkunde öffentlichen Urkunde] nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__415.html § 415]</span> [https://de.wikipedia.org/wiki/Zivilprozessordnung_(Deutschland) Zivilprozessordnung (ZPO)]. | |||
Im Zivilurteil und im [https://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsgerichtsbarkeit verwaltungsgerichtlichen] Urteil enthält der Tatbestand den [https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Tatsachenvortrag&action=edit&redlink=1 Tatsachenvortrag] der [https://de.wikipedia.org/wiki/Partei_(Recht) Parteien], die [https://de.wikipedia.org/wiki/Antrag Anträge] und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen [https://de.wikipedia.org/wiki/Beweis_(Rechtswesen) Beweise] und den Prozessverlauf), vgl. <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__313.html § 313]</span> ZPO. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in einen Einleitungssatz, der die [https://de.wikipedia.org/wiki/Kardinalfrage Kardinalfragen] an den Fall (''wer will was von wem woraus'') in dieser Reihenfolge beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das streitige Klägervorbringen, die Parteianträge, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die Prozessgeschichte. | |||
Die einzelnen Tatbestandsteile kennzeichnet der [https://de.wikipedia.org/wiki/Richter Richter] stilistisch durch folgende [https://de.wikipedia.org/wiki/Modus_(Grammatik) Modi] und [https://de.wikipedia.org/wiki/Tempus Tempora]: | |||
{| class="wikitable" | |||
! | |||
!Präsens | |||
!Imperfekt/Präteritum | |||
!Perfekt | |||
|- | |||
!Indikativ | |||
|Einleitungssatz | |||
Anträge | |||
|unstreitige Tatsachen | |||
|Prozessgeschichte | |||
|- | |||
!Konjunktiv | |||
|Rechtsansichten | |||
| | |||
|streitige Tatsachenbehauptungen | |||
|} | |||
Der Tatbestand liefert den Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das [https://de.wikipedia.org/wiki/Sitzungsprotokoll Sitzungsprotokoll] entkräftet werden <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__314.html § 314]</span> ZPO. Enthält der Tatbestand Fehler, so kann ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__320.html § 320]</span> ZPO gestellt werden. Offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler und ähnliche Unrichtigkeiten kann das Gericht auch [[von Amts wegen]] berichtigen, <span class="plainlinks-print">[https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__319.html § 319]</span> ZPO. | |||
Im Strafprozess bezeichnet man den ermittelten Sachverhalt meist als „Feststellungen“.<div role="navigation" class="sieheauch"><span class="sieheauch-text">Siehe auch</span>: [[Syllabus]]</div><div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Siehe auch == | |||
</div> | |||
* [[Strafprozessrecht (Deutschland)]] | |||
* [[Zivilprozess]] | |||
<div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Literatur == | |||
</div> | |||
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Claus_Roxin Claus Roxin]: <cite>Strafrecht. Allgemeiner Teil</cite>. 3. Auflage. Band 1. Beck, München 1997, [https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/3406425070 ISBN 3-406-42507-0], S. 223–286. | |||
<div class="mw-heading mw-heading2"> | |||
== Weblinks == | |||
[[Kategorie:Wikipedia.de Artikel]] | |||
</div><div class="sisterproject"><span aria-hidden="true" role="presentation" class="noviewer"><span class="mw-default-size"><span title="Wiktionary">[[Datei:16px-Wiktfavicon_en.svg.png|16x16px]]</span></span></span>'''[https://de.wiktionary.org/wiki/Tatbestand Wiktionary: Tatbestand]''' – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen</div> | |||
* [https://portal.dnb.de/opac.htm?method=simpleSearch&query=4059107-4 Literatur von und über Tatbestand] im Katalog der [https://de.wikipedia.org/wiki/Deutsche_Nationalbibliothek Deutschen Nationalbibliothek] | |||
Aktuelle Version vom 2. April 2026, 11:48 Uhr
Tat–Bestand mhdt.-dt. vgl. Straftatbestand; vgl. Sachbericht, Wenn-Dann-Satz,
Der Tatbestand, auch Tatsächlichkeit, Gegebenheit oder Faktizität, ist ein grundlegender Begriff in der Philosophie und Rechtswissenschaft. Präzisiert wird er in spezieller Hinsicht:
- in der Rechtswissenschaft als Rechtsbegriff:
- als konkreter Lebenssachverhalt (Faktum); der Begriff erklärt sich selbst als „Bestandsaufnahme“ einer Tatim weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns,
- in der Normentheorie als Bestandteil einer (zumeist abstrakten) Rechtsnorm,
- im Verfahrensrecht als Bestandteil eines erstinstanzlichen Urteils, das den Sach- und Streitstandwiedergibt.
- in der Philosophie:
- als „Tatsächlichkeit in ihrer Gegebenheit“, in ihrer nicht notwendigen Gewordenheit.
- bei Martin Heidegger auf die „Faktizität des Daseins“ bezogen, das als Geschichtliches in seine Existenz geworfen wurde. Heidegger bezieht sich hier also darauf, dass der Mensch als kulturelles Wesen durch seine Kulturgeschichte in Denk-, Fühl- und Wahrnehmungsformen bestimmt sei. Diese seien jedoch im historischen Prozess zufällig und nicht notwendig so gewachsen, wie sie nun faktisch gegeben sind.
- Bei Anspruchsnormen im Zivilrecht wird der Tatbestand Anspruchsgrundlage genannt.
Im weiteren Sinne wird der Begriff auch für Sachverhalte verwendet, die sich nicht auf einzelne Taten (Handlungen) zurückführen lassen (z. B. als sozialer Tatbestand bei Émile Durkheim).
Tatbestand in der Rechtswissenschaft
Normentheorie
Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des Gesetzes für eine Rechtsfolge; er benennt somit die abstrakten Merkmale, die einer Tat im rechtlichen Sinne zugrunde liegen. Er wird untergliedert in einzelne Tatbestandsmerkmale.
Man unterscheidet dabei zwischen geschriebenen und ungeschriebenen Tatbestandsmerkmalen. Die vom Gesetzgeber in die jeweilige Rechtsnorm geschriebenen Tatbestandsmerkmale werden in einigen wenigen Fällen von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung, rechtswissenschaftlicher Literatur oder Lehre ergänzt (etwa zur Abgrenzung zu sonst zwecklosen Normen).
Normtatbestände mit Elementen des Verschuldens oder der Vorwerfbarkeit, insbesondere Straftatbestände, enthalten objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven Tatbestand (lateinischactus reus) und subjektiven Tatbestand (lateinisch mens rea) nennt. Wer sie erfüllt, handelt tatbestandsmäßig.
Auch kann zwischen deskriptiven (beschreibenden) und normativen (ein Werturteil erfordernden) Tatbestandsmerkmalen differenziert werden: Während der Gesetzgeber mit dem Merkmal „Geschäftsräume“ (§ 123StGB) nur etwas beschreibt, was sich in der allgemeinen Sachwahrnehmung vollständig erschließt, hat das Merkmal Eigentum (§ 823 Abs. 1 BGB) nur deshalb Aussagekraft, weil der Gesetzgeber es selbst geschaffen und präzisiert hat.
Das Gegenstück zu den Tatbestandsvoraussetzungen sind die rechtlichen Konsequenzen (Rechtsfolge). Der allgemeine Rechtsgrundsatz hierzu lautet: Da mihi factum, dabo tibi ius. ‚Gib mir die Tatsache(n), dann gebe ich dir das (daraus folgende) Recht‘, gemeint: Anhand der Tatsachen ist das Recht zu deduzieren; siehe auch Subsumtion.
Strafrecht
Verfahrensrecht
Bei einem Urteil im Sinne der vom Gericht erstellten Urkunde bezeichnet der Tatbestand oder Sachbericht den im Verfahren ermittelten konkreten Lebenssachverhalt und des Geschehens in der Verhandlung selbst. Der Tatbestand gibt somit die Grundlage wieder, auf der das Urteil beruht. Der Tatbestand eines Urteils hat die Qualität einer öffentlichen Urkunde nach § 415 Zivilprozessordnung (ZPO).
Im Zivilurteil und im verwaltungsgerichtlichen Urteil enthält der Tatbestand den Tatsachenvortrag der Parteien, die Anträge und die Prozessgeschichte (z. B. die vom Gericht erhobenen Beweise und den Prozessverlauf), vgl. § 313 ZPO. Im Zivilurteil gliedert er sich zumeist in einen Einleitungssatz, der die Kardinalfragen an den Fall (wer will was von wem woraus) in dieser Reihenfolge beantwortet, in das unstreitige Parteivorbringen, das streitige Klägervorbringen, die Parteianträge, das Verteidigungsvorbringen des Beklagten und als letztes die Prozessgeschichte.
Die einzelnen Tatbestandsteile kennzeichnet der Richter stilistisch durch folgende Modi und Tempora:
| Präsens | Imperfekt/Präteritum | Perfekt | |
|---|---|---|---|
| Indikativ | Einleitungssatz
Anträge |
unstreitige Tatsachen | Prozessgeschichte |
| Konjunktiv | Rechtsansichten | streitige Tatsachenbehauptungen |
Der Tatbestand liefert den Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden § 314 ZPO. Enthält der Tatbestand Fehler, so kann ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO gestellt werden. Offensichtliche Rechen- oder Schreibfehler und ähnliche Unrichtigkeiten kann das Gericht auch von Amts wegen berichtigen, § 319 ZPO.
Im Strafprozess bezeichnet man den ermittelten Sachverhalt meist als „Feststellungen“.
Siehe auch
Literatur
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. 3. Auflage. Band 1. Beck, München 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 223–286.
Weblinks
- Literatur von und über Tatbestand im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek