Betrugstatbestand
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Betrug-s-Tatbestand nhdt.-dt.
§ 263 StGB Vorsatz oder eine Bereicherungsabsicht
Der Betrugstatbestand erfasst Verhaltensweisen, mit denen jemand einen anderen durch Täuschung dazu bewegt, über eigenes oder fremdes Vermögen zu verfügen und dadurch einen Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen. Charakteristisch für den Betrugstatbestand ist, dass die Vermögensschädigung unmittelbar vom Opfer vorgenommen wird. Daher handelt es sich beim Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt.